16.04.2013

BGH: Save.TV und Shift.TV verletzen Weitersendungsrechte der Fernsehsender RTL und Sat.1

Die Internet-Videorecorder „Save.TV“ und „Shift.TV“ greifen in die Weitersendungsrechte der Fernsehsender RTL und Sat.1 ein, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am 11.04.2013 entschieden hat (Az.: I ZR 152/11, I ZR 153/11, I ZR 151/11 ). Ob sich die Anbieter von Internet-Videorecordern auf eine einzuräumende Nutzungslizenz durch die Fernsehsender berufen können, bleibt offen.

In drei langwierigen Rechtsstreitigkeiten der Fernsehsender RTL und Sat.1 gegen die Anbieter von „Save.TV“ und „Shift.TV“ hat der I. Zivilsenat des BGH am 11.04.2013 entschieden, dass die beiden Anbieter das Recht der Fernsehsender auf Weitersendung ihrer Funksendungen verletzen (§ 87 Abs. 1 S. 1 UrhG). Ob RTL und Sat.1 verpflichtet sind den Anbietern das Recht der Kabelweitersendung einzuräumen (§ 87 UrhG), hat nun das Berufungsgericht zu prüfen.

RTL und Sat.1 beanspruchen Unterlassung und Auskunft 

Mit den sogenannten Internet-Videorecordern „Save.TV“ und „Shift.TV“ ermöglichen die beklagten Anbieter ihren Kunden frei empfangbare Fernsehprogramme über Antenne aufzuzeichnen, anzusehen  und herunterzuladen. Die Beklagten leiten dazu die Funksendungen von den Antennen an die Videorecorder ihrer Kunden weiter.

Die Fernsehsender RTL und Sat.1 hatten in den Angeboten der Beklagten ihre Weitersendungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. UrhG verletzt gesehen und in drei vorherigen Verfahren die Anbieter auf Unterlassung sowie Auskunft in Anspruch genommen.

Berufungsgericht muss Zwangslizenzeinwand prüfen

Die Beklagten hatten sich jedoch im erneuten Berufungsverfahren darauf gestützt, die klagenden Fernsehsender RTL und Sat.1 müssten ihnen das Recht zur Kabelweitersendung einräumen. Denn Sendeunternehmen seien nach den Vorschriften des § 87 Abs. 5 UrhG unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet mit Kabelunternehmen einen Vertrag über die Kabelweitersendung abzuschließen. Eine solche Verpflichtung hätten die Beklagten den Fernsehsendern jedoch nur entgegenhalten können, sofern sie die Lizenzgebühr aus einem Vertrag über Kabelweitersendung bereits gezahlt oder hinterlegt hätten. Nach Ansicht des BGH hat das Berufungsgericht „bislang versäumt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erhebung dieses Zwangslizenzeinwandes vorliegen“.

Sofern die Voraussetzungen für einen sogenannten Zwangslizenzeinwand erfüllt wären, müsste das Berufungsgericht den Rechtsstreit aussetzen. Den Beklagten wäre somit die Anrufung der beim Deutschen Patent- und Markenamt gebildeten Schiedsstelle möglich, um durch sie prüfen zu lassen, ob die Beklagten einen Anspruch gegenüber den Fernsehsendern auf Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung haben. Ein Vorverfahren vor der Schiedsstelle sei auch bei einer Unterlassungsklage des Sendeunternehmens erforderlich, wenn sich ein Kabelunternehmen auf die Verpflichtung zu dem Abschluss eines solchen Vertrages beruft, so der BGH.

Von: Sabrina Brameshuber, LL.B.

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