06.03.2013

LG Frankfurt am Main: Betreiber eines Sharehosters zur Auskunftserteilung über Rechtsverletzer verpflichtet

Ist ein Sharehoster verpflichtet, Auskunft über die persönlichen Daten eines „Uploaders“ zu erteilen? Mit dieser Frage hat sich das Landgericht (LG) Frankfurt am Main in einer Entscheidung vom 08.11.2011 (Az.: 2-03 O 484/11) befasst.

Das LG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 08.11.2011 (Az.: 2-03 O 484/11) einen bekannten Sharehoster verpflichtet, Auskunft über die persönlichen Daten eines „Uploaders“ zu erteilen. Der Betreiber verweigerte zunächst die Auskunftserteilung und war erst zur Kooperation bereit, als ihm die Verhaftung drohte.

Ein zunächst unbekannter Rechtsverletzer hatte ein geschütztes Musikwerk auf die Server des Sharehosters hochgeladen und die Links zu den Dateien in einem Forum bekanntgemacht. Hierin liegt eine rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG.

Rasch Rechtsanwälte hatten daraufhin den Sharehoster nach Löschung der Dateien zunächst außergerichtlich aufgefordert, Auskunft unter anderem über Namen und Anschrift des Uploaders zu erteilen sowie über die Anzahl der Abrufe (Downloads), die von den hochgeladenen Dateien erfolgt sind.

Der Betreiber des Sharehosters verweigerte die Auskunft mit der Begründung, die Herausgabe von Daten sei ihm unmöglich, weil keinerlei Daten vorlägen. Daraufhin erwirkten Rasch Rechtsanwälte für ihre Mandantin eine einstweilige Verfügung auf Auskunft. Mit dieser wurde der Sharehoster gemäß § 101 Abs. 2, 3 UrhG verpflichtet, die persönlichen Daten des Uploaders offenzulegen und die Anzahl der Downloads mitzuteilen. Eine Reaktion auf den Beschluss erfolgte zunächst nicht. Rasch Rechtsanwälte haben daraufhin einen Zwangsmittelantrag nach § 888 ZPO gestellt, dem das Gericht stattgab. Gegen den Sharehoster wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € verhängt, das dieser bezahlte. Als der Sharehoster sich weiterhin weigerte, Auskunft zu erteilen, wurde auf Antrag ein weiteres Zwangsmittel verhängt, diesmal über 5.000,00 €, ersatzweise Zwangshaft von 10 Tagen, die Zwangshaft zu vollstrecken an dem Geschäftsführer des Sharehosters. In dem entsprechenden Beschluss vom 12.07.2012 findet die Kammer deutliche Worte für den Betreiber des Dienstes:

„Die deutlich höher als im ersten Zwangsmittelbeschluss festgesetzten Zwangsmittel erscheinen der Kammer im Hinblick auf die Bedeutung des Auskunftsanspruchs angemessen und noch ausreichend, um die Schuldnerin nunmehr zur Erfüllung anzuhalten. Die Kammer hat auch erwogen, die Zwanghaft nicht bloß ersatzweise anzuordnen.“

Der Betreiber des Sharehosters legte gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 12.09.2012 (Az. 11 W 30/12) verworfen hat. Der Sharehoster bezahlte daraufhin das Zwangsmittel, erteilte aber weiterhin keine Auskunft. Auf einen dritten Antrag auf Verhängung eines Zwangsmittels verhängte das LG Frankfurt am Main am 06.12.2012 eine Zwangshaft von 10 Tagen gegen den Geschäftsführer des Sharehosters. Das Gericht schenkte den Behauptungen des Sharehosters, über keine Daten zu verfügen, keinen Glauben. Als Rasch Rechtsanwälte die Vollstreckung der Zwangshaft ankündigten, war es dem Sharehoster plötzlich doch möglich, Auskunft zu erteilen, was er am 29.01.2013 tat.

Aktuell wird die zivilrechtliche Inanspruchnahme des Uploaders vorbereitet, der neben Unterlassung auch Schadensersatz für die von ihm verursachten Rechtsverletzungen nach § 97 Abs. 2 UrhG schuldet.

Von: Mirko Brüß

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