01.03.2012

BGH: Muster einer Widerrufsbelehrung muss vollständig übernommen sein

Ist für die Belehrung über den Widerruf eines Vertrages gegenüber einen Verbraucher ein Muster der Anlage 2 zur BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) nicht in der bis zum Vertragsschluss maßgebenden gesetzlichen Fassung verwendet worden, genießt ein Unternehmer keinen Vertrauensschutz aus § 14 BGB-InfoV. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) vom 01.03.2012 (Az.: III 83/11) entschieden.

Nach einem Urteil des BGH vom 01.03.2012 (Az.: III 83/11) hat ein Unternehmer keinen Anspruch auf Zahlung seiner (Makler-) Vermittlungsprovision, nachdem der Verbraucher die mit ihm geschlossene Vermittlungsgebührenvereinbarung aus dem Jahr 2006 wirksam widerrufen hatte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genüge die in dem Vertragsformular verwendete Belehrung über den Widerruf des Schuldverhältnisses nicht den Anforderungen des damals geltenden § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Rücktritt.

Zum einen handele es sich bei der verwendeten Widerrufsbelehrung gegenüber einem Verbraucher nicht um ein in jeder Hinsicht übernommenes Muster, in der bis zum 31.03.2008 gültigen Fassung der Anlage 2 zu § 14 BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV). Der BGH hat wiederholt klargestellt, dass sich ein Unternehmer nur dann auf die Schutzwirkung der BGB-InfoV berufen kann, sofern er das Muster für eine Widerrufsbelehrung gegenüber einen Verbraucher vollständig in der damals gesetzlichen maßgebenden Fassung übernommen habe. Eine in dem Muster vorgesehene Belehrung über die Widerrufsfolgen hatte der Unternehmer in seinem Vertragsformular außen vorgelassen.

Daneben sei der vom Unternehmer verwendete Hinweis, ein Widerruf des Vertrages könne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ erfolgen, nach der ständigen Rechtsprechung des BGH unzureichend gewesen. Der Verbraucher werde nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Sie sei somit nicht umfassend, sondern vielmehr irreführend. „Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen“, so der BGH. Ein Verbraucher entnehme der Formulierung lediglich, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginne. Also an dem Beginn des Fristablaufes gegebenenfalls noch weitere Voraussetzungen geknüpft seien.

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Von: Sabrina Brameshuber, LL.B.

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