EUGH zu Kopien an elektronischen Leseplätzen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) konkretisiert die Rechte der öffentlichen Bibliotheken: gesammelte Werke dürfen digitalisiert und Nutzern an elektronischen Leseplätzen zugänglich gemacht werden (EUGH Urteil vom 11.9.2014 Az.: C-117/13). Ob Werke auch ausgedruckt und auf ein Medium (USB-Stick) gespeichert werden dürfen, hängt von den gesetzlichen Regelungen der Mitgliedsstaaten ab.
Der Bundesgerichtshof hatte in einem Rechtsstreit des Verlagshauses Eugen Ulmer KG gegen die Technische Universität Darmstadt dem Europäischen Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen drei Fragen vorgelegt.
Von besonderem öffentlichen Interesse war die Frage, ob es – nach europäischem Recht – öffentlichen Bibliotheken gestattet sei, ihren Nutzern zu ermöglichen, digitalisierte Bücher an (elektronischen) Terminals einzusehen, auszudrucken oder auch auf einem externen Medium (z.B. USB-Stick) zu speichern.
Der EUGH billigt den Mitgliedsstaaten zu, zu gestatten, dass öffentliche Bibliotheken (insbes. Universitätsbibliotheken) ihre in ihrer Sammlung enthaltenen Werke in der Zahl der vorgehaltenen Exemplare zum Zwecke der Zugänglichmachung an eigens hierfür eingerichteten Terminals digitalisieren.
Der relevante Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29 muss aber dahingehend ausgelegt werden, dass er sich nicht auf Ausdrucke von Werken oder ihre Speicherung auf einem externen Medium bezieht und insofern solche grundsätzlich nicht gestattet seien. Der EUGH merkt jedoch an, dass derartige Ausnahmen durch nationales Recht ermöglicht werden können, sofern u.a. für einen gerechten Ausgleich für den Rechtsinhaber gesorgt wird. Im vorliegenden Fall wird der Bundesgerichtshof die Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes zu prüfen haben.
Ferner hielt der EUGH fest, dass die Regelungen, die unter den Begriff „Regelungen über Verkauf und Lizenzen“ in Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft fallen, nur auf einen bereits geschlossenen Vertrag zwischen einem Rechtsinhaber und einer öffentliche Bibliothek anzuwenden sind, nicht jedoch bereits auf ein angemessenes Vertragsangebot eines Rechtsinhabers an eine öffentliche Bibliothek.
Von: Rechtsanwalt Werner Jansen
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