01.11.2011

Ist der Upload von Dateifragmenten in Internet-Tauschbörsen straflos?

Teilnehmer einer "Tauschbörse", die Musikaufnahmen herunterladen und dabei für andere Teilnehmer zum Download bereitstellen, können sich nicht darauf berufen, die Aufnahmen hätten sich zum Zeitpunkt der Ermittlungen nur unvollständig auf ihrem Rechner befunden. Auch bei einem nur unvollständigen Download eines Zip- oder Rar-Archivs lassen sich abspielfähige Teile der Aufnahmen extrahieren. Diese unterliegen ohne weiteres urheberrechtlichem Schutz. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2008 in Bezug auf Tonaufnahmen festgehalten (BGH I ZR 112/06 - Metall auf Metall). Demgemäß hat auch das Landgericht Köln festgestellt, dass schon der Zugriff auf Werkteile ausreichend für die Urheberrechtsverletzung ist.

Diese Frage wird von Solmecke/Bärenfänger (MMR 2011, 567 ff.) aufgeworfen und im Ergebnis bejaht. Je nachdem, ob z.B. ein Dateiarchiv im „.Rar“ oder „.Zip“-Format vorliege, seien unvollständig herunter geladene Archive auf dem eigenen Rechner schon gar nicht entschlüsselbar. Es fehle daher in solchen Fällen stets die Werkeigenschaft i.S.v. § 2 UrhG, die unabhängig von dem zum Download angebotenen Gegenstand (z.B. Software, Lichtbilder, einzelne Musikaufnahme, Musikalbum, Film, Computerprogramm) stets Voraussetzung einer Nutzungshandlung i.S.v. § 19a UrhG und damit der Verfolgbarkeit derartiger Rechtsverletzungen sei. Im Ergebnis bleibe derjenige Nutzer, der eine Software, ein Musikalbum oder Ähnliches unvollständig herunterlade und während dessen nur unvollständig zum Download anbiete, straffrei: Er könnte noch bis zum vollständigen Download strafbefreiend vom Versuch zurücktreten. Diese Ansicht ist in mehreren Gesichtspunkten kritisch zu hinterfragen.

1. Zunächst ist die Annahme falsch, ein unvollständiges .Zip- oder .Rar-Archiv lasse sich nicht zu sinnvollen Teilen entschlüsseln. Gängige Programme wie „WinRAR“ entschlüsseln auch unvollständige Archive, wie schon eine kurze Recherche ergibt. Auch die Vermutung, die Datei-Schnipsel seien dann sicherlich so verteilt, dass kein abspielfähiger Ausschnitt einer erkennbaren Musikaufnahme übrig bleibe (so aber Solmecke/Bärenfänger, a.a.O., S. 569), geht fehl. Selbst beim Entschlüsseln eines nur zu ca. 25% herunter geladenen Dateiarchivs (Musikalbum) sind abspielfähige Teile von bis zu 1 Minute Länge am Stück vorhanden. Teile dieser Länge sind ohne weiteres schutzfähig i.S.v. § 2 UrhG.

2. Noch stärker zu hinterfragen sind die urheberrechtlichen Ausführungen. Hier erscheint der Ansatz verfehlt, sämtliche Werkarten gleich zu behandeln. Sofern Solmecke/Bärenfänger (a.a.O.) geltend machen, rechtlich relevante Nutzungshandlungen könnten immer nur dann vorliegen, wenn ein Werkcharakter i.S.v. § 2 UrhG im Einzelfall nachweisbar sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der Schutzumfang bemisst sich vielmehr nach dem einschlägigen Schutzrecht. Hierbei ist grundsätzlich zwischen Urheber- und Leistungsschutzrechten zu differenzieren (vgl. OLG Köln MMR 2011, 37). Einer Vielzahl urheberrechtlicher Abmahnschreiben liegen Verletzungen von Leistungsschutzrechten zu Grunde. Internetpiraterie tangiert vielfach Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller, Filmhersteller oder auch der Sendeunternehmen. Bezugspunkt ist bei Leistungsschutzrechten aber nicht die persönlich-geistige Schöpfung i.S.d. urheberrechtlichen Werkbegriffs, sondern der Schutz unternehmerischer Leistungen (Schricker, UrhG, 4. Aufl., Einl. Rdnr. 39).

So führt der BGH im Urteil „Metall auf Metall“ (MMR 2009, 253 ff.) zum Schutzumfang des Leistungsschutzrechts des Tonträgerherstellers gem. § 85 UrhG aus: „Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei der Tonfolge um ein schöpferisches Werk oder eine künstlerische Darbietung handelt und ob sie dementsprechend Urheberrechtsschutz oder Leistungsschutz genießt. Ein Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers besteht z.B. auch an Tonträgern, auf denen Tierstimmen aufgenommen sind. Desgleichen ist die Länge der Tonaufnahme ohne Bedeutung“ (BGH, a.a.O., S. 255 unter II. 2. b) aa); vgl. Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht 4. Aufl. 2007, Rdnr. 625). Er begründet dies wie folgt: „Schutzgegenstand des § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist nicht der Tonträger oder die Tonfolge selbst, sondern die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers (vgl. Begr. des RegE, BT-Drs. IV/270 in UFITA 45 [1965], 240, 314; Schulze, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., § 85 Rdnr. 15; Schricker/Vogel, a.a.O., § 85 Rdnr. 18; Schaefer, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskomm. zum Urheberrecht, § 85 Rdnr. 2). Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre. In diese unternehmerische Leistung greift auch derjenige ein, der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt“ (BGH, a.a.O. unter II. 2. b) bb)).

Im Ergebnis hält der BGH fest, der „vereinzelt vertretene[n] Gegenauffassung“ könne nicht gefolgt werden, die Rechte des Tonträgerherstellers seien nur bei einer ungenehmigten Vervielfältigung oder Verbreitung des gesamten Tonträgers verletzt. Diese Ansicht sei mit den Bestimmungen des Art. 2 und 1 des Genfer Tonträger-Abkommens unvereinbar. Denn wäre nur die ungenehmigte Vervielfältigung und Verbreitung des gesamten Tonträgers untersagt, liefe der Schutz des Tonträgerherstellers – gerade im Hinblick auf moderne digitale Aufnahme-, Vervielfältigungs- und Wiedergabetechniken – weitgehend leer (BGH, a.a.O., S. 255 unter I. 2. a)). Demgemäß hat z.B. das LG Köln in einem Filesharing-Verfahren recht kurz ausgeführt: „Auch ist nicht relevant, ob das ,Verfügbarmachen nebst Übertragung´ zum vollständigen Verfügbarmachen und zur vollständigen Übertragung der streitgegenständlichen Titel führte, weil schon der Zugriff auf Werkteile ausreichend für die Urheberrechtsverletzung ist“ (LG Köln MMR 2010, 559).

3. Auf die weitere von Solmecke/Bärenfänger aufgeworfene Frage, ob das vollständige Vorhandensein des jeweiligen Werks auf dem Rechner des jeweiligen Täters nachzuweisen sei, kommt es danach nicht mehr an.

(Der Beitrag ist erschienen in MMR-Aktuell 2011, 323317)

Von: Martin Bolm

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