30.10.2014

OLG Hamburg: bedingte Unterlassungserklärung lässt Wiederholungsgefahr nicht entfallen

Rechteinhaber müssen sich nicht auf eine Unterlassungserklärung einlassen, wenn ein Schuldner sie unter die Bedingung stellt, das behauptete Urheberrecht müsse bestehen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg (OLG) lässt eine solche Potestativbedingung die Wirksamkeit einer Unterlassungserklärung entfallen (Beschluss vom 16.10.2014, Az. 5 U 39/13).

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 16.10.2014 (Az. 5 U 39/13) mitgeteilt, dass nach seiner Auffassung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dann ungenügend ist, wenn der Erklärende sie unter „die für die Ausräumung der Wiederholungsgefahr unschädliche Potestativbedingung der Urheberschaft / Aktivlegitimation“ stellt.

Auslöser des Verfahrens war die unberechtigte Nutzung eines Lichtbildwerkes auf einer Webseite. Der Fotograf, dessen Rechte verletzt wurden, mahnte das Unternehmen ab, auf dessen Webseite das Bild genutzt wurde. Daraufhin gab das Unternehmen zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, ergänzte diese aber um die „Potestativbedingung der Urheberschaft / Aktivlegitimation“. Der Fotograf sah diese Erklärung als nicht ausreichend an und erwirkte eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung am Landgericht Hamburg (Beschluss vom 10.12.2012, Az. 310 O 321/12).

„Potestativbedingung“ lässt Wirksamkeit der Unterlassungserklärung entfallen


Nach Widerspruch gegen die Verfügung bestätigte das Landgericht Hamburg (LG) mit Urteil vom 29.01.2013 die Entscheidung. Gegen dieses Urteil legte das beklagte Unternehmen Berufung ein. Mit Hinweisbeschluss vom 16.10.2014 hat das OLG Hamburg angekündigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Das OLG stimmt dem LG darin zu, dass die formulierte „Potestativbedingung“ die Wirksamkeit der Unterlassungserklärung entfallen lässt. Zwar gäbe es auch nach Ansicht des OLG Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Unterlassungserklärungen stets unbedingt und unbefristet abgegeben werden müssen. Ein solcher Ausnahmefall liege hier aber nicht vor. Die gewählte Bedingung lasse vielmehr Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungswillens entstehen, diese gingen zu Lasten des Erklärenden.

In seiner Entscheidung nimmt das OLG eine Abgrenzung zum Markenrecht vor. Dort ist anerkannt, dass die auflösende Bedingung der rechtskräftigen Löschung der verletzten Marke unschädlich für die Wirksamkeit einer Unterlassungserklärung ist. Dieser Gedanke sei jedoch nicht auf das Urheberrecht zu übertragen. So fehle es zum einen schon an einem „Markenregister“ für die Inhaber von Urheber- und Leistungsschutzrechten, wodurch die Sachlage im Urheberrecht nicht unschwer eindeutig zu klären sei. Zum anderen sei auch eine zeitlich befristete Geltung des Urheberrechts – anders als im Markenrecht - nicht ohne weiteres ersichtlich.

Rechteinhaber müssen sich nicht auf eine bedingte Unterlassungserklärung einlassen

Im Ergebnis bedeutet der Beschluss für die Praxis, dass Inhaber von Urheber- oder Leistungsschutzrechten sich nicht auf eine Unterlassungserklärung einlassen müssen, wenn der Schuldner sie unter die Bedingung stellt, dass das behauptete Urheberrecht besteht.  Weigert sich der Schuldner, eine unbedingte Erklärung abzugeben, kann der Unterlassungsanspruch trotz Vorliegens einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gerichtlich durchgesetzt werden.

Von: Rechtsanwalt Mirko Brüß

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