09.06.2016

Landgericht Köln hebt 10-Euro-Entscheidung auf

Große Wellen hatte es geschlagen, das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10.03.2014 (Az.: 125 C 495/13). Das Gericht hatte als Schadensersatz nur 10 Euro für jede in ein Filesharing-System eingestellte Tonaufnahme zugesprochen. Vielfach hatte es Applaus dafür gegeben. Juristisch fundiert war das Urteil nicht - das zeigt die am 02.06.2016 ergangene Berufungsentscheidung des Landgerichts Köln (Az.: 14 S 21/14).

Dem von uns vertretenen Tonträgerhersteller ist damit nun der beantragte Schadensersatz von 2.500,00 Euro in vollem Umfang zugesprochen worden. Angesichts der seit Jahren beim Land- und Oberlandesgericht Köln zugesprochenen erheblichen Schadensersatzbeträge ist das Berufungsurteil zwar alles andere als überraschend, zumal auch der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung aus Köln zuletzt in vier unserer Verfahren bestätigt hatte (BGH Urteile vom 11.06.2015 „Tauschbörse I – III“; BGH Urteil vom 12.05.2016, Az.: I ZR 48/15).


Bemerkenswert ist die Entscheidung aber deshalb, weil sie sich mit der Verwertbarkeit der Auskunft eines Resellers befasst, über die der betroffene Tonträgerhersteller letztlich Kenntnis von der Person des Beklagten erlangt hatte.


In Übereinstimmung mit der von Rasch Rechtsanwälte vertretenen Ansicht, die nicht zuletzt die Bundesdatenschutzbeauftragte teilt, hat das Landgericht Köln ausgeführt, dass die von einem Reseller zu verarbeitenden Daten wie Benutzerkennung, Name und Anschrift keine Verkehrsdaten sind, da sie von Art und Umfang der genutzten Telekommunikationsdienste unabhängig sind. Nachdem eine richterliche Gestattung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG aber nur im Falle von Verkehrsdatenverwendung vorgesehen ist, bedurfte die Auskunft des Resellers einer solchen Gestattung nicht und konnte ohne Weiteres verwendet werden.      

Von: Rechtsanwältin Anja Heller

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