21.10.2015

Clemens Rasch bei kress: „Presse-Grosso muss bleiben“

Ein Kartell von Pressegroßhändlern verhindert jeglichen Wettbewerb und das ist wünschenswert. Zum Presse-Grosso äußert sich Kanzleigründer Clemens Rasch mit seinem Gastbeitrag bei dem Mediendienst kress.

„Freier Wettbewerb ist ein hohes Gut, muss aber im Einzelfall anderen höheren Gütern weichen“, so Rechtsanwalt Clemens Rasch in seinem Gastbeitrag bei kress zum Presse-Grosso-Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH). Der Kartellsenat hat am 06.10.2015 (Az.: KZR 17/24) klar gestellt: das Presse-Grosso verstößt nicht gegen das Kartellrecht. Seit Jahren versucht die Bauer Media Group gegen dieses Kartell gerichtlich vorzugehen. Vorerst ohne Erfolg. Der Fortbestand dieses Kartells, das jeden Preiswettbewerb verhindert, ist sogar wünschenswert. Bei einem Verbot würde sich „Die Presselandschaft (…) stark verändern, die Pressevielfalt leiden.“ – führt der Kanzleigründer aus.

Wettbewerb nicht im Einklang mit Pressevielfalt

Aktuelle Zeitungen, Zeitschriften und andere Druckerzeugnisse werden in Deutschland von den sogenannten Pressegrossisten an den Einzelhandel geliefert. Ein Grossist kauft die Medien direkt von den Verlagen. In Deutschland teilen sich die Grossisten ihre Zuständigkeiten zumeist auf - in Hamburg besteht u.a. ein Doppelgrosso. Die Vergütung wird für verlagsunabhängige und auch für verbundene Grossisten von dem Bundesverband Presse-Grosso direkt mit den Verlagen ausgehandelt. Infolgedessen sind die Preise für den Endverbraucher sowie die Abgabepreise der Grossisten festgelegt. Diese Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften ist durch die Regelungen des § 30 Wettbewerbsbeschränkungsgesetz (GWB) möglich. Dagegen wehrte sich nun die Bauer Media Group. Mit ihrer Klage wollte sie dem Presse-Grosso verbieten lassen, für Presse-Grossisten einheitliche Konditionen mit den Verlagen zu verhandeln und zu vereinbaren. Auch wollte der Verlag wissen, ob das in Deutschland legitime Kartell mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Eine solche Ausnahme sieht das EU-Recht nicht vor.

Clemens Rasch: „Inhalt, nicht Preis entscheidet“

Der BGH hat diese Klage entgegen der vorinstanzlichen Entscheidungen abgewiesen. Bei dem zentralen Verhandlungsmandat des Presse-Grosso handele es sich um keine unzulässige Kartellabsprache. Das Mandat verstoße auch nicht gegen das unionsrechtliche Kartellverbot. Vielmehr gewährleiste es seit Jahren einen flächendeckenden und diskriminierungsfreien Pressevertrieb im Pressegroßhandel. „Das Besondere am Zeitungs- und Zeitschriftenhandel ist nämlich, dass der Wettbewerb über die Inhalte und nicht über den Preis geführt wird. (…) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist (…) zu begrüßen. Die Aufgabe der flächendeckenden, für alle Verlage zugänglichen Versorgung mit Presseerzeugnissen rechtfertigt das Kartell des Presse-Grosso.“ so Rechtsanwalt Clemens Rasch. Den vollständigen Gastbeitrag finden Sie in der Printausgabe vom 16. Oktober 2015 (18/2015).

Von: Rechtsanwalt Clemens Rasch, Sabrina Brameshuber, LL.B.

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