13.11.2014

LG Köln: Bestimmte Zitate von Altkanzler Kohl dürfen nicht veröffentlicht werden

Konkrete Äußerungen Helmut Kohls, die dieser in den Jahren 2001 bis 2002 vertraulich gegenüber seinem ehemaligen Biografen Heribert Schwan gemacht hat, dürfen nicht veröffentlicht werden („Vermächtnis – Die Kohl Protokolle“). Dies stelle eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (Landgericht (LG) Köln, Urteil vom 13.11.2014 Az.: 14 O 315/14).

Am heutigen Tage (13.11.2014) hat die 14. Zivilkammer des LG Köln mit Urteil in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass bestimmte Äußerungen des Altbundeskanzlers Dr. Helmut Kohl, die dieser in den Jahren 2001 bis 2002 gegenüber dem Journalisten Dr. Heribert Schwan gemacht hatte, nicht veröffentlicht werden dürfen. Im konkreten Fall geht es um insgesamt 115 Zitate Dr. Kohls, die in dem Buch „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ der Autoren Dr. Heribert Schwan und Tilman Jens wiedergegeben werden (LG Köln 14 O 315/14; 14 O 316/14).

Das Gericht begründet seine Entscheidung bereits in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2014  damit, dass das, was zwischen Dr. Kohl und Dr. Schwan besprochen wurde, nicht ohne Dr. Kohls Zustimmung veröffentlicht werden sollte. Diese fehlte aber bei der Veröffentlichung des Buches. Zwischen Schwan und Kohl habe eine Vertraulichkeitsvereinbarung bestanden, konkretisierte das Gericht nun. Hinsichtlich der weiteren Antragsgegner, dem Verlag und dem Co-Autor Jens, bestünden – allerdings nicht ganz so weitrechende – Unterlassungsansprüche. Diese folgten aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dem gegenüber die Meinungs- und Pressefreiheit bei bestimmten Äußerungen zurückzutreten habe.

Damit ist die weitere Auslieferung des Buches ohne entsprechende Schwärzungen jener Passagen nicht mehr möglich.

Bereits im Oktober hatte die 28. Zivilkammer des LG Köln (Beschluss vom 7.10.2014 Az.: 28 O 433/14) entschieden, dass die Verwertung des Buches „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ als Gesamtes  nicht zu untersagen sei. Weder vertragliche noch urheberrechtliche Gründe sprächen für ein Verbot. Auch aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts folge nicht der begehrte Unterlassungsanspruch. Hierzu sei eine Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich, also des allgemeinem Persönlichkeitsrechts (Art. 1, 2 GG) einerseits und des Rechts auf Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) auf der anderen Seite. Diese könne aber nicht abstrakt vorgenommen werden. Die Abwägung habe vielmehr im Einzelfall unter Berücksichtigung des gesamten Kontextes zu erfolgen. Ein gegen die landgerichtliche Entscheidung erhobenes Rechtsmittel beim Oberlandesgericht Köln hat Dr. Kohl nach Hinweisen des zuständigen 6. Zivilsenats zurückgenommen.

Rasch Rechtsanwälte empfehlen dringend, sich vor der Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Rechts am eigenen Bild von Spezialisten beraten zu lassen. Rasch Rechtsanwälte bieten Ihnen maßgeschneiderte Lösungen bei minimiertem Risiko und beraten im Vorwege auch zu unerwünschten medialen Nebenwirkungen, die von gerichtlichen Auseinandersetzungen ausgehen können.

Ihr Presserechts-Team bei Rasch Rechtsanwälte.

Von: Rechtsanwalt Werner Jansen

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