02.06.2014

Rasch Rechtsanwälte: Sachsen-Anhalt muss Schadensersatz für illegale Kopien von DVDs zahlen

Sachsen-Anhalt haftet für die durch einen Lehrer illegal angefertigten Kopien von Lehrfilmen. Das Land muss an den klagenden Verlag GIDA über 7.500,00 € zahlen, wie das Landgericht (LG) Magdeburg am 30.04.2014 (Az.: 7 O 1088/13*016*) geurteilt hat.

Das Land Sachsen-Anhalt verliert gegen die Gesellschaft für Information und Darstellung mbH (GIDA), im Rechtsstreit um die illegale Vervielfältigung von 36 DVDs durch einen Lehrer. In einem von Rasch Rechtsanwälte geführten Verfahren hat das LG Magdeburg am 30.04.2014 (Az.: 7 O 1088/13*016*) das Land auf Unterlassung verurteilt. Sachsen-Anhalt hat dem Verlag für audiovisuelle Medien für Schule und Ausbildung auch den entstandenen Schaden von rund 7.845,00 € zu ersetzen und die angefallenen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Der Lehrer und damalige Leiter einer Kreismedienstelle hatte im Jahr 2011 insgesamt 36 didaktische DVDs für den Unterricht zur Ansicht erhalten. Während der Ansichtszeit von vier Wochen hat er die Filme ohne Einwilligung der GIDA kopiert und in den Verleihkatalog der Medienstelle aufgenommen. Anschließend sendete der Lehrer die Originale an die GIDA zurück.

LG Magdeburg: Sachsen-Anhalt hat das Urheberrecht zu beachten

Das Land Sachsen-Anhalt haftet nun als Anstellungskörperschaft für die durch den Lehrer begangene Urheberrechtsverletzung, im Sinne Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB. Das Land sei eine Körperschaft, die den Lehrer anstelle und ihm die Amtsausübung ermögliche. Irrelevant sei, ob der Lehrer seine Amtspflicht während seiner pädagogischen Aufgaben oder während der Mittelbeschaffung für den Landkreis verletzt habe. Nach Ansicht des Gerichts habe Sachsen-Anhalt in beiden Fällen die von ihm begangene Straftat mit zu verantworten. Denn es sei unbeachtlich, ob die konkrete Aufgabe in den Aufgabenkreis des Landes fiele, bei der das pflichtwidrige Handeln begangen wurde. Das LG Magdeburg ist damit der Auffassung von Rasch Rechtsanwälte gefolgt und hat weiter klargestellt: „Auch die öffentliche Hand ist verpflichtet, das Urheberrecht zu beachten".

Auch sprach das Gericht der GIDA einen Unterlassungsanspruch zu. Eine Wiederholungsgefahr wegen weiteren illegalen Vervielfältigungen bleibe bestehen, auch wenn der Lehrer nicht mehr Leiter der Medienstelle sei. Denn er stehe weiterhin in einem Anstellungsverhältnis mit dem Land. Es sei daher nicht auszuschließen, dass der Lehrer „auch in Zukunft vergleichbare Urheberrechtsverletzungen begeht, indem er beispielsweise für seinen Unterricht bei seinen Schülern urheberrechtlich geschützte Werke unzulässig vervielfältigt.“, so das Gericht. Auch ist Sachsen-Anhalt der GIDA zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten verpflichtet worden, da die Abmahnung berechtigt war. Dem Verlag ist „als Unternehmen der Privatwirtschaft (…) nicht zuzumuten juristisch geschulte Mitarbeiter vorzuhalten, um komplizierte Abmahnungen, selbst zu formulieren“, wie das LG Magdeburg klargestellt hat.

Wegen vorsätzlicher Straftat: Lehrer muss Geldstrafe zahlen


Nach Ansicht des Gerichts hat der Lehrer zudem die DVDs vorsätzlich illegal kopiert. Er hatte zuvor gegenüber der GIDA einen fehlenden Kopierschutz bemängelt. Der Verlag appellierte an das Gewissen, keine illegalen Vervielfältigungen herzustellen. Aus dieser Aussage geht klar hervor, dass ein Kopieren der DVDs unzulässig ist. Dem Lehrer schien dieses Kopierverbot jedoch egal, so das Gericht.

Der Lehrer selbst ist durch das Amtsgericht Aschersleben rechtskräftig durch einen Strafbefehl zur Zahlung von über 2.000,00 € verurteilt worden. Er hat eine Straftat im Sinne des Urheberrechtes (§§ 106 Abs. 1, 109, 110 S. 1 UrhG) und Strafgesetzbuches (§ 53 StGB) begangen.

Zuvor hatte die GIDA Strafanzeigen wegen eines Verdachtsmomentes erstattet. Bei einer Durchsuchung beschlagnahmte die örtliche Polizei zwar nur 34 der bestellten DVDs. Das Gericht ist aber davon überzeugt gewesen, dass die insgesamt 36 bestellten DVDs unerlaubt vervielfältigt wurden. Auch die zwei nicht gefundenen DVDs hatte der Lehrer in den Verleihkatalog aufgenommen.

Von: Sabrina Brameshuber, LL.B.

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