31.05.2012

BGH: Musikfestival darf weiterhin unter „Zappanale“ stattfinden

Das Musikfestival „Zappanale“ darf weiterhin unter seiner Bezeichnung stattfinden, nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 31.05.2012 (Az.: I ZR 135/10). Der Festivalname verletzte nicht die Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“.

Nach einer Entscheidung des BGH vom 31.05.2012 (Az.: I ZR 135/10) ist das als „Zappanale“ bezeichnete Musikfestival markenrechtlich zulässig gewesen. Die Bezeichnung verstoße nicht gegen die Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“, die aus dem Nachnamen des Künstlers Frank Zappa bestehe. Denn die angegriffene Marke sei mangels Nutzung in der Europäischen Union zu löschen, so der BGH. Die „Zappanale“ findet seit 1989 alljährlich zu Ehren des im Jahr 1993 verstorbenen Musikers und Komponisten Frank Zappa im mecklenburgischen Bad Doberan statt.

Gemeinschaftsmarke "ZAPPA" nicht rechtserhaltend benutzt

Wegen dem als „Zappanale“ bezeichneten Musikfestival, verklagte ein in den USA ansässiger Trust und Inhaber der Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“ den Veranstalter. Der Inhaber sah seine Rechte aus der im Jahr 2002 eingetragenen Marke für Waren und Dienstleistungen verletzt. Der Veranstalter, ein in Bad Doberan ansässiger Verein, hatte daraufhin widerklagend verlangt die Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“ für verfallen zu erklären. Der Verein mit Zweck zur Förderung der zeitgenössischen Musik der 60er Jahre und die der ehemaligen Gruppe von Frank Zappa, richtet seit 1993 das Musikfestival aus. Unter der Kennzeichnung „Zappanale“ veräußert er zudem CDs und DVDs von den aufgetretenen Künstlern bei dem alljährlichen Musikfestival.

Publikum verbindet mit "zappa.com" nicht die angegriffene Marke


Der BGH hat mit seiner Entscheidung die Ansicht des Oberlandesgerichtes Düsseldorf bestätigt und klargestellt, dass die angegriffene Marke zu löschen sei. Denn der Inhaber habe die Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“ in den letzten fünf Jahren nach Eintragung innerhalb der Europäischen Union nicht rechtserhaltend benutzt. Zwar betreibe er eine Internetseite unter „zappa.com“, jedoch schließe das Publikum dadurch nicht auf die angegriffene Marke. Vielmehr verbinde das Publikum mit dem Domainnamen Informationen über das Leben und Werk des berühmten Künstlers Frank Zappa zu erhalten.

"ZAPPA Records" auf Tonträgern ist ein Unternehmenskennzeichen

Auch verhindere das auf den Rückseiten von Tonträgern verwendete Zeichen „ZAPPA Records“ nicht den Verfall der Gemeinschaftsmarke. Nach Ansicht des BGH verändere der Zusatz „Records“ den „kennzeichnenden Charakter“ der angegriffenen Marke in einer erheblichen Weise. Der neue Gesamtbegriff „ZAPPA Records“ deute auf ein in der Musikbranche häufig gebrauchtes „Unternehmenskennzeichen“ hin. Jedoch diene das Zeichen nicht zur Unterscheidung für Waren oder Dienstleistungen.

In beiden verwendeten Formen des Inhabers hat der BGH lediglich eine beschreibende und keine markenmäßige Benutzung gesehen.

Von: Sabrina Brameshuber, LL.B.

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