LG Frankfurt a.M.: 150,00 € Schadensersatz pro Musikaufnahme
In einem Verfahren um Filesharing hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main seine ständige Rechstsprechung mit einem angesetzten Streitwert in Höhe von 100.000,00 € sowie 150,00 € Schadensersatz je Musikaufnahme mit Beschluss vom 10.01.2011 (Az.: 2-03 O 410/10) bestätigt.
Das LG Frankfurt am Main hatte in einem Verfahren mit Beschluss vom 10.01.2011 (Az.: 2-03 O 410/10) über die Kosten nach Erledigung einer Unterlassungs- und Zahlungsklage gegen einen Anschlussinhaber und dessen Sohn zu entscheiden. In dem Kostenbeschluss zulasten der Beklagten bestätigte das Gericht seine ständige Rechtsprechung, wonach bei Urheberrechtsverletzungen in Form des Filesharings grundsätzlich ein Streitwert von 10.000,00 € je verwendetes Werk, somit hier bei 10 Musikaufnahmen von 100.000,00 € anzusetzen sei. Daneben habe ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 150,00 € je Musikaufnahme gemäß § 97 II UrhG bestanden, da, so das Gericht, aufgrund der im Urheberrecht generell geltenden hohen Sorgfaltsanforderungen bereits leichte Fahrlässigkeit den Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung begründe.
Von: Mirko Brüß
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