22.03.2015

Filesharing: AG Braunschweig spricht Musiklabel 2.500,00 € Schadensersatz zu

Keine unerhebliche Rechtsverletzung: Wegen des illegalen Filesharings eines Musikalbums hat ein Anschlussinhaber 2.500,00 € Schadensersatz an die von Rasch Rechtsanwälte vertretene Rechteinhaberin zu zahlen. Das Amtsgericht Braunschweig liegt mit diesem Urteil vom 31.07.2014 auf einer Linie mit aktuellen Entscheidungen anderer Gerichte.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Braunschweig vom 31.07.2014 (Az.: 112 C 3739/13) hat ein Anschlussinhaber wegen der unerlaubten Verwertung von geschützten Tonaufnahmen Schadensersatz in Höhe von 2.500,00 € sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.379,80 € für die vom Musiklabel veranlasste berechtigte Abmahnung zu zahlen.

Über den Internetanschluss des Beklagten war ein vollständiges Musikalbum mittels einer auf dem „BitTorrent“-Protokoll basierenden Filesharing-Software öffentlich zugänglich gemacht worden.

In dem von Rasch Rechtsanwälte geführten Verfahren vor dem AG Braunschweig stritten die Parteien vorrangig um die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Forderungen. Die von Rasch Rechtsanwälte vertretene Klägerin berief sich zur Berechnung des Schadensersatzes auf die Grundsätze der Lizenzanalogie. Für die Berechnung des Kostenerstattungsanspruches für die berechtigte Abmahnung legte die Klägerin einen Gegenstandswert in Höhe von 50.000,00 € zugrunde. Diese Ansprüche der Klägerin wurden vom AG Braunschweig in vollem Umfang bestätigt.

§ 97 a Abs. 2 UrhG a. F. in Filesharing - Fällen nicht anwendbar


Der Beklagte konnte nicht erfolgreich einwenden, der Kostenerstattungsanspruch sei gem. § 97 a Abs. 2 UrhG a.F. auf 100,00 € gedeckelt. Das AG Braunschweig hat insofern die Rechtsauffassung der Klägerin bestätigt, nach der die Tatbestandsvoraussetzungen des § 97 a Abs. 2 UrhG a.F. nicht erfüllt sind: es handele sich weder um einen einfach gelagerten Fall noch um eine unerhebliche Rechtsverletzung. Eine solche kommt nach der Rechtsprechung des AG Braunschweig nur dann in Betracht, wenn sich die Rechtsverletzung nach Art und Ausmaß auf einen geringfügigen Eingriff in die Rechte anderer beschränkt. Dies ist jedoch, so das AG Braunschweig, in Fällen wie dem entscheidungsgegenständlichen nicht anzunehmen, da regelmäßig mehrere 100.000 Nutzer auf die zum Download bereitgestellten Dateien zugreifen können.

Die Höhe des Kostenerstattungsanspruches richtet sich nach dem Gegenstandswert, der der Abmahnung beizumessen ist. Hier hat die von Rasch Rechtsanwälte vertretene Klägerin nach der Rechtsprechung des AG Braunschweig zu Recht einen Streitwert von 50.000,00 € zugrunde gelegt. Bei der Bemessung des Gegenstandswertes ist neben dem Interesse des verletzten Rechteinhabers an einer wirkungsvollen Abwehr etwaiger Verstöße auch der Erfolg des streitgegenständlichen Musikalbums maßgeblich. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Berechnung der Kosten nach der Schwellengebühr (1,3 Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG).

156,25 € Schadensersatz pro Einzeltitel nicht zu beanstanden


Das AG Braunschweig hat auch im Hinblick auf den nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie errechneten Schadensersatz die Rechtsauffassung der Klägerin geteilt, die für ein Musikalbum mit 16 Tonaufnahmen die Höhe des Schadensersatzes mit 2.500,00 € beziffert hatte. Dies entspricht einem Schadensersatz in Höhe von 156,25 € pro Einzeltitel. Das AG Braunschweig hat sich insofern an der bekannten Rechtsprechung des OLG Hamburg (Urteil vom 07.11.2013, Az.: 5 U 222/10) und des OLG Köln (Urteil vom 14.03.2014, Az.: I-6 U 109/13) orientiert. Beide Gerichte erachteten sogar ein fiktives Lizenzentgelt in Höhe von 200,00 € pro Einzeltitel für angemessen.

Gefestigte Rechtsprechung zur Höhe des Schadensersatzes für ein Musikalbum


Die auch vom AG Braunschweig zur Urteilsbegründung herangezogenen Entscheidungen des OLG Hamburg (Urteil vom 07.11.2013, Az.: 5 U 222/10) und des OLG Köln (Urteil vom 14.03.2014, Az.: I-6 U 109/13) führen nach Auffassung von Rasch Rechtsanwälte zu einer Festigung der Rechtsprechung zur Höhe der Lizenzentgelte für die unerlaubte Verwertung von Musikalben im Rahmen von sog. Tauschbörsen. Zuletzt hatten beispielsweise auch das LG Hannover (Urteil vom 08.07.2014, Az.: 18 S 15/14), das AG Magdeburg (Urteil vom 07.08.2014, Az.: 123 C 399/14 (123)), das AG Esslingen (Urteil vom 30.05.2014, Az.: 5 C 291/14), das AG Frankenthal (Urteil vom 30.06.2014, Az.: 3b C 258/14), das AG München (Urteil vom 05.06.2014, Az.: 114 C 4171/14) Schadensersatz in Höhe von 2.500,00 € für die unerlaubte Verwertung eines Musikalbum zugesprochen.
 
 

Von: Rechtsanwältin Claudia Kelting

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