05.02.2014

LG Saarbrücken: Registrar der Domain h33t.com haftet auf Unterlassung

Rasch Rechtsanwälte: Ein Registrar ist als Störer zur Unterlassung von Urheberrechtsverletzungen verpflichtet, wenn er nach einem konkreten Hinweis auf eine offenkundige Rechtsverletzung nicht unverzüglich tätig wird und das Angebot prüft und ggf. sperrt. Dies hat das Landgericht (LG) Saarbrücken mit Urteil vom 15.01.2014 (Az. 7 O 82/13) festgestellt.

Das LG Saarbrücken hat mit einem am 15.01.2014 verkündeten Urteil (Az. 7 O 82/13) entschieden, dass ein Unternehmen, das als Registrar für die Vermittlung der Domain h33t.com verantwortlich ist, für auf dieser Domain begangene Urheberrechtsverletzungen haften kann. Damit folgt das Landgericht der Argumentation der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte und des geschädigten Musiklabels, das wegen Verletzung seiner Rechte geklagt hatte. Im Ergebnis wurde der Registrar dazu verpflichtet, den Zugang zu der Internetseite h33t.com zu unterbinden, was durch Löschung des Namens aus dem Domain-Name-System erfolgte.

Ausländischer Betreiber

Unter der URL h33t.com wurde eine der größten BitTorrent-Seiten der Welt betrieben. Die Seite ermöglichte die Suche nach Inhalten wie Musik, Filmen oder Software und das anschließende kostenlose, illegale Herunterladen dieser Inhalte aus dem BitTorrent-Netzwerk. Registriert hatte die Domain eine "Limited" mit Sitz auf den Seychellen, wobei die Anmeldung der Domain unter Nutzung eines Deutschen Registrars erfolgte.

Deutscher Registrar

Da sowohl der Registrant, als auch der Host-Provider der Internetseite im Ausland ansässig waren, entschied sich ein durch die Seite geschädigtes, von Rasch Rechtsanwälte vertretenes Musiklabel, den deutschen Registrar in Anspruch zu nehmen. Dieser wehrte sich gegen die Forderungen und machte geltend, er sei für die Urheberrechtsverletzungen nicht verantwortlich. Als reiner technischer Dienstleister, der die Domainregistrierungen in einem vollständig automatisierten Verfahren vornehme, stünden ihm besondere Privilegierungen zu, wie etwa der DENIC, der Registrierungsstelle für die Top-Level-Domain „.de“.

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Tatsächlich hat der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen "ambiente.de" (AZ I ZR 251/99) und  "kurt-biedenkopf.de" (Az. I ZR 82/01) festgehalten, dass die DENIC grundsätzlich nicht für Rechtsverletzungen haftet und auch nach einem Hinweis auf Rechtsverletzungen durch eine bestimmte Domain eine Haftung nur dann in Betracht kommt, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und ohne weiteres feststellbar ist.

Verletzung von Prüfpflichten

Im vorliegenden Fall musste das LG Saarbrücken jedoch nicht entscheiden, ob der beklagte Registrar wie die DENIC zu behandeln ist, denn es stellte fest, dass die Rechtsverletzungen offenkundig und ohne weiteres feststellbar im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren. Rasch Rechtsanwälte hatten den Registrar für das Musiklabel wiederholt darauf hingewiesen, dass unter einer bestimmten URL der Domain ein aktuelles Musikalbum rechtswidrig verfügbar gemacht wurde. Das Landgericht hielt fest, es sei offensichtlich, dass eine kostenlose Zurverfügungstellung des Albums nur unter Verletzung von Verwertungsrechten erfolgen konnte. Nachdem der Betreiber der Internetseite trotz mehrerer Anschreiben durch seinen Registrar die Rechtsverletzungen nicht beendete und sich auch nicht zu ihnen äußerte, war von einer rechtswidrigen Tätigkeit auszugehen. Hierfür spreche auch die "verschleierte" Registrierung der Domain unter einer "Briefkastenfirma" auf den Seychellen. In dieser Situation musste der Registrar tätig werden, um die Rechtsverletzungen zu beenden. Das Landgericht führte hierzu aus:

„Wird der Registrar aber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er das konkrete Angebot unverzüglich prüfen und ggf. sperren.“

 
Hier blieb der Registrar trotz wiederholter Hinweise untätig, worin das LG Saarbrücken eine Verletzung der ihm obliegenden Prüf- und Handlungspflichten sah. Der Registrar hätte durch Dekonnektierung (Abschaltung) der Domain die Rechtsverletzungen beenden und eine Unterlassungserklärung abgeben müssen. Nachdem er zu beidem nicht bereit war, wurde er wie beantragt zur Unterlassung verurteilt. Im Wiederholungsfall drohen nun Ordnungsmittel bis zu EUR 250.000,00.

Von: Rechtsanwalt Mirko Brüß

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