07.03.2013

Anmerkung zu: LG München I, Urteil vom 09.08.2012, Az.: 7 O 26557/11

Das Landgericht (LG) München I hat dem Internet-Videorecorderdienst „Save.tv“ mit der Entscheidung vom 09.08.2012 (Az.: 7 O 26557/11) verboten, Fernsehsendungen der ProSiebenSat.1 Media AG zu speichern und seinen Kunden zugänglich zu machen (§§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt., Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 16, 19 a UrhG).

Interessant an dem Urteil ist, dass das LG München I seiner Entscheidung – anders als der BGH in einer Entscheidung vom 22.04.2009 (Az.: I ZR 175/07) - einen umfassenden technischen Tatsachenvortrag hinsichtlich des Ablaufs des Dienstes zugrunde legen konnte. Der BGH musste aufgrund des damals nicht vollständig geklärten Sachverhalts zugunsten von Save.tv unterstellen, dass die von den Kunden ausgewählten Sendungen vollkommen automatisch auf dem jeweiligen individuellen Videorecorderspeicher der Kunden gespeichert werden. Da somit keine eigene Vervielfältigungshandlung durch Save.tv vorlag, wurde eine Verletzung nach §§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 16 UrhG verneint. Ebenfalls abgelehnt wurde die Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung einer Sendung gem. §§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt., 19a UrhG, da auch hier angenommen wurde, dass jede einzelne Aufzeichnung nur jedem einzelnen Kunden zugänglich gemacht würde. Vor diesem Hintergrund wurde die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen.

In dem nunmehr vom LG München I entschiedenen Verfahren haben die Klägerinnen ausführlich über den technischen Ablauf des Dienstes vorgetragen. Danach fertigt Save.tv von einer Sendung eine „Masterkopie“ im MPEG-2 Format auf einem eigenen Server an. Die Kopie wird dabei in mehreren Einzeldateien („Chunks“) zu je 300 MB (5 min.) abgelegt. Nach Anfertigung der Kopien werden die Dateien in das für den Webabruf besser geeignete DivX-Format konvertiert und anschließend auf einem Server unter Verwendung des Datendeduplizierungsverfahrens zum Abruf gespeichert. Bei einer entsprechenden Anfrage eines Kunden kann dann auf die zentral abgespeicherten Daten der jeweiligen Aufnahme zurückgegriffen werden. Diese werden dann dem Kunden individuell aufbereitet und zum Abruf zur Verfügung gestellt. Es leuchtet ein, dass dieses Vorgehen eine erheblich praktischere und kostengünstigere Variante für Save.tv ist, als für jeden einzelnen Kunden jede einzelne Aufnahme auf individuellem Speicherplatz anzufertigen, insbesondere, wenn zeitgleich hunderte Kundenanfragen zum beispielsweise gleichen Spielfilm erfolgen. Diesem dezidierten Vortrag konnte Save.tv anscheinend nicht substantiiert entgegen treten.  Die von Save.tv gewählte, kostengünstigere Variante verstößt nach Auffassung des LG München I gegen das Urheberrechtsgesetz. Das Gericht wies darauf hin, dass es Save.tv als Betreiber des Dienstes ohne weiteres möglich sein müsste, den gesamten Ablauf des Dienstes in technischer Hinsicht zu erläutern und gab den Klaganträgen der Klägerin statt. Die Herrschaft über die zentralen DivX  Aufnahmen liege bei Save.tv, der Dienst sei damit für die Vervielfältigungen verantwortlich und mache diese rechtswidrig öffentlich zugänglich.
     
Save.tv hat nunmehr angekündigt, Rechtmittel einzulegen. Hier dürfte entscheidend sein, in welcher noch zulässigen Weise der Dienst dem Vortrag der Klägerin entgegentreten kann und wird.  

 

Von: Rechtsanwalt Michael Kim

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