06.03.2013

OLG Rostock: Zuständigkeit einer Urheberrechtsabteilung auch beim Streit um Ansprüche aus Vergleichsvertrag gegeben

Die Urheberrechtsabteilung eines Amtsgerichts ist auch bei einem Rechtsstreit um Zahlungen aus einer Urheberrechtsverletzung funktionell zuständig, wie das Oberlandesgericht (OLG) Rostock mit einer Entscheidung vom 17.01.2013 (Az.: 2 UH 1/12; 5 C 247/12, AG Ludwigslust) klargestellt hat.

Die funktionelle Zuständigkeit einer Urheberrechtsabteilung bei einem Amtsgericht ist auch bei Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aus einem Vergleichsvertrag gegeben. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Rostock in einem Beschluss vom 17.01.2013 (Az.: 2 UH 1/12; 5 C 247/12, AG Ludwigslust) entschieden. Denn der Entscheidung liegt ein nach dem Urheberrecht zu beurteilender Sachverhalt zu Grunde.

Die von Rasch Rechtsanwälte vertretene Klägerin hatte bei der ihrer Ansicht nach funktionell zuständigen Urheberrechtsabteilung des Amtsgerichts (AG) Rostock eine Zahlungsklage aus einem Vergleichsvertrag anhängig gemacht. Der nach Ansicht der Klägerin wirksam vereinbarte Vergleichsvertrag war im Rahmen einer Urheberrechtsstreitigkeit geschlossen worden. Das AG Rostock hat sich mit Beschluss vom 04.07.2012 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das AG Ludwigslust verwiesen. Mit Beschluss vom 20.08.2012 hat sich das AG Ludwigslust für funktionell unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das AG Rostock zurückgegeben. Mit Beschluss vom 18.09.2012 hat das AG Ludwigslust das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit dem OLG Rostock vorgelegt.

Das OLG Rostock hat entschieden, dass die Vorlage zulässig sei, da eine Verweisung eines Rechtsstreites nur dann gemäß § 281 ZPO unwiderruflich sei, wenn der Verweisungsbeschluss in Verkennung des Streitgegenstandes ergangen sei (so auch OLG Hamburg, Beschluss vom 19.03.2003, Az.:13 AR 6/03). Der Streitgegenstand werde durch das Klagebegehren bestimmt, das in dem Klageantrag unter Einbeziehung der Klagebegründung zum Ausdruck komme. Eine Urheberrechtsstreitigkeit liege gemäß § 104 S. 1 UrhG dann vor, wenn es um Ansprüche ginge, die sich aus einem im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnis ergäben. Nach dem Zweckerreichungsgrundsatz sei der Begriff der Urheberrechtsstreitsache aber weit auszulegen. Er umfasse alle Ansprüche und Folgeverfahren. Dabei genüge es, wenn die Entscheidung des Rechtsstreites auch von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnissen abhänge. Dies sei vorliegend der Fall. Dem streitgegenständlichen Vergleichsschuss liege unstreitig ein nach dem Urheberrecht zu beurteilender Sachverhalt zu Grunde. Streitursächlich seien die sich aus § 97 Abs. 2 S. 1 und § 97a UrhG ergebenden Ansprüche. Hieran ändere auch der behauptete Vergleichsschluss nichts, denn ein Vergleich habe in der Regel keine schuldumschaffende Wirkung (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 13.07.2004, Az.: X ZR 204/02). Es spiele deshalb keine Rolle, ob der Klageanspruch neben den urheberrechtlichen Anspruchsgrundlagen auch auf andere Anspruchsgrundlagen gestützt wird; dies habe nur zur Folge, dass der für Urhebersachen zuständige Richter auch zur Entscheidung über die sonstigen Anspruchsgrundlagen berufen ist.

Von: Knut Stenert

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