PayPal darf Piraten nicht schützen
Landgericht Hamburg stärkt Auskunftsanspruch bei Rechtsverletzungen - Luxemburgisches Bankgeheimnis bietet keinen Schutz
Paypal und andere Zahlungsdienstleister müssen die Adressen von Marken- und Urheberrechtspiraten nennen, die den Dienst nutzen. Dies gilt nicht nur, wenn die Piraterieware direkt über Paypal & Co gezahlt wurde. Die Auskunftspflicht gilt auch bei jedem Einsatz eines Bezahldienstes im Zusammenhang mit einer Rechtsverletzung wie etwa dem Anmieten eines Servers.
Dies hat jetzt das Landgericht Hamburg entschieden (Az. 308 O 480/16).
Geklagt hat ein Musiklabel, dessen Inhalte illegal kostenlos über eine Website abgerufen werden konnten. Die Hamburger Kanzlei Rasch Rechtsanwälte war damit erneut für ein Musikunternehmen vor Gericht erfolgreich.
Musiker und Verlage, Spiele-Entwickler und -Vertreiber sowie Film-Studios werden durch die Verteilung von Raubkopien über das Internet erheblich geschädigt. "Die Entscheidung erleichtert es, Täter zu ermitteln und haftbar zu machen", erklärt Internet- und Urheberrechtsexperte Clemens Rasch. Anders als bei Markenprodukten stehen urheberrechtlich geschützte Inhalte oft sogar kostenlos zur Verfügung. Dienstleistungen wie die von PayPal werden unterstützend von Piraten genutzt.
"Nach dem „follow-the-money“-Ansatz ist PayPal und jeder andere Bezahldienst bis hin zu Kreditkartenanbietern bei einer Beteiligung an Rechtsverletzungen zur Auskunft verpflichtet", erklärt Clemens Rasch. "Das gilt etwa, wenn der Server einer Webseite, auf der Rechtsverletzungen stattfinden, über den Bezahldienst finanziert wird."
Das LG Hamburg folgte damit der Ansicht von Rasch Rechtsanwälte über die Reichweite des Auskunftsanspruchs. Das Landgericht hat auch an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass das luxemburgische Bankgeheimnis hinter dem Auskunftsanspruch zurücktreten muss. Mit dieser Begründung hatte das Landgericht bereits im Juli 2016 in einer anderen von Rasch Rechtsanwälte erwirkten Entscheidung (Az. 308 O 126/16) PayPal verpflichtet, den Namen und die Adresse eines Kunden offenzulegen, der sich für Raubkopien mittels PayPal bezahlen ließ.
Von: Clemens Rasch
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