07.02.2013

BGH nimmt File-Hoster in die Pflicht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seiner Entscheidung vom 12.07.2012 (Az.: I ZR 18/11 – Alone In The Dark) ausführlich mit der Haftung eines File-Hosters befasst und dessen Pflichten erstmals klar umrissen, die sich nicht im schlichten Löschen eines rechtsverletzenden Inhalts erschöpfen.

Der Entscheidung des BGH lag ein Fall zugrunde, in dem ein Nutzer beim Dienst RapidShare ein Computerspiel hochgeladen und anschließend den dazugehörigen Downloadlink veröffentlicht hatte. Der verletzte Rechteinhaber wandte sich aufgrund dessen an RapidShare, woraufhin die Datei zwar gelöscht wurde, allerdings konnte das von der Rechtsverletzung betroffene Computerspiel auch Tage später über andere RapidShare-Links abgerufen werden.

Die Urteilsbegründung enthält erfreulich klare Worte hinsichtlich des Bestehens und des Umfangs von Prüfpflichten von Diensteanbietern wie RapidShare:

Die Löschung der konkret als rechtsverletzend gemeldeten Datei ist allein nicht ausreichend. Vielmehr muss der Betreiber des Dienstes dafür Sorge tragen, dass weitere Rechtsverletzungen in Bezug auf den betroffenen Dateiinhalt unterbleiben. Damit setzt der BGH seine Rechtsprechung aus den Entscheidungen Interversteigerung I, II und III konsequent fort (BGH vom 11.03.2004, Az.: I ZR 304/01; BGH vom 19.04.2007, Az.: I ZR 35/04; BGH vom 30.04.2008, Az.: I ZR 73/05).

Zur Verhinderung gleichartiger Rechtsverletzungen ist der Einsatz eines Wortfilters ohne Weiteres zumutbar. Der BGH lässt es aber nicht genügen, dass damit ausschließlich das zukünftige Hochladen von Dateien verhindert wird. Es müssen mithilfe des Wortfilters vielmehr auch bereits in der Vergangenheit auf die Server des Dienstes hochgeladene Dateien gelöscht werden. Damit dürfte die gegenteilige Auffassung des LG Hamburg in seiner Entscheidung gegen YouTube (LG Hamburg vom 20.04.2012, Az.: 310 O 461/10) vor dem BGH keinen Bestand haben.

Neben dem Einsatz eines Wortfilters, mit dem nur ein Teil rechtsverletzender Inhalte auffindbar ist, hält der BGH die Prüfung von Internetseiten für zumutbar, auf denen entsprechende Links üblicherweise veröffentlicht werden. Hierbei kann grundsätzlich eine manuelle Prüfung solcher Seiten erwartet werden. Ob auch eine automatisierte Prüfung zumutbar ist, konnte noch nicht geprüft werden, da es an einer hinreichenden Tatsachenfeststellung fehlt. Diese wird nun vom OLG Düsseldorf nachgeholt werden müssen.

Schließlich führt der BGH sogar aus, dass die mögliche Löschung einer legalen Sicherungskopie nicht zur Unzumutbarkeit der Prüfpflichten führt.

Der BGH stärkt mit dieser zu begrüßenden Entscheidung den Urheberrechtsschutz. Fiel die Suche nach jedem einzelnen rechtsverletzenden Link in der Vergangenheit bislang allein dem ohnehin geschädigten Rechteinhaber zu, wird nun in erfreulicher Deutlichkeit klargestellt, dass jedenfalls nach Kenntnisverschaffung von einem bestimmten rechtsverletzenden Inhalt die Verantwortlichkeit für die Verhinderung gleichartiger Verstöße beim Diensteanbeiter liegt. Dieses Ergebnis ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund richtig, dass es der Diensteanbieter ist, der finanziell vom Hosting illegal öffentlich zugänglich gemachter Inhalte profitiert. Denn nunmehr erhält jener nicht nur die für ihn positiven finanziellen Erträge aus Rechtsverletzungen, sondern auch einen Teil der Lasten für deren Verhinderung.

Der BGH verwies die Sache zur Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen an das OLG Düsseldorf zurück und rügte dabei, dass die Vorinstanz ihre  Entscheidung in wesentlichen Punkten auf das eigene technische Verständnis gestützt hatte, das dem BGH nicht genügte.

Von: Anja Heller

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