07.01.2015

OLG Frankfurt zu den Anforderungen an eine wirksame Abmahnung nach § 97a Abs. 2 UrhG

Seit dem 01.10.2013 gelten neue Voraussetzungen für das Aussprechen einer (wirksamen) Abmahnung. Diese wurden in § 97a Abs. 2 UrhG gesetzlich geregelt. Die Neuregelung hat unter anderem wegen der Verwendung zahlreicher unbestimmter Formulierungen schon vor ihrer Einführung heftige Kritik erfahren. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat sich nun – soweit ersichtlich – als erstes Obergericht mit der Auslegung der Norm befasst (Beschluss vom 11.11.2014, Az. 11 U 73/14).

Hintergrund

Gegenstand des Verfahrens war eine Abmahnung vom 27.12.2013, die wegen des Angebots eines nach Auffassung der Antragstellerin ihre Urheberrechte verletzenden Barhockers in einem Katalog ausgesprochen wurde. Die Antragsgegnerin reagierte auf diese Abmahnung nicht. Daraufhin erwirkte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung am Landgericht Frankfurt am Main. Das OLG hatte nach einem Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin nun (nur) noch über die Frage zu entscheiden, ob die außergerichtliche Abmahnung den Anforderungen des neuen § 97a Abs. 2 UrhG genügte. Im Rahmen ihres Widerspruchs führte die Antragsgegnerin diverse Gründe an, aus denen die Abmahnung unwirksam gewesen sei. In diesem Fall hätte die Kosten des Verfahrens die Antragstellerin selbst tragen müssen.

Genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung

So hatte die Antragsgegnerin eingewandt, der Abmahnung sein das gerügte Verhalten nicht hinreichend konkret zu entnehmen gewesen. § 97a Abs. 2 Nr. 2 UrhG schreibt insofern vor, die Abmahnung müsse „die Rechtsverletzung genau bezeichnen“. Das OLG bejaht diese Voraussetzung. Der Antragsgegnerin wurde vorgeworfen, „Plagiate des berühmten Barhockers „LEM“ (der Klägerin) an(zu)biete(n)“, zudem wurde eine Seitenzahl des Katalogs genannt, auf der dieses Angebot zu finden war. Damit ließ sich nach Ansicht des OLG das gerügte Verhalten ohne weiteres erkennen.

Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung

Die Antragsgegnerin rügte weiter, der Abmahnung mangele es an einer nach ihrer Ansicht notwendigen Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Das OLG folgt hier der herrschenden Meinung in der Literatur und geht davon aus, dass seit Inkrafttreten der Neuregelung des § 97a UrhG die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung keine Voraussetzung einer wirksamen Abmahnung (mehr) ist. Dies ergäbe sich aus dem Wortlaut des § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG, in dem es heißt: „wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, …“. Unabhängig davon enthalte das Schreiben bei der gebotenen Auslegung auch eine Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Fehlende Androhung gerichtlicher Schritte

Ein weiterer Einwand der Antragsgegnerin lautete, dem Schreiben sei nicht zu entnehmen gewesen, dass im Falle der fehlenden Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit gerichtlichen Schritten zu rechnen war. Auch diese Rüge ließ das OLG nicht gelten, da unter anderem dem neuen Wortlaut kein solches Erfordernis zu entnehmen sei. Es genüge vielmehr, wenn der Empfänger diese Konsequenz aus dem Gesamtzusammenhang erkenne und mit ihr rechne. Da im vorliegenden Fall das Schreiben auf die in anderen, ähnlichen Sachen bereits erfolgte Anrufung deutscher Gerichte hinwies, sei für die Antragsgegnerin ausreichend klar erkennbar gewesen, dass bei Ablehnung der Abgabe einer Unterlassungserklärung mit einer gerichtlichen Inanspruchnahme zu rechnen war.

Fehlender Hinweis auf „überschießende“ Unterlassungserklärung


Schließlich behauptete die Antragsgegnerin, die mit der Abmahnung übersandte Unterlassungserklärung gehe über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus und sei daher gemäß § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG unwirksam. Diesbezüglich stellt das OLG in erfreulicher Deutlichkeit klar, dass diese Norm einschränkend auszulegen ist. Es bleibe grundsätzlich Sache des Verletzers, eine wirksame, geeignete Unterlassungserklärung zu formulieren.

Wenn der Verletzte - überobligationsmäßig - einen vorformulierten Vorschlag unterbreitet, erscheint es unangemessen, ihm das Risiko eines eventuell nicht aufgezeigten überschießenden Teils mit der Folge der gänzlichen Unwirksamkeit der Abmahnung aufzubürden.

Die konkrete Formulierung des geschuldeten Unterlassungstenors bereitet in der Praxis regelmäßig Schwierigkeiten und führt oft zu umfangreichen Diskussionen in der mündlichen Verhandlung. Diese Problematik habe der Gesetzgeber in § 938 ZPO berücksichtigt, der dem Gericht einen Spielraum bei der Abfassung eines Verbotstenors einräumt.

Im konkreten Fall ergebe sich zudem aus der gerügten Verletzungshandlung nicht nur ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich des „Anbietens“ des Barhockers, sondern unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auch hinsichtlich der Handlungsformen des Inverkehrbringens und des Einführens. Das OLG erkannte im Ergebnis somit keinen überschießenden Erklärungsteil der vorgeschlagenen Unterlassungserklärung, so dass die Abmahnung insgesamt als wirksam angesehen wurde. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Ergebnis

Das OLG setzt sich eingehend mit verschiedenen Punkten der Neuregelung auseinander. Dabei kommt es zu dem zu begrüßenden Ergebnis, dass die neuen Vorschriften restriktiv auszulegen sind, also im Zweifel eher von einer wirksamen Abmahnung auszugehen ist. Zwar dient die Norm dem Verbraucherschutz. Es bleibt aber bei dem Grundsatz, dass der abgemahnte Verletzer selbst eine wirksame, geeignete Unterlassungserklärung formulieren muss. Die Entscheidung bedeutet insofern ein Stück Rechtssicherheit für Rechteinhaber. Da der Beschluss des OLG unanfechtbar ist, wird es bis zu einer ersten Befassung des Bundesgerichtshofes mit den behandelten Fragen noch dauern.

Von: Rechtsanwalt Mirko Brüß

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