BGH zu Sparkassen-Rot
Sparkasse setzt sich gegen die Santander-Bank durch.
Der Bundesgerichtshof hat am 21.07.2016 entschieden, dass eine Löschung der für die Sparkasse eingetragenen Farbmarke „Rot“ (HKS 13) nicht zu erfolgen hat
Zwar sei das Rot zunächst einmal nicht unterscheidungskräftig und daher eigentlich nicht eintragungsfähig. Es habe sich aber inzwischen im Verkehr durchgesetzt; ein überwiegender Teil des Publikums sieht in dem Rot der Sparkasse ein Kennzeichen für deren Finanzdienstleistungen.
Obwohl die Verkehrsdurchsetzung für den Zeitpunkt der Markeneintragung im Jahr 2002 nicht nachgewiesen werden konnte, erfolgt eine Löschung nicht und die Sparkasse kann sich weiter erfolgreich gegen rechtsverletzende Nutzungen ihres Rot-Tons wehren.
BGH Pressemitteilung 129/2016
Von: Rechtsanwältin Anja Heller
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