So funktioniert das Löschen unliebsamer Links bei Suchmaschinen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jüngst entschieden, dass es ein Recht auf Vergessenwerden im Internet gibt (Urt. vom 13.05.2014, Rs. C-131/12). Danach ist ein Suchmaschinenbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet, Verweise auf Internetseiten mit sensiblen persönlichen Daten aus seiner Ergebnisliste zu löschen.

Das Recht auf Vergessenwerden soll sicherstellen, dass digitale Informationen zu einer Person nicht dauerhaft über Suchmaschinen auffindbar sind, sofern das Recht der betroffenen Person an ihrer Privatsphäre das Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zur Information überwiegt. Hierbei sind Art der betreffenden Information sowie deren Sensibilität für das Privatleben mit dem Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zur Information gegeneinander abzuwägen. Links, die auf unangemessene, gegenstandslose, nicht mehr aktuelle, unrichtige, unvollständige oder überzogene Inhalte verweisen, sind regelmäßig zu löschen.

Recht auf Vergessenwerden: So können Sie die Löschung beantragen

Die großen Suchmaschinenbetreiber haben zwischenzeitlich eigene Formulare zur Löschung von Suchergebnissen online gestellt, um das Recht auf Vergessenwerden umzusetzen. Diese können Sie beispielsweise bei Google und Bing abrufen.

Wenn Sie einen Löschungsantrag stellen möchten, müssen Sie sich identifizieren und Ihr Anliegen erklären. Zur Identifizierung benötigen Sie eine digitale Kopie eines Identitätsnachweises. Eine geschwärzte Rechnung dürfte hierfür ausreichen. Name und Wohnort müssen sichtbar bleiben. Zum Schutze Ihrer Daten raten wir davon ab, Kopien von Reisepässen oder Personalausweisen zu verwenden.

Alternativ zum Online-Formular kann der Löschungsantrag per Post versandt werden. Vorteil gegenüber der Online-Variante: Eine Fristsetzung ist möglich - damit kann der Suchmaschinenbetreiber ggf. in Verzug gesetzt werden.

Ihr Anspruch auf Löschung

Jede Internetadresse (URL), die aus den Suchergebnissen entfernt werden soll, muss einzeln angegeben und begründet werden. Der Suchmaschinenbetreiber prüft im Anschluss, ob Ihre Forderung im Sinne des EuGH-Urteils berechtigt ist.

Für einen erfolgreichen Antrag müssen Sie zwei Aspekte beachten. Zum einen müssen Sie darlegen, dass sich die URL auf Sie bezieht, also personenbezogene Daten zu Ihrer Person beinhaltet. Zum anderen muss der dahinterstehende Inhalt ungenau oder falsch, unvollständig oder unzureichend, veraltet oder nicht mehr erheblich oder unangemessen sein. Auch dies muss begründet werden. Dabei gilt: je konkreter und ausführlicher Ihre Begründung ist, desto eher ist Ihr Antrag erfolgreich. Legen Sie dar, wie viele Jahre das Suchresultat zurückliegt, dass es Ihren persönlichen Bereich betrifft, den die Öffentlichkeit nicht wahrnehmen soll und warum die Öffentlichkeit kein berechtigtes Interesse an dieser Information hat. Sofern zutreffend, ergänzen Sie, dass Sie keine Person der Zeitgeschichte sind, nicht in der Öffentlichkeit stehen und es sich beim relevanten Inhalt auch nicht um ein zeitgeschichtliches Ereignis handelt.

Folgen des erfolgreichen Antrags

Sofern der Antrag erfolgreich ist, löscht der Suchmaschinenbetreiber die beanstandete URL aus seinem Suchindex. Gleichzeitig wird der Webmaster der betroffenen Seite über die Löschung aus der Ergebnisliste informiert. Dies hat oftmals zur Folge, dass Inhalte, die eigentlich vergessen werden sollen, erneute Aufmerksamkeit erfahren. Gerade wenn ein Pressemedium von der Löschung betroffen ist, wird es - wie aktuelle Beispiele zeigen - nicht nur genau hingucken, sondern möglicherweise auch von der Löschung berichten und ggf. weiter recherchieren. Personen des öffentlichen Lebens sollten diesen Umstand zwingend in ihre Entscheidung über einen Antrag auf Löschung mit einbeziehen. Wir beraten sie gern!

Rasch Rechtsanwälte: Weitere rechtliche Schritte


Mit einem erfolgreichen Antrag auf Löschung wird nur der Link aus den Suchergebnissen entfernt, nicht aber der dahinter stehende Beitrag selbst. Sollte dieser ebenfalls (persönlichkeits-) rechtsverletzend sein, kommt (daneben) ein Vorgehen gegen den Seitenbetreiber selbst in Betracht. Wir stehen Ihnen auch insofern beratend zur Seite und verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht.

Sollten Sie weitergehende Fragen zum Antrag auf Löschung haben oder Ihr Antrag nicht erfolgreich gewesen sein, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen. Wir setzen Ihr Recht auf Vergessenwerden zielführend durch.

Ihr Presserechts-Team bei Rasch Rechtsanwälte


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