18.03.2016

Filesharing: LG Düsseldorf korrigiert Sonderweg des AG Düsseldorf

Eine Abteilung des Amtsgerichts Düsseldorf (AG) hat wiederholt durch eher exotische Rechtsansichten auf sich aufmerksam gemacht, unter anderem bei der Berechnung des Schadensersatzes im Wege der sogenannten Lizenzanalogie. Damit dürfte nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts (LG) Schluss sein.

Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 16.03.2016 (Az. 12 S 34/14) den Nutzer einer „Tauschbörse“ verurteilt, an das geschädigte Musiklabel EUR 2.500 Schadensersatz und EUR 651,80 Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Damit hebt das Gericht das vorangegangene Urteil des AG Düsseldorf vom 14.10.2014 (Az. 57 C 4661/13) auf, welches dem Label lediglich EUR 263,12 Schadensersatz und keinerlei Anwaltskosten zusprach.

Haftung aufgrund tatsächlicher Vermutung

Amts- und Landgericht sind sich insofern einig, dass der Beklagte als Täter anzusehen und somit schadensersatzpflichtig ist. Zwar hatte er vorgetragen, acht Personen hätten seinen Internetzugang nutzen können. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme stand jedoch für das Gericht nicht fest, dass die benannten Personen überhaupt als Täter in Betracht kommen, was jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Voraussetzung für eine Entlastung ist (http://www.raschlegal.de/aktuelles/ra-clemens-rasch-veroeffentlicht-anmerkung-zu-bgh-tauschboerse-i-iii/).

Falsche Berechnung des Schadensersatzes

Das Amtsgericht kam in einer komplizierten Berechnung auf einen Betrag von EUR 10,12 pro Tonaufnahme, den es wegen der „Besonderheiten des Filesharings“ verdoppelte. Für das angebotene Album sprach es somit lediglich EUR 263,12 statt der beantragten EUR 2.500 zu. Zur Begründung führte das Gericht an, der „private Filesharer“ sei nicht mit einem „kommerziellen Lizenznehmer“ gleichzusetzen. Dem „privaten Filesharer“ handle lediglich aus dem Interesse, den Kaufpreis zu sparen, an der Weiterverbreitung an Dritte habe er keinerlei finanzielles Interesse. Mit dieser Einschätzung verkennt das Amtsgericht grundlegende Prinizipen der sog. Lizenzanalogie. Der Rechteinhaber soll für den erfolgten Eingriff in sein Recht entschädigt werden, die innere Motivation des Rechtsverletzers kann daher bei der Berechnung keine Rolle spielen.

Verbotene „Amtsermittlung“ durch das Amtsgericht

In Zivilprozessen haben die Gericht über den Sachverhalt zu entscheiden, den die Parteien vortragen. Sie dürfen keine eigenen Nachforschungen anstellen und deren Ergebnisse zur Grundlage ihrer Entscheidung machen. Daran hat sich das AG Düsseldorf im vorliegenden Fall nicht gehalten, was das LG wie folgt quittierte:

„Die Kammer vermag sich der Schätzung durch das Amtsgericht deshalb nicht anzuschließen, weil das Amtsgericht überwiegend von nicht vorgetragenen Tatsachen (DSL6000-Anschlus, geringer Anteil des deutschsprachigen Raumes, Größe der Dateien, durchschnittlich zu erwartende tägliche Nutzung des Filesharing-Netzwerkes) ausgeht, denen die Klägerin erst im Rahmen der Berufungsbegründung entgegentreten konnte und die diese in Abrede gestellt hat. Der Annahme des Amtsgerichts, es müsse vorliegend von der durchschnittlichen täglichen Nutzungsdauer des Filesharing-Systems ausgegangen werden, die es mit drei Stunden beziffert, kann ebenfalls nicht beigetreten werden. Unabhängig davon, dass das Amtsgericht auch insoweit von nicht vorgetragenen Tatsachen ausgeht, wäre wegen der – hier auf Grund der nicht erschütterten tatsächlichen Vermutung zu Grunde zu legenden – Täterschaft des Beklagten von diesem ohne Weiteres zu verlangen gewesen zur Dauer der Zurverfügungstellung des Werkes konkret vorzutragen.“

Knapp EUR 200,00 pro Tonaufnahme angemessen

Das LG stellt fest, dass dem Musiklabel EUR 2.500 als Schadensersatz für das Angebot des Musikalbums mit 13 Aufnahmen in einer „Tauschbörse“ zustehen. Zwar hatten LG und OLG den Schaden zuletzt auf EUR 100,00 pro Aufnahme geschätzt, im vorliegenden Fall sei jedoch ein Betrag von rechnerisch EUR 192,31 pro Aufnahme angemessen, da das Album ca. 4 Monate nach seiner Veröffentlichung und somit in der aktuellen Verwertungsphase angeboten wurde. Daneben hatte die Klägerin festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung fast 1 Mio. Nutzer in der „Tauschbörse“ online waren, was ebenfalls eine Erhöhung des Betrages rechtfertige.

Keine gänzlich unbrauchbare Abmahnung

Das AG hatte der Klägerin zudem keinerlei Anwaltskosten zugesprochen, weil es sich bei der Abmahnung um eine „gänzlich unbrauchbare Leistung“ handele. Auch dieser Auffassung erteilt das LG eine Absage:

„Die Abmahnung war auch wirksam. Eine Unwirksamkeit der Abmahnung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umfang der geforderten Unterlassung, die sich auf sämtliches geschütztes Musikrepertoire der Klägerin bezog (…)“.

Dies entspricht seit vielen Jahren der Rechtsprechung der Obergerichte, das AG wollte jedoch unter dem Gesichtspunkt vermeintlichen „Verbraucherschutzes“ andere Wege gehen:

„Eine Filesharing-Abmahnung ist an den Empfängerhorizont einer nicht rechtlich erfahrenen verbraucherähnlich handelnden Person auszurichten.“

Auch dieser Ansicht hat der Bundesgerichtshof in seiner „Tauschbörse II“-Entscheidung (Az. I ZR 7/14) eine Absage erteilt:

„Formulierungen in der Unterlassungserklärung können die Berechtigung einer Abmahnung iSv § 677 BGB nicht in Frage stellen, weil die Kl. schon nicht verpflichtet waren, überhaupt eine solche Erklärung vorzuformulieren.“

Keine geheime Vergütungsvereinbarung

Der Beklagte hatte sich schließlich gegen die Verpflichtung zur Zahlung der Anwaltskosten mit dem Argument gewehrt, die Klägerin habe mit ihren Anwälten eine pauschale Vergütungsvereinbarung oder ein (verbotenes) Erfolgshonorar vereinbart. Das Landgericht führte hierzu eine Beweisaufnahme durch und kam zu dem Ergebnis, dass der Fall nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) abgerechnet wurde und der Beklagte die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen hat.

Ergebnis

Wieder einmal zeigt sich, dass es aus Sicht des Abgemahnten wirtschaftlich sinnvoller ist, eine gütliche außergerichtliche Lösung zu finden, als sich verklagen zu lassen. Betrug das außergerichtliche Vergleichsangebot hier ursprünglich EUR 1.200,00, muss der Beklagte nun die ausgeurteilten EUR 3.151,80 sowie mehr als EUR 3.000 zusätzliche Prozesskosten zahlen.

Von: Rechtsanwalt Mirko Brüß

Ansprechpartner

zu diesem Thema

Keine Ansprechpartner gefunden.

News filtern

Thema:

› Alle News anzeigen

News

19.10.2020

OLG Köln bestätigt Unterlassungsansprüche gegen Cloudflare

› Gesamten Artikel lesen

22.05.2019

Creative-Commons-Foto-Abmahnung: Rasch Rechtsanwälte setzen erfolgreich Gegenansprüche durch

› Gesamten Artikel lesen

09.05.2019

Amazon haftet für unlizenzierte Produktfotos

› Gesamten Artikel lesen

Google+