25.07.2012

LG Hamburg: die Nutzung eines CD-Covers durch Zeezee bleibt verboten

Die Nutzung eines CD-Covers auf der Internetseite www.zeezee.de bleibt verboten, wie das Landgericht (LG) Hamburg am 25.07.2012 entschieden hat (Az.: 310 O 449/11).

Der Zeezee Media GmbH, einem Online-Musikvermittlungsdienst, bleibt es weiterhin verboten das Abbild eines CD-Covers auf ihrer Internetseite zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen. Dies hat das LG Hamburg am 25.07.2012 (Az.: 310 O 449/11) entschieden und bestätigte mit seinem Urteil die einstweilige Verfügung vom 28.12.2011. Denn die Coverabbildung sei ohne die erforderliche Erlaubnis der Rechteinhaberin genutzt worden.

Im Jahr 2011 hatte der Bochumer Online-Musikvermittlungsdienst unter der URL www.zeezee.de verschiedene redaktionell aufbereitete Musiklisten dargestellt und das streitgegenständliche CD-Cover angezeigt. Eine öffentliche Zugänglichmachung sei durch den damaligen Abruf der Abbildung unstreitig gewesen, so die 10. Zivilkammer des LG Hamburg. Die Antragsgegnerin hat zudem klargestellt, dass die Abbildung auf dem Server des Musikvermittlungsdienstes abgespeichert war. Durch das Abspeichern ist die Abbildung zugleich vervielfältig worden, wie das LG Hamburg bestätigt hat. Die Nutzung geschah ohne die erforderliche Erlaubnis der Rechteinhaberin und ist daher widerrechtlich gewesen.

Die Anspruchsgegnerin betreibe zudem keine (Bilder-) Suchmaschine im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Vorschaubildern von Bildersuchmaschinen. Die 10. Zivilkammer des LG Hamburg hat daher eine sogenannte „schlichte Einwilligung“ in die öffentliche Zugänglichmachung des CD-Covers durch die Rechteinhaberin verneint. Denn eine (Bilder-) Suchmaschine zeichne sich dadurch aus, „dass sie dem Nutzer möglichst sämtliche zu der Suchanfrage gefundene Bilder anzeigt“. Auf der Internetseite www.zeezee.de hat der Nutzer hingegen automatisch und ohne seinen Einfluss ein Bild zu seinem Ergebnis erhalten.

Zudem hat es zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung an einer Verlinkung des angezeigten Vorschaubildes zu der originalen Bildquelle gefehlt. Nach Ansicht des LG Hamburg stelle dies jedoch eine wesentliche Eigenschaft für eine übliche (Bilder-) Suchmaschine dar.

Gegen die Entscheidung der 10. Zivilkammer des LG Hamburg hat die Zeezee Media GmbH Berufung eingelegt.

Von: Sabrina Brameshuber, LL.B.

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