10.07.2014

Justiz sind die Hände gebunden: BGH vermisst gesetzlichen Auskunftsanspruch zur Identifizierung eines Schädigers bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) muss in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Normierung sehenden Auges hinnehmen, dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen zivilrechtlich oftmals sanktionslos bleiben. Nun ist der Gesetzgeber gefordert, den durch das Urteil vom 01.07.2014 (Az.: VI ZR 345/13) aufgezeigten rechtsfreien Raum mit einer Norm zu füllen.

Der sechste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Arzt, dem in einem Internet-Bewertungsportal eine Persönlichkeitsverletzung widerfuhr, berechtigt ist, vom Portalbetreiber Auskunft über die dort hinterlegten Daten des Verletzers zu verlangen, um den Verletzer zivilrechtlich in Anspruch nehmen zu können.

Der BGH hat in einer Pressemitteilung vom 1.7.2014 bekannt gegeben, dass der Betreiber eines Internetportals in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht befugt sei, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.

Nach § 12 Abs. 2 TMG darf „der Diensteanbieter […] für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.“

§ 14 Abs. 2 TMG sieht eine Auskunft über Bestandsdaten nur in Fällen vor, „soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist..“

In einschlägigen Medienkreisen wird dies als ein „den Datenschutz stärkendes Grundsatzurteil“ gefeiert. Daneben sind aber auch Stimmen zu erkennen, die kritisieren, dass lediglich der Portalbetreiber in Anspruch genommen werden kann, der Verletzer aber meist – mangels der Erfüllung eines Straftatbestands – ungeschoren davonkomme.

Das Urteil des sechsten Zivilsenats hat – so liest sich zumindest die Pressemitteilung – eine andere Botschaft. Und diese ist gerichtet an den Gesetzgeber. Der BGH zeigt auf, dass der Gesetzgeber sehenden Auges – aus der Pressemitteilung geht dies aus der Formulierung, eine solche Vorschrift habe „der Gesetzgeber bisher – bewusst – nicht geschaffen“,  hervor – die aufgrund häufig nicht einmal einen Straftatbestand erfüllenden und daher sanktionslos bleibenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu Lasten des Geschädigten im Internet in Kauf nimmt.

In allen anderen Medien als dem Internet gelten andere Spielregeln. Man muss sich fragen, warum, denn die presserechtlichen Beschränkungen haben einem konstituierenden Verfassungsgut, dem Recht auf freie Meinungsäußerung und der aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG  einhergehenden Pressefreiheit, bislang  nie geschadet.

Der Bundesgerichtshof, der sich auch in diesem Urteil erkennbar dem Rechtsstaatsprinzip verpflichtet zeigt, will offenbar eine Diskussion anregen, die den Gesetzgeber dazu bewegen könnte, sich von seiner allzu liberalen Netzpolitik abzuwenden und jenen rechtsfreien Raum im Internet, in welchem Lügen, Pöbeleien und Bildnisrechtsverletzungen unterhalb der Grenze der Strafbarkeit jedermann ungesühnt gestattet werden, mit einem gesetzlichen Auskunftsanspruch zu füllen.

Ob der deutsche Gesetzgeber dem von sich aus nachkommt oder ob er – wie schon bei den Rechten des geistigen Eigentums geschehen – „Nachhilfe“ vom europäischen Gesetzgeber benötigt, wird sich zeigen. Zumindest der Obmann im Ausschuss Digitale Agenda der Regierungskoaltion, der CDU-Abgeordnete Thomas Jarzombek, hält das Telemediengesetz insoweit für „absurd“ und sieht grundsätzlichen Nachbesserungsbedarf zum Schutz der Persönlichkeitsrechte. Vorbilder für einen derartigen Auskunftsanspruch gibt es bereits im Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Marken-, Urheberrechts- und Patentgesetz (vgl. § 24b GebrMG, § 46 GeschmMG, § 19 MarkenG, § 140b PatG, § 101 Abs. 2 UrhG).

Ihr Presserechts-Team bei Rasch Rechtsanwälte.

Von: Rechtsanwalt Werner Jansen

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