23.01.2015

Rasch Rechtsanwälte Newsletter 1 / Januar 2015

Zum Jahresbeginn melden wir uns mit einer neuen Ãœbersicht interessanter Entscheidungen aus dem Urheber- und Medienrecht.

Der EuGH hat sich mit dem Begriff der Parodie beschäftigt und überraschend eine zweite Wertungsebene in das europäische Urheberrecht eingezogen. Das „UberPop“-Verbot in Hamburg bleibt – fraglich ist aber, ob es von den Behörden auch durchgesetzt wird. Rasch Rechtsanwälte haben in Sachen „h33t“ auch die zweite Instanz gewonnen, waren in Berlin bei der SOMM zu Gast und „verarzten“ Jurastudenten in der „Cyber Law Clinic“. Unseren Newsletter können Sie unter www.raschlegal.de/newsletter abonnieren.

EuGH behandelt Framing wie Link-Setzen
EuGH – Offenes WLAN bei Gewerbetreibenden – Was bleibt von der Störerhaftung?
EuGH:  Parodie – wo der Spaß aufhört
EuGH zu Kopien an elektronischen Leseplätzen
OLG Saarbrücken bestätigt Haftung des Registrars der Seite „h33t.com“
Fallstricke bei Nutzung von Werken unter „Creative Commons“-Lizenz: OLG Köln verurteilt Deutschlandradio zur Unterlassung
LG Hamburg verhängt Verbot gegen „Uber Pop“-Fahrer
RAe Rasch und Spreckelsen bei der SOMM-Akademie
www.DieseMarke.sucks?
Ärzte-Bewertungsportale – Was ist erlaubt, wogegen kann ich mich wehren?
RAin Voigtland berät Studierende in der Cyber Law Clinic
Doppelter Fachanwaltstitel für RA Rheingans


EuGH behandelt Framing wie Link-Setzen

Der EuGH hält das Einbinden fremder Inhalte auf die eigene Website grundsätzlich für zulässig. Dabei komme es nicht darauf an, ob der „Framende“ sich diese Inhalte zu eigen macht. Entscheidend sei aber, dass sie mit Zustimmung des Berechtigten auf der ursprünglichen Website verfügbar gemacht wurden.


Die Kläger waren Inhaber der Leistungsschutzrechte an einem Videofilm über Wasserfilter. Der Produzent dieses Films hatte den Film offenbar unerlaubt bei Youtube hochgeladen. Die Beklagten waren zwei Handelsvertreter, die diesen Film im Wege des Framing (auch: Embedded Linking; Inline Linking)  in ihre eigenen Webseiten eingebunden hatten, wobei nicht sichtbar war, dass der Film nicht von ihren eigenen Servern stammte. Der BGH hatte eine öffentliche Zugänglichmachung verneint, aber ausgeführt, dass aufgrund des Zueigenmachens durch die Beklagten von einem unbenannten Fall der öffentlichen Wiedergabe auszugehen sei. Er hatte diese Frage dem EuGH vorgelegt (BGH Beschluss I ZR 46/12 – Die Realität).

Entscheidung des EuGH


Der  EuGH hat entschieden, dass das Einbetten von Inhalten fremder Webseiten in die eigene Website im Wege des Framing dann keine öffentliche Wiedergabe darstellt, wenn der Berechtigte diese Inhalte zuvor schon einer unbeschränkten Internet-Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat.

Damit setzt der EuGH seine Linie fort, die er bereits in der Entscheidung „Svensson / Retriever“ vorgezeichnet hat (dort Abs. 29). Dort hatte er ausgeführt, dass „Inline Links“ oder „Embedded Links“ Hyperlinks urheberrechtlich grundsätzlich gleichzusetzen sind. Dabei komme es nicht darauf an, ob dabei der Eindruck vermittelt werde, dass die Inhalte von der Website des „Framenden“ und nicht von einer anderen Website stammten. Denn das, so der EuGH in Abs. 16 und 17 der jetzigen Entscheidung, sei „im Wesentlichen das Charakteristikum der Framing-Technik“. 

Grundsätzlich, so der EuGH führe die Verwendung eines Werks, das schon im Internet öffentlich zugänglich sei, nicht dazu, dass dieses Werk für ein neues Publikum wiedergegeben werde (Abs. 18):

„Denn sofern und soweit dieses Werk auf der Website, auf die der Internetlink verweist, frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben.“

Nur eine erlaubte Erstwiedergabe führt dazu, dass Framing erlaubt ist

Dieser Absatz des Beschlusses ist im Zusammenhang mit Absatz 16 zu lesen. Darin hebt der EuGH noch einmal hervor, dass diese Wertung nur dann gilt, wenn die erste öffentliche Wiedergabe mit Willen des Berechtigten erfolgt ist. Das bedeutet im Umkehrschluss: Hat der Berechtigte schon der Erstnutzung nicht zugestimmt, wollte er gar keine Öffentlichkeit erreichen. Wird also ein Werk ohne Erlaubnis des Berechtigten im Internet abrufbar gemacht, ist auch ein Verweis darauf mit einem Framing Link ohne Erlaubnis des Berechtigten nicht zulässig.

Anmerkung

Dieser Fall ist nach unserem Verständnis mit der Konstellation gleichzusetzen, in der der berechtigte Erstnutzer den Inhalt durch eine Paywall oder eine vergleichbare technische Schutzvorrichtung schützt. In diesem Fall will er den Inhalt nur für ein eingeschränktes Publikum zugänglich machen. Wird ein zuvor gar nicht oder nur für bestimmte Personen zugänglicher Inhalt der gesamten Internetöffentlichkeit zugänglich gemacht, wird jeweils ein neues Publikum erreicht, und es liegt in beiden Fällen eine öffentliche Wiedergabe vor.

Ob der Kläger dem Upload seines Videos zugestimmt hatte, war bis zur Berufungsinstanz –OLG München – streitig geblieben. Nach der hier vertretenen Auffassung kommt es vor dem BGH nun auf die Berechtigung des Uploads an, so dass es denkbar ist, dass der BGH das Verfahren zur Feststellung darüber an das OLG München zurückverweist. 

EuGH,  Beschluss vom 21.10.2014 (C-348/13) – Best Water International / Mebes u.a.

EuGH – Offenes WLAN bei  Gewerbetreibenden – Was bleibt von der Störerhaftung?

Seit geraumer Zeit treibt Juristen die Frage um, wie mit über einen öffentlichen und frei zugänglichen WLAN-Anschluss begangenen Rechtsverletzungen zu verfahren ist. Diese Frage betrifft nicht nur das Hotelgewerbe und die Gastronomie. Auch Gewerbetreibende anderer Branchen bieten freien Zugang zum Internet als Werbemaßnahme für ihre Betriebe an. Ein solches Angebot öffnet anonymen Rechtsverletzern Tür und Tor. Der EuGH hat im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens derzeit eine Fülle von Fragen rund um das öffentliche Funknetz zu prüfen. Die noch ausstehenden Antworten werden für die Störerhaftung im deutschen Rechtsraum prägend sein. Eines ist bereits jetzt klar: Ein Freibrief für öffentliche Funknetze hätte für Rechteinhaber gravierende Folgen.


Im Ausgangsverfahren vor dem LG München ist der Kläger Gewerbetreibender und vermietet Licht- und Tontechnik für Veranstaltungen. Er ist Mitglied der Piratenpartei Deutschland. Im Rahmen seines Gewerbebetriebes hatte er Dritten freien Zugang zu seinem kabellosen Funknetz gewährt. Über jenen Anschluss wurden Rechtsverletzungen zu Lasten der Beklagten, einer Tonträgerherstellerin, begangen. Der Kläger wurde erfolglos abgemahnt und erhob seinerseits negative Feststellungsklage. Der Kläger möchte festgestellt wissen, dass ihm gegenüber weder Unterlassungs- noch Schadensersatz oder Aufwendungsersatzansprüche bestehen. Er trägt vor, die Rechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben und seinen WLAN-Anschluss Dritten als Werbemaßnahme für sein Geschäft anzubieten. Eine Sicherung seines Funknetzwerks sei weder technisch möglich noch zumutbar. Er könne darüber hinaus nicht feststellen, wer zu welchen Zeiten Zugang zum Anschluss gehabt habe.

Das LG München I geht, gestützt auf die Entscheidung des BGH  I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens von einer Haftung des Klägers als Störer aus. Eine solche Entscheidung würde jedoch der Haftungsprivilegierung Art. 12 Abs.1, Hs. 1 der E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG) zuwiderlaufen, der in § 8 Abs. 1 S. 1 Telemediengesetz (TMG) in deutsches Recht umgesetzt wurde. Nach Art. 12 der E-Commerce-Richtlinie stellen die Mitgliedsstaaten sicher, dass IT-Diensteanbieter wie z.B. Access-Provider für übermittelte Informationen nicht verantwortlich sind, wenn sie die Ãœbermittlung nicht veranlasst haben, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählen und die Informationen nicht auswählen oder verändern („Reine Durchleitung“). Allerdings sollen laut Art. 2 b) der E-Commerce-Richtlinie nur solche Dienste geregelt werden, die „in der Regel gegen Entgelt“ erbracht werden.

Das LG München I hat seine Bedenken um die Auslegung der Richtlinie in neun Fragen formuliert, die sich im Wesentlichen in drei Themenkomplexe unterteilen lassen:

Frage 1, 2, 3, 7 und 8 beziehen sich auf die Diensteanbietereigenschaft: Wer kann Diensteanbieter sein? Welche Voraussetzungen muss dieser erfüllen und wie ist es zu verstehen, dass die Dienstleistung „in der Regel“ gegen Entgelt erbracht werden soll? Reicht die faktische Zugangsvermittlung zum Kommunikationsnetzwerk aus oder bedarf es eines Vertragsverhältnisses zwischen Nutzer und Diensteanbieter? Wie ist das Tatbestandsmerkmal „Anbieten“ zu verstehen?

Frage 4 – 6 setzen sich mit der Haftung von Access-Providern auseinander. (Ab wann) bestehen Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Zahlung der Abmahnkosten und Gerichtsgebühren des aufgrund einer Urheberrechtsverletzung Betroffenen gegen den Zugangs-Provider? Frage 9 nimmt auf die vom Access-Provider vorzunehmenden Sicherungsmaßnahmen Bezug.

Anmerkung


Mit dem Beschluss hat das LG München I dringende Fragen zur Haftungsprivilegierung bei unverschlüsseltem WLAN, zur Störerhaftung und zu Sicherungsmaßnahmen offen gelegt. Auch wenn das LG München I signalisiert, den Kläger im Ausgangsverfahren zumindest auf Unterlassung in die Pflicht nehmen zu wollen, bestehen nicht unbegründete Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit einer solchen Entscheidung mit § 8 TMG und der ihr zu Grunde liegenden E-Commerce-Richtlinie. Das LG München I verdeutlicht, dass die Auslegung der europarechtlichen Vorschriften auch prägend für die Beurteilung der Störerhaftung im deutschen Urheberrecht sein wird.

Privilegierungen der Gewerbetreibenden und Störerhaftung

Nicht zu Unrecht sieht das LG München I die Gefahr, dass bei entsprechender Auslegung der E-Commerce-Richtlinie § 8 TMG Gewerbetreibenden einen umfassenden Haftungsschutz bei offenem WLAN-Anschluss gewähren könnte. Für Hotels, Internet-Cafés und Ferienwohnungen mit verschlüsselten WLAN-Anschluss ist eine solche Tendenz in der deutschen Rechtsprechung in jüngster Vergangenheit bereits erkennbar (siehe z.B. AG Hamburg 25b C 431/13; AG Hamburg 25 b C 924/13; LG Frankfurt a.M.  2–6 S 19/09; LG Frankfurt a.M. 2-06 O 304/12; AG München 142 C 10921/11; a.A.  LG Hamburg 310 O 433/10). Bemerkenswert hingegen ist die Zurückhaltung, mit der deutsche Gerichte § 8 TMG gebrauchen. Dies könnte nicht zuletzt daran liegen, dass der BGH in ständiger Rechtsprechung die Privilegierung der §§ 8 ff. TMG nicht auf Unterlassungsansprüche anwendet (vgl. BGH I ZR 304/01 – Internetversteigerung; BGH I ZR 317/01 – Schöner Wetten).

Das LG München I erwägt in seinem Beschluss, die Grundsätze der Haftung des Hostproviders auf die Haftung des Accessproviders zu übertragen. Bekanntlich sind Hostprovider erst nach Erhalt eines für sie kostenlosen Erst-Hinweises auf konkrete Rechtsverletzungen zur Unterlassung verpflichtet, das heißt, sie müssen Vorkehrungen gegen weitere gleichartige Rechtsverletzungen treffen (vgl. BGH I ZR 57/09 – Stiftparfüm; BGH I ZR 18/11 – Alone in the Dark; BGH VI ZR 269/12 – „Autocomplete“-Funktion). Dass auch ein WLAN-Accessprovider erst mit einem kostenlosen Hinweisschreiben in die Haftung versetzt werden müsse, hält das LG München I mit Verweis auf die Entscheidung des EuGH C-314/12 - UPC Telekabel/Constantin für fragwürdig. Dort hatte der EuGH eine Telefongesellschaft – wohl ohne einen solchen vorigen Hinweis – zur Sperrung der Website kino.to und somit zur Unterlassung verurteilt. Andererseits stellt das LG München I fest, dass der Betreiber eines offenen WLAN bei uneingeschränkter Anwendung des Haftungsprivilegs selbst bei Kenntnis von Rechtsverletzungen nicht haften würde.

Die Entscheidung des EuGH könnte auch eine für die Rechteinhaber unerwünschte Strahlkraft auf die Nutzung von WLAN-Anschlüssen im häuslichen Bereich entfalten. Bislang hat der BGH eine Anwendbarkeit der Haftungsprivilegien nach dem TMG bei privaten WLAN-Anschlussbetreibern verneint und Prüfpflichten ab Inbetriebnahme des Anschlusses bejaht (BGH I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens).  Vordergründig wies der I. Zivilsenat darauf hin, es handle sich bei einem privat betriebenen WLAN-Anschluss nicht um ein Geschäftsmodell, das durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten gefährdet wäre. Dem Senat dürfte jedoch auch klar gewesen sein, dass eine Haftungsprivilegierung im privaten Bereich Rechtsverletzern freie Hand lassen würde. Andererseits kann es auch nicht sein, dass Gewerbetreibende gegenüber privaten Anschlussinhabern Vorteile dergestalt erlangen, dass sie möglicherweise von einer Haftung für fremde Rechtsverstöße gänzlich ausgeschlossen werden, weil das Angebot des (offenen) WLANs Teil ihres Geschäftsmodells ist. Es bleibt daher zu hoffen, dass der EuGH Erwägungsgrund 41 der E-Commerce-Richtlinie in seine Ãœberlegungen großzügig einfließen lässt, der besagt, dass die Richtlinie ein Gleichgewicht zwischen verschiedenen Interessen schafft.

LG München I, Beschluss 7 O 14719/12 vom 18.09.2014
Verfasserin: RAin Joanna Zöllner

EuGH:  Parodie – wo der Spaß aufhört

Seit dem Urteil des EuGH vom 03.09.2014 ist der Begriff „Parodie“ autonom auszulegen . Ob eine Parodie vorliegt, bestimme sich nur anhand objektiver Merkmale. Nach dem EuGH könnten Gerichte zukünftig aufgrund einer von der eigentlichen urheberrechtlichen Prüfung losgelösten Interessenabwägung Parodien verbieten lassen - ein absolutes Novum für das deutsche Urheberrecht.


Dem Vorabentscheidungsverfahren ging ein Rechtsstreit in Belgien voraus. Im Ausgangsverfahren hatten Erben des Autors und die Verleger der populären Comicreihe „Suske en Wiske“ u.a. gegen einen Politiker der rechtskonservativen Partei „Vlaams Belang“ geklagt. Diese hatte im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung Kalender verteilt. Darauf war eine Zeichnung abgebildet, die einer Illustration auf dem Deckblatt der Comicreihe nachgebildet war.

Bürgermeister von Gent schwebt über Ausländern


Im Original war eine Hauptfigur des Heftes mit einer weißen Tunika bekleidet fliegend über einer Menschenmenge abgebildet, der sie Münzen zuwarf. Auf dem Deckblatt des Kalenders wurde diese Figur durch den Bürgermeister der Stadt Gent ausgetauscht, und die aufsammelnden Personen durch verschleierte und farbige Menschen ersetzt.

Nach Art. 22 § 1 des belgischen Urheberrechtsgesetzes kann sich „der Urheber [eines erlaubterweise veröffentlichten Werkes] unter Beachtung der anständigen Gepflogenheiten hergestellten Karikaturen, Parodien oder Pastiches nicht widersetzen“. Die Rechteinhaber wollten nicht, dass die diskriminierende Aussage der sammelnden verschleierten und farbigen Menschen mit dem Ursprungswerk in Verbindung gebracht wird. Die Beklagten beriefen sich dagegen auf eine zulässige politische Karikatur.

Der EuGH hatte die Voraussetzungen einer Parodie nach Art. 5 Abs. 3 lit. k i.V.m. Abs. 5 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG zu präzisieren, der den Mitgliedsstaaten Beschränkungen des Urheberrechts u.a. bei Parodien erlaubt. Er hatte zu klären, ob der Begriff „Parodie“ ein autonomer unionsrechtlicher Begriff ist, und unter welchen Voraussetzungen eine Parodie vorliegt: Muss eine Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter (Originalität) aufweisen? Gibt es weitere Anforderungen an eine Parodie?

Entscheidung des EuGH

Der EuGH hat entschieden, dass der Begriff „Parodie“ als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen und im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen  ist. Eine Parodie hat an ein bestehendes Werk zu erinnern, dem bestehenden Werk gegenüber jedoch wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen und einen Ausdruck von Humor oder Verspottung darzustellen. Darüber hinaus muss ein angemessener Ausgleich  von Interessen und Rechten zwischen den Urhebern und den Nutzern von Schutzgegenständen gewahrt werden. Mit dem Ziel der Harmonisierung sind – so der EuGH – die tragenden Grundsätze des Rechts: des Eigentums, des geistigen Eigentums, der freien Meinungsäußerung und des Gemeinwohls zu beachten. Dabei stellt die Parodie ein geeignetes Mittel zur Äußerung einer Meinung dar. Im konkreten Fall hat das vorlegende Gericht daher die Ansicht der Rechteinhaber der Comicreihe zu berücksichtigen, dass die Abbildung verschleierter und farbiger Personen eine diskriminierende Aussage vermittelt, die mit dem geschützten Werk in Verbindung gebracht wird. Bei dem Interessenausgleich ist auch die Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/43/EG und die EU-Grundrechtecharta zu berücksichtigen.

Anmerkung

Der EuGH hat mit seiner Entscheidung Klarheit bezüglich der Ausnahmeregelung des Parodiebegriffs geschaffen. Neben der Festlegung eines einheitlichen Parodiebegriffs mit daran geknüpften Voraussetzungen, eröffnet der EuGH eine weitere wertende Ebene: Eine Parodie kann demnach verboten werden, wenn sie eine diskriminierende Aussage enthält, die sich negativ auf das Ursprungswerk auswirkt. Die vom EuGH herausgearbeiteten Voraussetzungen weisen allerdings signifikante Unterschiede zum deutschen Urheberrecht auf.

Im deutschen Urheberrecht sind Parodien nicht eigenständig geregelt. Sie können aber als „freie Benutzung“ nach § 24 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers zulässig sein, wenn ihr Bearbeiter mit ihnen ein selbständiges, neues Werk geschaffen hat, das einen ausreichenden inneren Abstand zu der Vorlage einhält. Dabei muss das ältere Werk gegenüber dem neuen „verblassen“ (so u.a. BGH, I ZR 52/12 -  Pippi-Langstrumpf-Kostüm; BGH, I ZR 117/00 – Gies-Adler). Notwendig ist ein „innerer Dialog“ mit dem parodierten Werk.

EuGH prüft nur in der „Außensicht“, ob eine Parodie vorliegt

Der EuGH macht dagegen deutlich, dass ihm bei der Prüfung einer Parodie objektive Maßstäbe genügen, die in drei Punkten nüchtern abzuhandeln sind: 1. Erinnern an ein bestehendes Werk, 2. Aufzeigen wahrnehmbarer Unterschiede zum Ursprungswerk, 3. Darstellung eines Ausdrucks von Humor oder Verspottung. Eines eigenen ursprünglichen (Werk-) Charakters bedarf die Parodie nach dem Verständnis des EuGH nicht.

Die zweite Ebene – Grenzen der Parodie


Neu und überraschend ist die vom EuGH entwickelte zweite wertende Ebene. Losgelöst von der urheberrechtlichen Prüfung im engeren Sinne wird eine Interessenabwägung zwischen den Interessen der Urheber des älteren Werks und denen der Parodie vorgenommen. Überwiegen die Interessen der Erstgenannten, greift ein Verbotsrecht, obwohl nach dem neu geschaffenen „wertneutralen“ europäischen Parodiebegriff zunächst eine erlaubnisfreie Nutzung vorliegt. Im deutschen Recht wird diese zweite Prüfungsebene bislang strikt abgelehnt (siehe dazu BGH, I ZR 117/00 – Gies-Adler). Es bleibt also abzuwarten, wie die deutsche Rechtsprechung in Zukunft mit dem Verzicht auf „innere Prüfungsmerkmale“ und die künftig mögliche freie Grundrechtsabwägung reagieren wird.

EuGH, Urteil vom 03.09.2014 (C-201/13) – Deckmyn u.a. / Vandersteen u.a.

Verfasserin: RAin Joanna Zöllner

EuGH zu Kopien an elektronischen Leseplätzen

Der EuGH konkretisiert die Rechte der öffentlichen Bibliotheken: Gesammelte Werke dürfen digitalisiert und Nutzern an elektronischen Leseplätzen zugänglich gemacht werden. Ob Werke auch ausgedruckt und auf ein Medium (z.B. USB-Stick) gespeichert werden dürfen, hängt von den gesetzlichen Regelungen der Mitgliedsstaaten ab.


Der Bundesgerichtshof hatte in einem Rechtsstreit des Verlagshauses Eugen Ulmer KG gegen die Technische Universität Darmstadt dem Europäischen Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen drei Fragen vorgelegt. Von besonderem öffentlichen Interesse war die Frage, ob es – nach europäischem Recht – öffentlichen Bibliotheken gestattet sei, ihren Nutzern zu ermöglichen, digitalisierte Bücher an (elektronischen) Terminals einzusehen, auszudrucken oder auch auf einem externen Medium (z.B. USB-Stick) zu speichern.

Zahl der digitalen Leseexemplare ist beschränkt

Der EuGH billigt den Mitgliedsstaaten zu, zu gestatten, dass öffentliche Bibliotheken (insbes. Universitätsbibliotheken) die in ihrer Sammlung enthaltenen Werke in der Zahl der vorgehaltenen Exemplare zum Zwecke der Zugänglichmachung an eigens hierfür eingerichteten Terminals zu digitalisieren. Der relevante Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29 muss aber dahingehend ausgelegt werden, dass er sich nicht auf Ausdrucke von Werken oder ihre Speicherung auf einem externen Medium bezieht – das sei grundsätzlich nicht gestattet. Solche Ausnahmen, so der EuGH, können jedoch durch nationales Recht ermöglicht werden, wenn u.a. für einen gerechten Ausgleich für den Rechtsinhaber gesorgt wird.

Ferner hält der EuGH fest, dass die Regelungen, die unter den Begriff „Regelungen über Verkauf und Lizenzen“ in Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der InfoSoc-Richtlinie fallen, nur bereits geschlossene Verträge zwischen einem Rechteinhaber und einer öffentliche Bibliothek betreffen. Der Verlag wollte sich unter Bezugnahme auf ein angemessenes Vertragsangebot auf die „Regelungen über Verkauf und Lizenzen“ gem. Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der InfoSoc-Richtlinie beziehen. Dies, so der EuGH, sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich.

Anmerkung

Mit der Entscheidung hat der EuGH die Richtlinienkonformität des § 52b UrhG bestätigt. Offen bleibt allerdings, wie sich der Bundesgerichtshof unter Berücksichtigung des nationalen Rechts zu der umstrittenen Druck- und Kopierfunktion an elektronischen Leseplätzen äußern wird. Die bisherigen Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes lassen jedoch kaum Spielraum zu. Als wahrscheinlicher gilt, dass der Gesetzgeber gefragt ist, der dann auch für diese Funktion eine angemessene Vergütungsregelung innerhalb des § 52b UrhG zu schaffen hätte sowie eine neue Regelung dazu, ob eine Kopie oder ein Ausdruck nur Teile eines Werks oder gar das ganze Werk umfassen dürfte.

EUGH, Urteil vom 11.09.2014 (C-117/13) -  TU Darmstadt / Eugen Ulmer KG

Verfasser: RA Werner Jansen


OLG Saarbrücken bestätigt Haftung des Registrars der Seite „h33t.com“

Der Registrar einer Domain haftet als Störer auf Unterlassung, wenn er nach einem konkreten Hinweis auf eine offenkundige Rechtsverletzung nicht unverzüglich tätig wird und das Angebot sperrt. In einem von Rasch Rechtsanwälte geführten Verfahren hat ein Oberlandesgericht erstmals zur Haftung eines Registrars für Domaininhalte entschieden.


Nach einer aktuellen Entscheidung des Saarländischen OLG haftet der Registrar einer Domain als Störer auf Unterlassung, wenn er nach einem konkreten Hinweis auf eine offenkundige Rechtsverletzung nicht unverzüglich tätig wird und das Angebot sperrt. Er kann sich insofern weder auf eine Privilegierung nach dem Telemediengesetz (TMG), noch auf eine subsidiäre Haftung berufen. Reagiert der Domain-Inhaber nicht auf die Aufforderung des Registrars, einen bestimmten Inhalt zu entfernen, ist dem Registrar die Dekonnektierung der gesamten Domain zumutbar, auch wenn nur ein einzelner Inhalt beanstandet wurde. Dies hat das Saarländische OLG mit Urteil vom 22.10.2014 (1 U 25/14) entschieden.

Eine der größten BitTorrent-Suchseiten der Welt


Unter der URL h33t.com wurde eine der größten BitTorrent-Suchseiten der Welt betrieben. Neben zahlreichen anderen geschützten Inhalten wie Spielfilmen, Serien und Software wurde dort im August 2013 ein aktuelles Musikalbum kostenlos zum Download angeboten, an dem der von Rasch Rechtsanwälte vertretenen Klägerin die ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller zustehen. Als Inhaber der Domain h33t.com war eine „Limited“ mit Sitz auf den Seychellen registriert. Die Inhalte der Webseite wurden bei einem Hostprovider in den Niederlanden gespeichert.

Die deutsche Antragstellerin entschied sich, gegen den deutschen Registrar der Domain vorzugehen. Zunächst wurde dieser unter Angabe der konkreten URL darauf hingewiesen, dass unter Nutzung der Domain h33t.com Urheberrechtsverletzungen begangen wurden.  Der Registrar informierte seinen Kunden, der jedoch nicht reagierte, insbesondere löschte er das rechtswidrige Angebot nicht. Nachdem der Registrar jede eigene Verantwortung von sich wies, ließ das Musiklabel ihn zunächst abmahnen und erwirkte anschließend eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht Saarbrücken bestätigte seine einstweilige Verfügung nach Widerspruch des Registrars mit Urteil vom 15.01.2014.

Registrar leistet eigenen Tatbeitrag zu Urheberrechtsverletzungen

Gegen dieses Urteil legte der Registrar Berufung ein. Mit seinem nun vorliegenden Urteil bestätigt das OLG die Haftung des Registrars als Störer. Es stellt zunächst fest, dass der Registrar sich nicht auf die Haftungsprivilegien der §§ 7 – 10 TMG berufen kann, da diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Anwendung auf Unterlassungsansprüche fänden.

Der Registrar habe mit seiner Dienstleistung einen Tatbeitrag zu den Rechtsverletzungen geleistet. Durch die Registrierung des Domainnamens sei es überhaupt erst möglich geworden, die BitTorrent-Suchseite unter dieser URL zu erreichen. Mit der Dekonnektierung der Domain habe der Registrar tatsächlich und rechtlich die Möglichkeit gehabt, die beanstandete Rechtsverletzung zu beenden.

Zwar keine allgemeine Prüf- und Überwachungspflicht…

Im Rahmen der eigentlichen Zumutbarkeitsprüfung hält das OLG zunächst fest, dass den beklagten Registrar keine allgemeine Prüfungs- und Überwachungspflicht hinsichtlich der Inhalte der von ihm registrierten Domains treffe. Derartiges wäre angesichts des damit verbundenen technischen und wirtschaftlichen Aufwands unzumutbar, denn es würde das Geschäftsmodell des Registrars gefährden, das weder von vornherein auf Rechtsverletzungen ausgelegt noch besonders gefahrgeneigt sei.

… aber Pflichten nach Hinweis auf klare Rechtsverletzung

Nach Ansicht des OLG  müsse der Registrar jedoch das konkrete Angebot prüfen und ggf. sperren, sobald er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen werde. Mit Blick auf die besondere Arbeitsweise der Registrare, die Domainregistrierungen in einem vollautomatisierten Verfahren vornehmen, konkretisierte das OLG die Haftungsanforderungen an diesem Punkt. Der Senat führt aus, es bestünden „nur eingeschränkte Prüfpflichten, die eine Handlungspflicht nur dann auslösen, wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und für [den Registrar] ohne weiteres feststellbar ist.“

Im Bereich des Marken- oder Persönlichkeitsrecht sei dies oft zweifelhaft, da dort schwierige Rechtsfragen zu beurteilen oder Abwägungen zu treffen seien. Hier sei die Urheberrechtsverletzung jedoch offenkundig und ohne weiteres feststellbar gewesen. Der Registrar wurde unter Nennung der konkreten URL darauf hingewiesen, dass das betroffene Musikalbum ohne Zustimmung der Klägerin zum Download angeboten wurde. Ferner enthielt der Hinweis die Mitteilung, dass die Domain überwiegend zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen genutzt wurde und in England vor diesem Hintergrund bereits im Rahmen eines Gerichtsverfahrens sechs Accessprovidern die Vermittlung des Zugangs zu der Domain verboten worden ist.

Rechtsverletzung lag auch für den Registrar auf der Hand

In dieser Situation musste sich laut OLG dem Registrar „der Schluss aufdrängen, dass hier die Verwertungsrechte der Verfügungsklägerin verletzt werden, zumal keine schwierigen rechtlichen Wertungen erforderlich waren. Ein ohne Zustimmung des Rechteinhabers vervielfältigtes oder öffentlich zugänglich gemachtes Werk verletzt das diesem zustehende Urheberrecht“.

Der Registrar durfte und musste ferner vom Vorliegen der behaupteten Urheberrechtsverletzung ausgehen, da sich der Inhaber des Domainnamens zu den Vorwürfen nicht geäußert hatte. In einer solchen Situation sei das Vorbringen der Klägerin als zutreffend zu unterstellen.

Kein unzulässiges „Overblocking“

Technisch ist es dem Registrar unmöglich, einzelne Inhalte auf der Webseite eines Kunden zu löschen. Er hatte daher nur die Möglichkeit, die Rechtsverletzung andauern zu lassen oder die gesamte Webseite durch „Dekonnektierung“ aus dem Internet zu löschen bzw. ihre Erreichbarkeit aufzuheben. Das OLG hält fest, dass im vorliegenden Fall dem Registrar die Dekonnektierung zumutbar war. Denn der Domaininhaber habe es in der Hand gehabt, nach Erhalt des Hinweises seines Registrars den konkret beanstandeten Inhalt zu entfernen und so eine Dekonnektierung abzuwenden. Eine vorübergehende Sperrung der Domain sei im Interesse eines wirksamen Schutzes des Urheberrechts hinzunehmen, führt das OLG unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu einem „Sharehoster“ aus (BGH I ZR 18/11 – Alone in the dark).

Verletzter muss nicht erst gegen Briefkastenfirma auf den Seychellen vorgehen

Schließlich bestätigt das OLG die Auffassung von Rasch  Rechtsanwälte, dass die Inanspruchnahme des Registrars nicht rechtsmissbräuchlich war. Der Registrar hatte geltend gemacht, er hafte – wenn überhaupt – allenfalls nachrangig. Die Klägerin hätte sich zunächst an den Domaininhaber wenden müssen, der in Form einer „Limited“ auf den Seychellen agiert. Alternativ hätte die Klägerin gegen den Host-Provider der Webseite in den Niederlanden vorgehen sollen. Dieser Forderung erteilt das OLG eine klare Absage und stellt fest, es stehe dem Berechtigten grundsätzlich frei zu entscheiden, welchen Störer er in Anspruch nimmt (so auch BGH, Urteil VI ZR 101/06 vom 27.03.2007).

Anmerkung

Rasch Rechtsanwälte haben damit – soweit ersichtlich – weltweit das erste Urteil eines Obergerichts erwirkt, das sich mit der Haftung des Registrars für urheberrechtsverletzende Domaininhalte beschäftigt. Das OLG bejaht zu Recht unter klar umrissenen Voraussetzungen die Verantwortlichkeit der Registrare und gibt betroffenen Rechteinhabern damit ein weiteres Mittel an die Hand, sich gegen die rechtswidrige Nutzung ihrer Inhalte im Internet zu wehren. Da die Haftung der Registrare nicht nachrangig im Verhältnis zum Domaininhaber oder dem Hostprovider ist, können betroffene Rechteinhaber ihr Vorgehen unter wirtschaftlichen und strategischen Gesichtspunkten planen.

Saarländisches OLG, Urteil 1 U 25/14 vom 22.10.2014. Das Verfahren wurde geführt von RA Mirko Brüß.

Verfasser: RA Mirko Brüß

Fallstricke bei Nutzung von Werken unter „Creative Commons“-Lizenz: OLG Köln verurteilt Deutschlandradio zur Unterlassung

Nutzt ein Radiosender ein Foto auf seiner Website, ist das möglicherweise keine „kommerzielle Nutzung“ im Sinne der Creative Commons-Lizenzen. Wer Werke einbinden will, die unter einer solchen Lizenz stehen, muss jedoch weitere Besonderheiten  beachten. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Köln.


Der Sender Deutschlandradio hatte auf seiner Website ein Foto zugänglich gemacht, das Teilnehmer einer Demonstration zeigt, um einen Beitrag über die GEMA zu illustrieren. Der Fotograf hatte das Foto auf Flickr.com unter der „Creative Commons Attribution Non Commercial 2.0“-Lizenz (CC-BY-NC) zur allgemeinen nicht-kommerziellen („non-commercial“) Nutzung zur Verfügung gestellt. Er nahm den Sender in Anspruch, weil er meinte, der Sender nutze sein Foto auf kommerzielle Weise.

Das Landgericht war dem Kläger weitgehend gefolgt und von einer kommerziellen Nutzung des Fotos ausgegangen. Zwar enthielten die CC-Nutzungsbedingungen keine Definition des Begriffs „kommerziell“, auch der Begriff aus dem Rundfunkstaatsvertrag könne nicht herangezogen werden. Die Vertragsauslegung ergebe aber, dass unter der Bezeichnung „nicht-kommerzielle Nutzung“ eine rein private Nutzung zu verstehen sei. Dazu gehöre die Nutzung durch einen Radiosender jedenfalls nicht – egal ob dieser ein privater oder öffentlich-rechtlicher Sender sei (LG Köln 28 O 232/13).

Das OLG Köln ist dem Landgericht in weiten Teilen nicht gefolgt, hat das Urteil jedoch aus anderen Gründen bestätigt. Bei der Auslegung der CC-Lizenz stellte das OLG Köln fest, dass der Kläger sein Bild ausdrücklich unter einer englischsprachigen Lizenz für die Nutzung freigegeben hatte. Die englische Fassung sei zum weltweiten Einsatz im Internet bestimmt. Deswegen könne das Gericht diese Lizenz nicht in einer Art und Weise auslegen, die entscheidend auf die Besonderheiten des deutschen Rechts abstellt. So sei bspw. die Zweckübertragungslehre, ein tragender Grundsatz des deutschen Urheberrechts, nicht anwendbar (anders das Landgericht a.a.O.).

CC-Lizenzen sind AGB – Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders

Die CC-Lizenzen seien allgemeine Geschäftsbedingungen, und der Kläger habe sie wirksam einbezogen. Nach § 305c II BGB gehen jedoch Unklarheiten bei der Verwendung von AGB zu Lasten des Verwenders. Solche Unklarheiten lägen hier vor, weil das Oberlandesgericht sich auch nach ausführlichster Prüfung nicht feststellen wollte, ob die Nutzung durch den öffentlich-rechtlichen Sender Deutschlandradio eine „kommerzielle Nutzung“ im Sinne der CC-Lizenz sei. An dieser Stelle befasst sich der Senat aus allen denkbaren Blickwinkeln mit der Frage, was mit „nicht-kommerzieller Nutzung“ im Sinne der CC-Lizenz gemeint sein könne. Der Senat gelangt jedoch zu dem Ergebnis, dass weder die CC-Bestimmungen selbst, noch eine Broschüre der „Creative Commons“-Organisation, noch die Motivlage der Rechteinhaber oder der allgemeine Zweck der Lizenzen oder eine von der CC-Organisation durchgeführte Umfrage eindeutig dafür oder dagegen sprächen, die Nutzung durch einen gebührenfinanzierten Radiosender als „kommerziell“ anzusehen. Es sei möglich, die CC-Lizenz so auszulegen, dass eine öffentlich-rechtliche Einrichtung das Bild jedenfalls dann nutzen dürfe, wenn sie davon keinen direkten finanziellen Vorteil erhalte.

Abschneiden der Urheberbezeichnung im Bild wird dem Sender zum Verhängnis

Jedoch bestätigte das OLG das Verbot aus einem anderen Grund. Es stellte fest, dass Deutschlandradio das Foto beschnitten hatte. Das sei grundsätzlich eine Umgestaltung im Sinne des § 23 UrhG, die die Bildaussage ändere. Die Umgestaltung war hier zwar nach den CC-Lizenz erlaubt, der Nutzer hätte aber nach der CC-Lizenz darauf hinweisen müssen („Ausschnitt eines Fotos von…“).

Doppelter Schutz der Urheberbezeichnung

Zudem hatte der Sender beim Beschneiden zugleich die Bezeichnung des Fotografen, die in dem Bild rechts unten enthalten war, entfernt. Auch diese Änderung wurde dem Sender zum Verhängnis, obwohl der Sender weiterhin den Fotografen als Rechteinhaber genannt hatte. Denn das OLG Köln stellte fest, dass nach der CC-Lizenz die Urheberbezeichnung doppelt geschützt wird. Zum einen muss der Urheber genannt werden, zum anderen darf aber auch der „Original Author credit“ nicht verändert werden. Weil die Beklagte die Urheberbezeichnung in dem Bild entfernt hatte, bestehe die Gefahr, dass das Bild, etwa durch Bildersuchmaschinen, ganz ohne Urhebervermerk im Internet angezeigt werde.

Kein Schadensersatz bei nichtkommerzieller Lizenz

Weil der Kläger sein Foto unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe, könne er keinen Schadensersatz verlangen, wohl aber Abmahnkostenersatz.

Anmerkung

Viele Urheber stellen ihre Werke im Internet unter CC-Lizenzen zur Verfügung. Eine englische oder auch eine ins Deutsche übersetzte „portierte“ englische CC-Lizenz wird dabei anders behandelt als eine deutsche CC-Lizenz, wie der vorliegende Fall zeigt. Dort führten die nicht an das deutsche Recht angepassten Regelungen zu Auslegungsschwierigkeiten und dazu, dass sich Land- und Oberlandesgericht gleich in wesentlichen Punkten uneinig waren. Mit solchen Unklarheiten ist weder Urhebern noch Verwertern gedient. Nach dem OLG Köln hatte der Urheber, der unter der genannten „nichtkommerziellen“ Lizenz die Nutzung erlaubte, nicht einmal Schadensersatzansprüche gegenüber einem Nutzer, der gegen seine Lizenz verstößt. Wer als Urheber Kontrolle darüber haben möchte, wer seine Werke verwertet, sollte sich die Rechte vorbehalten und auf einer Anfrage von Interessenten im Einzelfall bestehen, bei der er Genaueres über die beabsichtigte Nutzung erfährt – bei Flickr.com kann man z.B. seine E-Mail-Adresse hinterlegen. Dann kann eine individualvertragliche Abrede mit dem jeweiligen Interessenten geschlossen werden, bei der man als Urheber nicht der AGB-Kontrolle unterworfen ist. Nur als zweitbeste Lösung erscheint es wegen der dann möglichen AGB-Kontrolle, auf deme igenen Profil in Diensten wie Flickr.com generelle Nutzungsbedingungen zu formulieren.

OLG Köln, Urteil 6 U 60/14 vom 31.10.2014 - rechtskräftig

LG Hamburg verhängt Verbot gegen „Uber Pop“-Fahrer

Das Landgericht hat im September einem Fahrer des Dienstes „Uber Pop“ verboten, Beförderungsdienste unter Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz anzubieten. Das von Rasch Rechtsanwälte für einen Taxiunternehmer erstrittene Verbot war das  erste Verfahren eines Hamburger Zivilgerichts in Sachen „Uber“.


Das Gericht ist der Argumentation von Rasch Rechtsanwälte gefolgt, dass der Fahrer eine rechtswidrige entgeltliche Personenbeförderung angeboten hat. Wer in Deutschland entgeltliche Personenbeförderung mit Taxen oder Mietwagen anbietet, braucht eine Genehmigung. Ohne Genehmigung dürfen nur Fahrten angeboten werden, die umsonst sind oder bei denen nur die Betriebskosten gedeckt werden. Die „UberPop“-Tarife überstiegen die Betriebskosten aber deutlich.

Es ist die erste Entscheidung eines Zivilgerichts in Hamburg. Wenige Tage nach Antragstellung wurde bekannt, dass das Oberverwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 24.09.2014 ein Verbot der Hamburger Verkehrsbehörde gegen die Uber B.V. und die Uber GmbH wieder in Kraft setzte, das das Hamburger Verwaltungsgericht zuvor aus formellen Gründen aufgehoben hatte (OVG Hamburg Beschluss 3 BS 175/14 vom 23.09.2014). Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OVG Hamburg nicht zugelassen (Beschluss 1 BvR 2861/14 v. 13.11.2014).

Bei dem Dienst „Uber Pop“ werden Fahrten in privaten Pkw über eine Smartphone-App vermittelt. Die Fahrer haben keine Taxikonzession. Der Betreiber des Dienstes, die Uber B.V. mit Sitz in Amsterdam, verlangt von den Fahrern keinen Personenbeförderungsschein. Die „UberPop“-Tarife unterbieten die  üblichen Tarife der Taxifahrer deutlich, die z.B. für Hamburg in der Hamburger Taxenverordnung bindend festgelegt sind. Anknüpfungspunkt für das Verbot durch das OVG Hamburg war zudem, dass nach den dortigen Feststellungen die Uber B.V. für die Fahrer weder Einkommensteuern oder Sozialabgaben entrichte noch Umsatzsteuer auf die Fahrtentgelte abführe. Außerdem hätten Nachforschungen gezeigt, dass Uber keine Versicherung für Fahrgäste abgeschlossen habe.

LG Hamburg, Beschluss 327 O 481/14 vom 29.09.2014

Das Verfahren wurde geführt von RA Martin Bolm, RA Mirko Brüß und RAin Joanna Zöllner

RAe Rasch und Spreckelsen bei der SOMM-Akademie

Am 07.11.2014 informierten die Rechtsanwälte Clemens Rasch und Kay Spreckelsen in Berlin zu den Themen „Abmahnung - was nun“ und „Die Wahl des richtigen Vertriebssystems und die Gefahr von Grauimporten“.  Das Compliance-Seminar richtete sich in erster Linie an Teilnehmer aus der Musikinstrumenten-Branche. Es wurde von der Society of Music Merchants (SOMM) in Kooperation mit Rasch Rechtsanwälte organisiert.


Die SOMM vertritt national und europaweit die Interessen der Musikinstrumenten- und Musikequipmentbranche. In ihr organisiert sind führende Musikinstrumentenhersteller, Musikequipmenthersteller, führende Importeure sowie große Einzelhändler.

RA Kay Spreckelsen informierte am Vormittag über die Spielregeln des Wettbewerbsrechts und das Instrument der Abmahnung. Nach dem Eindruck der Marktteilnehmer weht in der bislang partnerschaftlich geprägten MI-Branche der Wind in letzter Zeit stärker, und es erscheint nicht ausgeschlossen, dass in Zukunft vermehrt wettbewerbsrechtlich gegen Konkurrenten vorgegangen wird. RA Spreckelsen machte deutlich, dass, wer mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung konfrontiert ist, nicht vorschnell reagieren sollte, sondern mit Bedacht seine Handlungsmöglichkeiten prüfen sollte.

RA Clemens Rasch stellte am Nachmittag Vor- und Nachteile offener und selektiver Vertriebssysteme dar. Wie die Teilnehmer berichteten, stellt der Preisdruck im Onlinehandel zunehmend eine Bedrohung für den stationären Handel dar. Es ist jedoch ein wichtiger Baustein im Vertriebskonzept der Musikequipment-Hersteller, dass ihre Kunden beim Kauf hochwertiger Produkte vor Ort von gut ausgebildeten Verkäufern beraten werden.

www.DieseMarke.sucks?

Neue Top Level Domains wie .sucks, .lol., .fail oder .rocks bieten viel Konfliktpotenzial. Überraschend urteilte ein Schiedsgericht im April, zwischen der Domain „fuckcalvinklein“ und der Marke Calvin Klein bestehe keine Verwechselungsgefahr. Mit den möglichen Auswirkungen der neuen Domains auf Markenrechtsinhaber befasst sich ein Beitrag von RAin Kristin Bonhagen in der „Legal Tribune Online“.


Dem Schiedsverfahren, welches auch für die neuen Top Level Domains zur Verfügung steht, unterwirft sich jeder, der einen der neuen Namen für sich registriert. In diesem Zusammenhang verweist Frau RAin Bonhagen auf eine Tendenz in der Schiedsgerichtsbarkeit, wonach Top Level Domains wie „.sucks“ zukünftig stärker als unterscheidendes Merkmal berücksichtigt werden könnten. Sie stellt die Rechtsschutzmöglichkeiten vor den deutschen Gerichten dar und kommt zu dem Ergebnis, dass Markeninhaber mit Blick auf die eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten überlegen sollten, sich Domains unter den neuen Top Level Domains mit ihren Marken selbst zu sichern. Zum Beitrag von Rasch Rechtsanwälte.

Ärzte-Bewertungsportale – Was ist erlaubt, wogegen kann ich mich wehren?

Schmähkritik, Tatsachenbehauptungen, Forenhaftung – Wie man als Betroffener, z.B. als Arzt, mit Bewertungen in Portalen wie Jameda oder Google+ umgeht, erläutert RA Martin Bolm in der Zeitschrift „der junge zahnarzt“.

Bewertungsportale sind grundsätzlich zulässig – denn der Bundesgerichtshof bewertet die Informationsinteressen der Nutzer und deren Recht auf freie Meinungsäußerung höher als das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Ärzte oder Lehrer, über die dort berichtet wird. RA Bolm zeigt, dass man als Arzt oder anderer Betroffener in erster Linie gegen falsche Tatsachenbehauptungen vorgehen kann. Meinungsäußerungen in solchen Foren lassen sich kaum angreifen, außer es handelt sich um unsachliche Schmähkritik. RA Bolm erläutert diese Begriffe mit Beispielen aus der aktuellen Rechtsprechung, fasst die Rechtslage zusammen und erklärt, wie man an Forenbetreiber herantritt. Zum Beitrag von Rasch Rechtsanwälte.

RAin Voigtland berät Studierende in der Cyber Law Clinic

Wie formuliere ich ein korrektes Impressum? Wie kann ich gegen eBay-Betrug vorgehen? Was darf ich in Social Media posten? Rechtsuchende können sich zu Themen wie diesen in der  „Cyber Law Clinic“ der Universität Hamburg kostenlos beraten lassen. Die „Behandlung“ durch Jurastudenten ist kostenlos. Für die notwendige Sicherheit sorgen im Hintergrund „Chefärzte“ wie Fachanwältin Katharina Voigtland.


Die Cyber Law Clinic ist ein Projekt der Professorin Marion Albers am Lehrstuhl für Öffentliches Rechte, Informations- und Kommunikationsrecht, Gesundheitsrecht und Rechtstheorie. Die Studenten sollen durch die Beratung  Praxiserfahrung im Umgang mit Mandanten sammeln. Seit dem Wintersemester 2014/2015 hilft RAin Katharina Voigtland, LL.M., Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, den Studierenden dabei, Lösungen für die Probleme ihrer Cyber Law Clinic-Mandanten zu finden.

 

Doppelter Fachanwaltstitel für RA Rheingans

RA Malte Rheingans trägt seit dem 3. Dezember den Titel „Fachanwalt für IT-Recht“ und bereits seit dem 08.September den Titel „Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht“. Wir gratulieren doppelt!

Rechtsanwalt Rheingans nahm im Jahr 2012 an den Fachanwaltskursen in Hamburg und Berlin teil. Vor seiner Tätigkeit bei Rasch Rechtsanwälte war er Geschäftsführer zweier Medien -Unternehmen. RA Rheingans berät im Urheber-, Medien- und IT-Recht mit den Schwerpunkten Internet- und Social-Media-Recht, E-Commerce und Datenschutz.


Herausgeber:

Clemens Rasch, An der Alster 6, 20099 Hamburg

Redaktion:
Martin Bolm, An der Alster 6, 20099 Hamburg
(alle nicht namentlich gekennzeichneten Beiträge) 
Telefon: 040-244297-0
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