05.11.2014

EuGH stellt bei Zulässigkeit des Framing auf Willen der Berechtigten ab

Der EuGH hat entschieden, dass das Einbinden fremder Inhalte auf die eigene Website grundsätzlich zulässig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der „Framende“ sich diese Inhalte zu eigen macht, entscheidend ist, dass sie mit Zustimmung des Berechtigten auf der ursprünglichen Website verfügbar gemacht wurden (EuGH, Beschluss C-348/13, Best Water International / Mebes u.a.).

Sachverhalt

Die Kläger waren Inhaber der Leistungsschutzrechte an einem Videofilm über Wasserfilter. Der Produzent dieses Films hatte den Film offenbar unerlaubt bei Youtube hochgeladen. Die Beklagten waren zwei Handelsvertreter, die diesen Film im Wege des Framing (auch: Embedded Linking; Inline Linking)  in ihre eigenen Webseiten eingebunden hatten, wobei nicht sichtbar war, dass der Film nicht von ihren eigenen Servern stammte. Der BGH hatte eine öffentliche Zugänglichmachung verneint, aber ausgeführt, dass aufgrund des Zueigenmachens durch die Beklagten von einem unbenannten Fall der öffentlichen Wiedergabe auszugehen sei. Er hatte diese Frage dem EuGH vorgelegt.

Entscheidung des EuGH

Der  EuGH hat entschieden, dass das Einbetten von Inhalten fremder Webseiten in die eigene Website im Wege des Framing dann keine öffentliche Wiedergabe darstellt, wenn der Berechtigte diese Inhalte zuvor schon einer unbeschränkten Internet-Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat.

Damit setzt der EuGH seine Linie fort, die er bereits in der Entscheidung „Svensson / Retriever“ vorgezeichnet hat (dort Abs. 29). Dort hatte er ausgeführt, dass „Inline Links“ oder „Embedded Links“ Hyperlinks urheberrechtlich grundsätzlich gleichzusetzen sind. Dabei komme es nicht darauf an, ob dabei der Eindruck vermittelt werde, dass die Inhalte von der Website des „Framenden“ und nicht von einer anderen Website stammten. Denn das, so der EuGH in Abs. 16 und 17 der jetzigen Entscheidung, sei „im Wesentlichen das Charakteristikum der Framing-Technik“.
 
Grundsätzlich, so der EuGH führe die Verwendung eines Werks, das schon im Internet öffentlich zugänglich sei, nicht dazu, dass dieses Werk für ein neues Publikum wiedergegeben werde (Abs. 18):

„Denn sofern und soweit dieses Werk auf der Website, auf die der Internetlink verweist, frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben.“

Nur eine erlaubte Erstwiedergabe führt dazu, dass Framing erlaubt ist

Dieser Absatz des Beschlusses ist im Zusammenhang mit Absatz 16 zu lesen. Darin hebt der EuGH noch einmal hervor, dass diese Wertung nur dann gilt, wenn die erste öffentliche Wiedergabe mit Willen des Berechtigten erfolgt ist. Das bedeutet im Umkehrschluss: Hat der Berechtigte schon der Erstnutzung nicht zugestimmt, wollte er gar keine Öffentlichkeit erreichen. Wird also ein Werk ohne Erlaubnis des Berechtigten im Internet abrufbar gemacht, ist auch ein Verweis darauf mit einem Framing Link ohne Erlaubnis des Berechtigten nicht zulässig.

Dieser Fall ist nach unserem Verständnis mit der Konstellation gleichzusetzen, in der der berechtigte Erstnutzer den Inhalt durch eine Paywall oder eine vergleichbare technische Schutzvorrichtung schützt. In diesem Fall will er den Inhalt nur für ein eingeschränktes Publikum zugänglich machen. Wird ein zuvor gar nicht oder nur für bestimmte Personen zugänglicher Inhalt der gesamten Internetöffentlichkeit zugänglich gemacht, wird jeweils ein neues Publikum erreicht, und es liegt in beiden Fällen eine öffentliche Wiedergabe vor.

Aus der Vorinstanz zum BGH, dem Urteil des OLG München (6 U 1092/11 – juris, Abs. 2), ergibt sich, dass die Klägerin dem Upload ihres Videos auf Youtube nicht zugestimmt hatte:

„Das Video ist – nach Angaben der Klägerin ohne ihr Zutun – auf der Internetplattform „YouTube" unter dem Titel „Die erschreckende Wahrheit über die weltweite Wassersituation" zugänglich. Es wurde unter dem Usernamen „Onlinepixel" eingestellt, hinter dem sich ausweislich Anlagen B 1, B 2 der Produzent ... verbirgt.“

Der Formulierung im Tatbestand nach scheint diese Frage aber streitig geblieben zu sein. Vermutlich konnte das OLG München diese Frage offen lassen. Nach der hier vertretenen Auffassung kommt es vor dem BGH nun auf die Berechtigung des Uploads an, so dass es denkbar ist, dass der BGH das Verfahren zur Feststellung darüber an das OLG München zurückverweist.  

Von: Rechtsanwalt Martin Bolm

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