17.08.2012

OLG Köln: Eltern haften für Rechtsverletzung ihrer volljährigen Kinder über Filesharing-Systeme

Nutzt ein volljähriges Kind sogenannte Filesharing-Systeme, haben Eltern für die über ihren Internetanschluss begangene Rechtsverletzung zu haften nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Köln vom 17.08.2012, Az.: 6 U 208/10.

Mit einem Urteil vom 17.08.2012 (Az.: 6 U 208/10) hat das OLG Köln über die Frage entschieden, ob Eltern für eine Rechtsverletzung ihrer volljährigen Kinder haften, die mittels eines Filesharings-Systems über den elterlichen Internetanschluss erfolgt ist. Nach Ansicht des 6. Zivilsenats des OLG Köln entbinde die Volljährigkeit eines Kindes die Eltern nicht von ihren Prüf- und Kontrollpflichten. Auch ohne einen konkreten Anlass sei jedenfalls die Belehrung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an einem Filesharing-System zumutbar. Ebenso wie die Aussprache eines entsprechenden Verbots, so das OLG Köln.

Die führenden deutschen Tonträgerherstellerinnen verklagten einen Polizisten, wegen dem illegalen Bereitstellen von über 3.500 Musikdateien in Filesharing-Systemen. Nach Angaben des Beklagten hatte sein volljähriger Stiefsohn die Rechtsverletzung über den elterlichen Internetanschluss begangen. Der auf Internetkriminalität spezialisierte Polizist, verfolgte daher das Ziel die Klage abweisen zu lassen. Im Jahr 2011 hatte das OLG Köln den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen 2.841,00 € als Kompensation für die entstandenen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Nach einer Verfassungsbeschwerde des Beklagten hob das Bundesverfassungsgericht das Urteil des OLG Köln wegen der Nichtzulassung der Revision auf und verwies die Sache an den 6. Zivilsenat des OLG Köln zurück.

Mit seinem aktuellen Urteil vom 17.08.2012 hat das OLG Köln den Beklagten erneut zur Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.841,00 verurteilt. Denn nach Ansicht des 6. Zivilsenats des OLG Köln ist der Beklagte seinen Prüf- und Kontrollpflichten nicht nachgekommen. Er hat somit dazu beigetragen die Rechte der Tonträgerherstellerinnen zu verletzen. Auch bei volljährigen Kindern sei jedenfalls eine „unmissverständliche und eindringliche Belehrung“ über die rechtswidrige Nutzung von Filesharing-Systemen erforderlich. Ebenso wie die Aussprache eines Verbots zu deren Gebrauch. Eine derartige Instruktionspflicht sei „auch ohne einen konkreten Anlass für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung zumutbar“. Durch die ungestörte Nutzung seines Internetanschlusses, habe der Beklagte „die nicht fernliegende Gefahr“ für eine illegale Teilnahme seines volljährigen Sohnes an Filesharing-Systemen geschaffen, so das OLG Köln. Ob der Beklagte die streitgegenständliche Musiktitel selbst zum Download angeboten hatte, wie die Klägerinnen bis zuletzt vorgetragen haben, ist für die Entscheidung des OLG Köln ohne Bedeutung gewesen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen des OLG Köln, hat der Beklagte jedenfalls für die Rechtsverletzung einzustehen.

Zudem hat das OLG Köln entschieden, dass die Abmahnung in der von den Klägerinnen gewählten Form wirksam gewesen ist. Nach Auffassung des OLG Köln habe die Abmahnung ihren Zweck mit der vorgerichtlichen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung durch den Beklagten erfüllt. Die Tonträgerherstellerinnen seien ohne die Inanspruchnahme der Gerichte klaglos gestellt worden. Zwar hatten sie in der Abmahnung nicht aufgezeigt, an welchen der über 3.500 aufgelisteten Musiktiteln sie ihre Leistungsschutzrechte geltend gemacht haben. Das OLG Köln hat jedoch angezweifelt, ob es einer grundsätzlichen „Konkretisierung bedarf, um dem Abgemahnten vor Augen zu führen, welche Verletzungshandlungen ihm angelastet werden und welches Verhalten er künftig zu unterlassen hat.“ Durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung habe der Beklagte jedenfalls zu verstehen gegeben, dass er für eine solche weitergehende Konkretisierung keinen Bedarf sehe.

Nach Ansicht des OLG Köln ist es weiterhin unerheblich gewesen, dass die Abmahnung ausschließlich von einer Haftung des Beklagten als Täter ausgegangen ist. Der dem Beklagten zur Last gelegte Vorgang sei in der Abmahnung hinreichend erkennbar gewesen. Nach Ansicht des 6. Zivilsenats des OLG Köln hätte sich der Beklagte bei Bedenken einer täterschaftlichen Inanspruchnahme melden und darlegen müssen „warum er sich (…) nicht verpflichtet hielt, eine Unterwerfungserklärung mit dem geforderten Inhalt der Klägerinnen abzugeben.“

Ohne Erfolg wandte der Beklagte schließlich ein, die Abmahnung sei rechtsmissbräuchlich. Nach Auffassung des OLG Köln haben die Klägerinnen ein berechtigtes Interesse gehabt ihre Urheberrechte zu schützen. Dass sie auf die Vielzahl von Rechtsverletzungen über Filesharing-Programme im Internet mit einer entsprechend hohen Anzahl von Abmahnungen reagieren, stelle sich als probates Mittel dar, um den Urheberrechtsverletzungen wirksam und effektiv entgegenzuwirken.

Das Rechtsmittel der Revision hat das OLG Köln zugelassen.

Von: Sabrina Brameshuber, LL.B.

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