05.12.2016

GEMA muss Verlagsanteile an Autoren zurückerstatten

Verlage gehen bei der GEMA künftig leer aus - wenn sie nicht ihre Verträge mit den Autoren anpassen oder das vorausschauend schon getan haben. Das Kammergericht Berlin hat nun, wie zu erwarten war, die Argumentation des Bundesgerichtshofs zum Verlagsanteil bei der VG Wort auf die Musikautoren übertragen.

Mit Urteil vom 14.11.2016 hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen die nach dem Vergütungsschlüssel der GEMA an Verlage ausgezahlte Vergütungen von der GEMA an die Autoren (Komponist/Textdichter) zurückzuerstatten sind, da die Verlage kein eigenes Leistungsschutzrecht genießen und daher die die Verlage begünstigenden Bestimmungen des Verteilungsplans der GEMA gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam seien (KG Berlin, Urteil 14 U 96/14). Das Kammergericht bezieht sich auf ein Urteil des BGH zu einem ähnlichen Fall mit der VG Wort (BGH Urteil I ZR 198/13 vom 21.4.2016 – Verlegeranteil) und hat aufgrund dessen die Revision nicht zugelassen. 

Dem Fall lag zugrunde, dass der klagende Komponist und der klagende Textdichter vor Abschluss ihres jeweiligen Verlagsvertrags ihre Rechte bereits an die GEMA zur Wahrnehmung übertragen hatten und damit der Verlag keine Rechte – auch keine abgeleiteten –  bei der GEMA zur Wahrnehmung einbringen konnte (mit Ausnahme der „Verlagsrechte“). Zudem konnte in jenem Fall nicht festgestellt werden, dass die Autoren ihre Ansprüche gegen die GEMA auf Herausgabe des Erlöses aus der Durchsetzung dieser Vergütungsansprüche bzw. aus der Wahrnehmung dieser Nutzungsrechte wirksam an die Verlage abgetreten hatten.

Dieses Urteil birgt reichlich Sprengstoff für alle Beteiligten. Sowohl Autoren als auch Verlage werden ihre Verträge auf eventuell drohende (Rück-) Forderungen zu überprüfen haben und  - zumindest für die Zukunft -  erforderlichenfalls anzupassen haben. Insbesondere wird auf wirksame individualvertragliche Abtretungsverträge oder zumindest eine Anweisung zur Auszahlung an Dritte (hier die Verlage) zu achten sein.

Diese Entwicklung kommt allerdings nicht ganz überraschend, worauf Rasch Rechtsanwälte schon im Mai hingewiesen hatten.

Die GEMA wird voraussichtlich bis auf Weiteres keine Ausschüttungen mehr an die Verlage vornehmen. Da Zahlungsansprüche der Autoren gegen die GEMA drohen, ist fraglich, wie das Insolvenzrisiko der Verlage, die sich mutmaßlich erheblichen Rückerstattungsansprüchen aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung durch die GEMA ausgesetzt sehen müssen, abgefedert wird. Hinzu kommt, dass eventuelle Forderungen für die Vergangenheit (aus 2013) bis zum 31.12. des Jahres geltend gemacht werden müssten, um nicht zu verjähren. Und schließlich stellt sich die Frage, wie sich Autoren und Verlage im Innenverhältnis zueinander verhalten.

Von: Rechtsanwalt Werner Jansen

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