16.04.2015

Goldrapper gewinnt gegen Gothic-Band: BGH hebt Bushido-Urteil des OLG Hamburg auf

Die Mitglieder der französischen Gothic-Band „Dark Sanctuary“ sind vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in letzter Instanz gegen den Rapper Bushido weitgehend unterlegen (Az.: I ZR 225/12).

Sie waren aus Urheber- und Urheberpersönlichkeitsrechten dagegen vorgegangen, dass Bushido auf 13 Tonaufnahmen seinen Sprechgesang mit Ausschnitten ihrer Musik unterlegt haben soll. Die Ausschnitte waren durchschnittlich zehn Sekunden lang.

Das Landgericht (LG) und das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg haben der Klage jeweils weitgehend stattgegeben. Das Urteil des LG hatte insoweit Bestand, als Bushido in zweiter Instanz vor dem OLG zur Unterlassung, zur Auskunft, zum immateriellen Schadensersatz sowie zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt wurde.  

Der BGH hob jetzt die Entscheidung des OLG Hamburg auf. Teilweise wies der BGH die Klage ab, soweit die Kläger sich auf ihre Urheberrechte als Textdichter gestützt hatten. Da Bushido nur Teile der Musik, aber nicht auch Texte der Gruppe übernommen habe, liege kein urheberrechtlich relevanter Eingriff vor.

Zu einem weiteren Teil hat der BGH die Klage zur erneuten mündlichen Verhandlung an das OLG Hamburg zurückverwiesen, und zwar betreffend die Ansprüche des Komponisten der Gruppe. Das OLG müsse die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der einzelnen von Bushido übernommenen Sequenzen durch ein Gutachten eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen klären lassen. Nicht ausreichend sei es, dass das Gericht die Schutzfähigkeit aufgrund seines eigenen Höreindrucks und unter Einbeziehung von Parteigutachten bejaht habe.

Der Fall unterscheidet sich insofern von der Konstellation in den BGH-Urteilen „Metall auf Metall“ , als die Kläger hier nicht aus Tonträgerherstellerrechten, sondern aus Urheberrechten vorgehen. Tonträgerherstellerrechte schützen ihren Inhaber gegen die Verwendung kleinster Tonfetzen. Geht es um eine mögliche Verletzung von Urheberrechten, muss für jeden entnommenen Teil eigens gerichtlich geprüft werden, ob es sich um ein schutzfähiges Werk handelt.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 16.04.2015, Urteil I ZR 225/12 vom 16.04.2015

Von: Rechtsanwalt Martin Bolm

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