14.04.2014

Rasch Rechtsanwälte Newsletter 1 / April 2014

Ab jetzt informieren wir mit einem vierteljährlichen Newsletter über Entwicklungen in der Rechtsprechung und über Rasch Rechtsanwälte.   Unseren Newsletter können Sie unter www.raschlegal.de/newsletter abonnieren.

Inhalt

EuGH: Verlinkung auf frei zugängliche Artikel ist keine öffentliche Wiedergabe
EuGH: Wirksame technische Maßnahme muss verhältnismäßig sein
EuGH betont Investitionsschutz für Datenbanken
EuGH: Internetprovider darf zur Sperrung von Piraterie-Websites verpflichtet werden
BGH: Änderung der Rechtsprechung zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst 
OLG Hamburg spricht je 200 Euro Schadensersatz aus Lizenzanalogie auch für ältere Musikaufnahmen zu 
OLG Köln weist Klage gegen „Tagesschau-App“ ab
LG Saarbrücken: Registrar der Website „h33t“ haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen 
LG Hamburg: Google muss rechtsverletzende Fotos von Max Mosley in Bildersuche sperren


EuGH: Verlinkung auf frei zugängliche Artikel ist keine öffentliche Wiedergabe

Wer einen Hyperlink auf eine frei zugängliche Internetseite setzt, nimmt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie vor. Das hat der EuGH anlässlich einer Vorlagefrage eines schwedischen Gerichts entschieden.

Kläger waren die Autoren von Presseartikeln, die u.a. auf der Website der Zeitung Göteborgs-Posten erschienen waren. Die Beklagte stellt für ihre Kunden Listen von Internet-Links zu Presseartikeln bereit. Nach dem EuGH setzt eine öffentliche Wiedergabe voraus, dass sich die Wiedergabe an ein neues Publikum richtet, also an ein Publikum, das der Urheber oder sonstige Berechtigte nicht hatte erfassen wollen. Hat der Urheber zuvor seinen Text selbst im Internet frei zugänglich veröffentlicht, hat er ihn schon selbst sämtlichen Internetnutzern als potentiellen Adressaten zugänglich gemacht; die Wiedergabe durch den Linksetzer richtet sich dann an kein neues Publikum und ist somit nicht „öffentlich“. Auf die Darstellungsform, etwa in einem „Frame“ auf der Website des Linksetzers, kommt es dabei nicht an. Anders liegt der Fall, wenn mit einem Link eine Zugangsbeschränkung, z.B. für Abonnenten der Onlineausgabe einer Zeitung, umgangen wird. Denn dann hat der ursprünglich Berechtigte nur ein eingegrenztes Publikum erreichen wollen.

EuGH, Urteil vom 13.02.2014 (C-466/12)
Svensson u.a./Retriever

Anmerkung: Der EuGH scheint die vom BGH im weiteren Vorlagebeschluss vom 16.05.2013, I ZR 46/12 – Die Realität (C-348/13) zu Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie vorgegebene Differenzierung beim Framing nicht mitgehen zu wollen. Der BGH sieht im Framing (im Gegensatz zu einer Verlinkung auf eine fremde Website) wohl regelmäßig eine öffentliche Wiedergabe und führt aus, wer ein fremdes Werk durch Einbettung zum integralen Bestandteil der eigenen Website mache, mache sich dieses zu eigen und erspare sich die Bereithaltung dieses Werks. Die kurze Passage in Abs. 30 des EuGH-Urteils legt dagegen nahe, dass der EuGH dem Merkmal des Sich-zu-eigen-Machens jedenfalls im hier entschiedenen Fall keine Bedeutung zumisst. Damit müsste der EuGH die Vorlagefrage des BGH – verkürzt: ist Framing eine öffentliche Wiedergabe? – mit „Nein“ beantworten. Die Besonderheit im Vorlageverfahren des BGH liegt jedoch darin, dass dort streitig ist, ob das ursprüngliche Video mit Zustimmung des Berechtigten ins Internet gelangt war. Fehlte die Zustimmung für das erste Hochladen, wollte der Berechtigte gar kein Publikum erreichen. Dann müsste auch eine Verlinkung oder ein Framing jeweils, wie ein eine Zugangsbeschränkung umgehender Link, eine öffentliche Wiedergabe darstellen.

 

EuGH: Wirksame technische Maßnahme muss verhältnismäßig sein

Eine weitere Entscheidung des EuGH betrifft den Systemschutz bei Videospiel-Konsolen. Nintendo war gegen den Hersteller eines Adapters vorgegangen, mit dem man unlizenzierte Spiele auf Nintendo-Konsolen spielen kann.

Die Beklagte hatte argumentiert, dass Nintendo damit auch zulässige andere Verwendungsmöglichkeiten der Konsole wie z.B. das Abspielen von Musik oder Filmen verhindere. Der EuGH hat entschieden, dass Computerspiele als Gesamtwerk durch technische Maßnahmen geschützt werden können und die grundsätzlich vorrangige Software-Richtlinie 2009/24 einer Anwendung der Regelungen über technische Maßnahmen aus der InfoSoc-Richtlinie 2001/29 auf Computerspiele nicht entgegen steht. Eine wirksame technische Maßnahme könne auch in einer Kombination von Videospiel-Träger und Videospiel-Konsole liegen. Der Schutz technischer Maßnahmen gem. Art. 6 der InfoSoc-Richtlinie (umgesetzt in § 95a UrhG) reiche aber nur so weit, wie der Rechteinhaber auch entsprechende Handlungen verbieten darf. Art. 6 der Richtlinie sei im Lichte des Erwägungsgrunds 48 einschränkend auszulegen. Nach dessen Wortlaut soll der Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen „den normalen Betrieb elektronischer Geräte und deren technische Entwicklung [nicht] behindern“, es muss das Verhältnismäßigkeitsprinzip berücksichtigt werden und Handlungen dürfen nicht untersagt werden, „deren wirtschaftlicher Zweck und Nutzen nicht in der Umgehung von Schutzmaßnahmen besteht“. Das vorlegende Gericht habe daher nun zu prüfen, ob Nintendo mit anderen Vorkehrungen einen gleich wirksamen Schutz seiner Urheberrechte erzielen könne. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung habe das nationale Gericht auch zu berücksichtigen, welchem Zweck die den Systemschutz umgehenden Produkte dienen, und wofür sie tatsächlich verwendet werden. Nach Ansicht von Peifer (LMK 2014, 355581) hat der EuGH damit lediglich im Einzelfall den Einwand zugelassen, dass der Schutz unverhältnismäßig und daher unzulässig ist, wenn er nämlich anderen (wettbewerbsbeschränkenden) Zielen als dem Werkschutz dient. 

EuGH, Urteil vom 23.01.2014 (C-355/12)
Nintendo u.a./PC-Box

 

EuGH betont Investitionsschutz für Datenbanken

Der EuGH hat festgehalten, dass eine Meta-Suchmaschine, die in Echtzeit den Zugriff auf mehrere Online-Autoportale  ermöglicht, den gesamten Inhalt der durchsuchten Datenbanken im Sinne des Art. 7 der Datenbank-Richtlinie 96/6/EG weiterverwendet.

Die Meta-Suchmaschine gaspedaal.nl übersetzte Eingaben in ihre Eingabemaske in die Eingabemasken der abgefragten Online-Autoportale und stellte die Suchergebnisse in einer einheitlichen Liste mit den wichtigsten Angaben der gefundenen Fahrzeuge und einem Link zu dem ursprünglichen Angebot dar. Der EuGH hat – anders als bisher der BGH (I ZR 159/10) – nicht auf die Handlungen (Abfragen) einzelner Nutzer, sondern auf die vorgelagerte Handlung der Programmierer der Meta-Suchmaschine abgestellt. Der Begriff der Weiterverwendung in Art. 7 Abs. 2 b) der Richtlinie sei vor dem Hintergrund des Ziels des Unionsgesetzgebers, Investitionen zu schützen, weit auszulegen. Die dortige Beklagte ermögliche ihren Nutzern, die gesamte Datenbank der Klägerin zu nutzen, ohne deren Startseite oder ihr Suchformular aufzurufen. Werbekunden hätten daher einen Anreiz, lieber auf der Website der Meta-Suchmaschine als auf den durchsuchten Autoportalen zu inserieren. Weil die Meta-Suchmaschine zudem doppelt gefundene Anzeigen kenntlich macht, könnten die Inserenten davon absehen, Anzeigen in mehreren Online-Portalen zu schalten. Damit verlören diese Datenbanken an Umfang und würden weniger attraktiv. Die Meta-Suchmaschine komme einem „parasitären Konkurrenzprodukt“ im Sinne des Erwägungsgrund 42 nahe: Sie ähnele einer Datenbank, ohne selbst über Daten zu verfügen. Anders als Suchmaschinen wie Google oder Yahoo stelle sie keinen eigenen Suchalgorithmus bereit, sondern greife auf die Suchmaschinen der Datenbanken zu, so dass alle Daten dieser Datenbanken durchsucht werden.

EuGH, Urteil vom 19.12.2013 (C-202/12) Innoweb/Wegener

Anmerkung: Der BGH hatte in I ZR 47/08 – Autobahnmaut im Jahre 2010 zunächst eine ähnliche Richtung eingeschlagen wie hier der EuGH und den Begriff der Weiterverwendung in richtlinienkonformer Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe in § 87b UrhG weit definiert. Dort hatte ein Vertragspartner des Mautsystems Toll Collect den Mautpflichtigen vorab einzelne, sie betreffende Datensätze übermittelt, die er von Toll Collect erhalten hatte. Der BGH hatte dort auch die Weitergabe einzelner, nur den jeweiligen Kunden einer Datenbank betreffenden Datensätze durch einen Dritten, der nicht Hersteller der Datenbank ist, unter den Begriff der Weiterverwendung subsumiert. In I ZR 159/10 – Automobil-Onlinebörse hat der BGH ein Jahr später dann den Schutz einer Online-Autobörse gegen eine dem o.g. Produkt ähnliche Meta-Suchmaschine (in Gestalt der Software AUTOBINGOOO) an den Regeln von Täterschaft und Teilnahme scheitern lassen. Die Hersteller der Software seien nicht selbst Täter oder Mittäter, denn sie hätten keinen der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände selbst oder durch einen anderen oder im bewussten und gewollten Zusammenwirken verwirklicht. Sie stellten nur eine Software bereit, die Dritten einen Zugriff auf die Daten ermögliche. Die Nutzungshandlungen einzelner Nutzer seien ihr auch nicht als Störer zuzurechnen, weil es an einer rechtswidrigen Haupttat fehle. Denn die Nutzer vervielfältigten für sich gesehen jeweils nur unwesentliche Teile der Datenbank. Mehrere, für sich genommen jeweils zulässige Nutzungen durch einzelne Nutzer könnten nicht zu einer insgesamt unzulässigen Nutzung zusammengerechnet werden.
Abgesehen von seltenen Fällen, in denen der Eingreifende selbst die Daten besitzt (so im Fall Autobahnmaut) läuft der Datenbankschutz im deutschen Recht bislang in denjenigen Fällen weitgehend leer, in denen der Hersteller eines parasitären Produkts seinen Nutzern „nur“ ermöglicht, auf die Datenbank eines Dritten zuzugreifen (so im Fall Online-Automobilbörse und im hier vom EuGH entschiedenen Fall; vgl. auch BGH I ZR 216/06 – Internet-Videorecorder).

Nun hat der EuGH eben solche wirtschaftlich bedeutsamen (Vorbereitungs-) Handlungen unter den Begriff des Weiterverwendens subsumiert. Die beabsichtigte Verbesserung der Rechtsstellung des Datenbankherstellers käme aber nur dann im deutschen Recht an, wenn der BGH für das sui-generis-Recht einen eigenen Handlungsbegriff zugrunde legen würde. Dazu müsste der Begriff der öffentlichen Wiedergabe in § 15 Abs. 2 UrhG mit Blick auf das Recht aus §§ 87a ff. weiter als sonst ausgelegt werden, so dass er auch Vorbereitungshandlungen erfasst, oder es müssten Nutzungshandlungen der Kunden dem Hersteller des Konkurrenzprodukts stärker als bisher zugerechnet werden. Beides ist nicht sehr wahrscheinlich.

 

EuGH: Internetprovider darf zur Sperrung von Piraterie-Websites verpflichtet werden

Nach dem EuGH kann ein Access-Provider unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet werden, den Zugang zu einer rechtsverletzenden Website (kino.to) zu sperren.

Kläger waren eine Filmproduktionsgesellschaft und ein Filmverleih, Beklagter ein österreichischer Provider. Ein Accessprovider sei Vermittler im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der InfoSoc-Richtlinie und könne damit Adressat von gerichtlichen Maßnahmen gegen Urheberrechtsverletzungen sein. Das nationale Gericht habe vor Anordnung einer solchen Sperre jedoch insbesondere die EU-Grundrechtecharta und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Das Gericht stellt hierzu fest, eine Sperre wie sie im Vorlageverfahren vom Oberlandesgericht Wien erlassen wurde, berühre zwar zunächst das Grundrecht der unternehmerischen Freiheit des Providers, lasse jedoch deren Wesensgehalt unangetastet. Denn die Anordnung überlasse dem Provider die Wahl, welches konkrete Mittel er einsetze. Auch könne der Provider im Ordnungsmittelverfahren einwenden, dass er alle ihm zumutbaren Maßnahmen unternommen habe und sich so von seiner Haftung befreien. Als weiteres kollidierendes Grundrecht nennt das Gericht die Informationsfreiheit der Internetnutzer. Die Kunden des Providers dürften nicht am rechtmäßigen Zugang zu Informationen gehindert werden. Sie müssten vor den Gerichten des jeweiligen Landes solche Anordnungen überprüfen lassen können. Prozessual sei nicht erforderlich, dass der Rechteinhaber im Verfahren über eine Sperrungsanordnung den Zugriff einzelner Kunden des beklagten Access-Providers auf das rechtsverletzende Angebot nachweisen müsse. Das ergebe sich aus dem Schutzzweck der Richtlinie, die auch (drohenden) Verstößen gegen das Urheberrecht vorbeugen solle.

EuGH, Urteil vom 27.03.2014 (C-314/12) UPC Telekabel/Constantin Film Verleih u.a.

 

BGH: Änderung der Rechtsprechung zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst

Der BGH geht davon aus, dass an den urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an den von Werken der zweckfreien Kunst.

Werke der angewandten Kunst seien bereits dann schutzfähig, wenn sie nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigen, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Die Klägerin hatte als Spielwarendesignerin für ein Pauschalhonorar u.a. einen Geburstagszug aus Holz entworfen und klagte gegen den Hersteller auf weitere angemessene Vergütung.
Der BGH hat seine Rechtsprechung aufgegeben, wonach Werke der angewandten Kunst eine Gestaltungshöhe haben mussten, die die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen. Nach der Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahre 2004 bestehe zwischen dem Geschmacksmuster- und dem Urheberrecht kein Stufenverhältnis mehr in dem Sinne, dass das Geschmacksmusterrecht der „Unterbau“ eines wesensgleichen Urheberrechts bilde. Mit einem solchen Stufenverhältnis könnten die erhöhten Anforderungen an Werke der angewandten Kunst nicht mehr begründet werden (Abs. 34). Der Gesetzgeber habe mit dem Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen und den engen Bezug zum Urheberrecht beseitigt. Nach § 2 Abs. 1, 2 DesignG knüpfe die Schutzfähigkeit nicht mehr an die Eigentümlichkeit im Sinne der Gestaltungshöhe, sondern an die Eigenart und damit an die Unterschiedlichkeit des Musters an. Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz schlössen sich nicht aus, sondern könnten nebeneinander bestehen. Sie hätten verschiedene Schutzvoraussetzungen und Rechtsfolgen. Dass eine Gestaltung Geschmacksmusterschutz habe, rechtfertige es nicht, ihr den Urheberrechtsschutz zu versagen. Der Anspruch des Urhebers auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung nach §§ 32 Abs. 3, 2 S. 2 UrhG und 32a Abs. 1 S. 1 UrhG sei aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes aber auf die Vergütung ab dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes am 01.06.2004 beschränkt.

BGH, Urteil vom 13.11.2013 (I ZR 143/12) – Geburtstagszug

 

OLG Hamburg spricht je 200 Euro Schadensersatz aus Lizenzanalogie auch für ältere Musikaufnahmen zu

Das OLG Hamburg hat den zum Tatzeitpunkt minderjährigen Nutzer eines Filesharing-Netzwerks und dessen gem. § 832 BGB aufsichtspflichtigen Vater als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verurteilt.

Es hat sich in der von Rasch Rechtsanwälte erstrittenen Entscheidung der Auffassung des OLG Köln angeschlossen, wonach ohne weitere Erkenntnisse über die Nutzungsdauer bis zu 400 Downloads zugrunde gelegt werden können. Eine Differenzierung nach Alter oder Popularität der jeweiligen Musikaufnahmen sei im Rahmen der richterlichen Schätzung der angemessenen fiktiven Lizenz gem. § 287 Abs. 1 ZPO nicht angezeigt. Der Aufsichtspflichtige trage angesichts der gesetzlichen Vermutung seiner Verantwortlichkeit die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er seiner Aufsichtspflicht nachgekommen ist. Der Beklagte zu 2. hatte erst in der Berufungsinstanz zu angeblichen Belehrungen seines Sohnes vorgetragen und war damit nach Ansicht des OLG präkludiert.

OLG Hamburg, Urteil vom 07.11.2013 (5 U 222/10, rkr.)
Bearbeitende Rechtsanwälte waren Michael Kim und Jan-Hendrik Petersen. Die Entscheidung ist mit Anmerkung von RA Jan-Hendrik Petersen in MMR 2014, 127 veröffentlicht.

 

OLG Köln weist Klage gegen „Tagesschau-App“ ab

Das Oberlandesgericht Köln hat die Klage von elf Zeitungsverlagen gegen die ARD und den NDR auf Unterlassung der weiteren Verbreitung der so genannten „Tagesschau-App“ abgewiesen.

Die App stelle lediglich eine mobile Übertragungsform des Online-Angebots tagesschau.de und sei mit diesem inhaltlich deckungsgleich. Die App sei daher von dem im Jahr 2010 durchgeführten Drei-Stufen-Test durch den Rundfunkrat und der anschließenden Freigabe des Konzepts durch die Niedersächsische Staatskanzlei gleichfalls umfasst. Dort war das Angebot wegen der Gestaltung des Dienstes mit Videos und anderen interaktiven Elementen als nicht presseähnlich eingestuft worden.
An diese Freigabe fühlte sich das OLG Köln gebunden. Die Zulässigkeit nach § 11d Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sei nicht noch einmal gerichtlich überprüfbar. Denn das würde letztlich dazu führen, dass das durchlaufene Prüfverfahren wirkungslos wäre. Die Revision zum BGH wurde zugelassen. Das Landgericht Köln hatte in der Vorinstanz die App als presseähnliches Angebot eingestuft und der Klage stattgegeben. Es hatte aber festgehalten, dass es die Zulässigkeit der App nicht generell, sondern nur in ihrer Ausgestaltung vom 15.06.2011 überprüft habe.
In den jetzt vorliegenden Entscheidungsgründen verweist das OLG Köln auf Anlagen, wonach der Rundfunkrat und die Staatskanzlei den im jetzigen Prozess erhobenen Einwand der Presseähnlichkeit schon umfassend geprüft haben. Der Rundfunkrat habe das Angebot als multimediales und nicht schwerpunktmäßig aus Texten bestehendes Angebot eingestuft. Er habe auch schon die geplante Abrufbarkeit des Angebots über Smartphones gekannt und dies nicht als neues eigenständiges Telemedien-Angebot im Sinne des RStV gewertet. Es komme dabei auch nicht auf die technischen Umstände und das ggf. gegenüber der Website erweiterte Publikum an, sondern auf die identische Gestaltung des Angebots. Der erfolgreiche Abschluss des Drei-Stufen-Tests in dem förmlichen Prüfungsverfahren habe die Rechtslage, auch für die Wettbewerbsgerichte, verbindlich gestaltet. Die Freigabe durch die Niedersächsische Staatskanzlei sei ein feststellender Verwaltungsakt. Er sei so lange als rechtmäßig anzusehen, so lange er nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben worden sei und nicht nichtig sei. Nichts anderes ergebe sich, wenn man die Freigabe als einen Rechtsakt sui generis betrachte, denn auch dieser binde die Wettbewerbsgerichte.

OLG Köln, Urteil vom 20.12.2013 (6 U 188/12)



LG Saarbrücken: Registrar der Website „h33t“ haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen

In einer von Rasch Rechtsanwälte erwirkten wegweisenden Entscheidung hat das LG Saarbrücken den Registrar der Internetdomain „h33t.com“ als Störer in die Haftung genommen.

Die Website „h33t“ (ausgesprochen „Heat“) ist eine der weltgrößten BitTorrent-Websites und vermittelt über einen eigenen Tracker (Tauschbörsenserver) den illegalen Austausch von Musik, Filmen, Software etc. Das rechtsverletzende Angebot auf „h33t.com“ war infolge der gerichtlich angeordneten Sperrung mehrere Monate offline, so dass geschätzt mehrere 100.000 Urheberrechtsverletzungen verhindert werden konnten.

Das Gericht ist der Argumentation von Rasch Rechtsanwälte gefolgt, dass der deutsche Registrar nach Kenntnisverschaffung als Störer für Urheberrechtsverletzungen auf der von ihm registrierten Website haftet. Der beklagte Registrar war zuvor mehrere Male auf das rechtsverletzende Angebot eines gerade erst veröffentlichten Musikalbums hingewiesen und aufgefordert worden, die Website zu dekonnektieren (zu sperren). Dabei war ihm mitgeteilt worden, dass unter der Domain nahezu ausschließlich illegale Inhalte verfügbar gemacht wurden. Eine Rückfrage des Registrars bei den Inhabern der Domain, einer auf den Seychellen ansässigen Briefkastenfirma, blieb ohne Reaktion. Das LG Saarbrücken hat festgehalten, dass der Registrar unter diesen Umständen verpflichtet war, die Domain zu dekonnektieren und so weitere Abrufe des Musikalbums über die genannten URLs zu verhindern. Das sei ihm auch rechtlich möglich, denn die rechtswidrige Nutzung der Domain sei ihm gegenüber eine schwerwiegende Vertragsverletzung. Die Urheberrechtsverletzung sei für den Registrar auch eindeutig erkennbar. Ein weiteres Indiz dafür sei, dass der High Court of London bereits die größten dortigen Internetprovider verpflichtet hat, u.a. den Zugang zu dieser Website zu sperren. Die Klägerin müsse sich auch nicht auf die voraussichtlich erfolglose oder extrem teure Inanspruchnahme der Briefkastenfirma oder der in den USA ansässigen Registrierungsstelle verweisen lassen.

Es ist soweit ersichtlich das erste Urteil in Deutschland, das Verhaltenspflichten eines Registrars auf Grundlage des von ihm registrierten Internetangebots bejaht. Bisherige Entscheidungen knüpfen (nur) an rechtsverletzende Domainnamen an, bei denen sich die Rechtsverletzung bereits aus dem Namen ergibt. Nur aufgrund der Registierung bei Registrierungsstellen wie z.B. der IANA ist eine Website durch Eingabe ihres Domainnamens in einen Internet-Browser aufrufbar; ohne Registrierung erreicht man sie nur durch Eingabe ihrer IP-Adresse.  

LG Saarbrücken, Urteil vom 15.01.2014 (7 O 82/13)

Bearbeitender Rechtsanwalt war RA Mirko Brüß. Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der MMR mit Anmerkung von Nordemann vorgesehen.

 

LG Hamburg: Google muss rechtsverletzende Fotos von Max Mosley in Bildersuche sperren

Die Pressekammer des LG Hamburg hat Google verboten, sechs heimlich gefertigte Fotos des Motorsport-Managers Max Mosley in der Google-Bildersuche abrufbar zu machen.

Die Bilder verletzten den Kläger in seiner Intimsphäre. Google mache sich die Bilder zwar nicht zu eigen, hafte aber als Störer nach §§ 823 II, 1004 BGB i.V.m. 22, 23 KUG auf Unterlassung. In der ausführlich begründeten Entscheidung führt das Gericht aus, weshalb sich die Suchmaschine anders als üblich nicht auf ein Notice-and-Takedown verweisen lassen muss. Die Suchmaschine sorge selbst durch die von ihr programmierten Crawler dafür, dass neue Angebote der Bilder immer wieder über die Google-Bildersuche auffindbar seien; sie halte die Bilder zur schnelleren Abrufbarkeit sogar in ihrem eigenen Cache bereit. Dem umfassenden Vortrag des Klägers zu bestehenden und teilweise schon genutzten Filtermöglichkeiten sei die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten.

LG Hamburg, Urteil vom 24.01.2014 (324 O 264/11)
Die ausführliche Besprechung von RA Martin Bolm ist in MMR-Aktuell 2014, 355986 erschienen.

 
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