02.09.2015

BGH: Klebefähnchen an Kabeln sind nicht „dauerhaft“

Klebefähnchen bei In-Ohr-Kopfhörern reichen zur dauerhaften Herstellerkennzeichnung nicht aus. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst entschieden und praxisrelevante Fragen für Hersteller offen gelassen (Urteil vom 09.07.2015, Az.: I ZR 224/13).

Die Herstellerkennzeichnung nach § 7 S. 1 Elektrogesetz muss auf dem Gerät angebracht werden. Das hat der BGH mit Urteil vom 09.07.2015 bestätigt (Az.: I ZR 224/13). Bei In-Ohr- Kopfhörern reicht eine Kennzeichnung auf dem Kabel aus.

Damit hat der BGH die langjährige Ungewissheit über „Klebefähnchen“ beendet. In dem Streit ging es darum, ob die Kennzeichnung auf Klebefähnchen am Kopfhörer-Kabel den Vorgaben des Elektrogesetzes genügt. Der Hintergrund: Nach § 7 Satz 1 Elektrogerätegesetz (ElektroG) müssen Elektrogeräte dauerhaft so gekennzeichnet sein, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Nach der Begründung des Gesetzgebers soll auch bei der Entsorgung noch der Hersteller erkennbar sein.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hatte in der Vorinstanz bei drei Kopfhörern, die die Herstellerangaben auf weißen Klebefähnchen am Kabel enthielten, die Dauerhaftigkeit verneint (OLG Celle Urteil 13 U 84/13 vom 21.11.2013). Die Klebefähnchen „aus einfach wirkendem Plastik in weißer Farbe“ stünden „in einem deutlichen Kontrast zu den ansonsten überwiegend in schwarz gehaltenen Kopfhörern“. Solche Klebefähnchen würden vom Verbraucher üblicherweise als störend empfunden und daher oft entfernt. An der Dauerhaftigkeit fehle es, wenn die Fähnchen durch einen einfachen Scherenschnitt entfernt werden könnten.

Der BGH fordert ein „Mindestmaß an Unzerstörbarkeit“


Der BGH hat das OLG Celle in Bezug auf die Klebefähnchen voll bestätigt. Dauerhaft sei eine Kennzeichnung nur dann, wenn sie ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweise und – im Blick auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung – nicht leicht zu entfernen sei (Absatz 25 und Leitsatz c).

Leider hat der BGH zu der für die Praxis relevanten Frage kein weiteres Wort verloren, ob Klebefähnchen unter bestimmten Voraussetzungen, wie sie vom OLG Celle und dem Landgericht (LG) Essen erwogen wurden, im Ausnahmefall doch zulässig sein könnten: In der Vorinstanz hatte das OLG Celle offen gelassen, ob geringere Anforderungen an die Dauerhaftigkeit zu stellen wären, wenn sich ein Klebefähnchen an einer Stelle befindet, wo es nicht stört. Auch das LG Essen vertrat die Ansicht, ein verschiebbares Fähnchen aus einem dehnbaren und haltbaren Kunststoffmaterial sei „dauerhaft“, wenn es die Funktion und das Handling des Kopfhörers nicht beeinträchtige (LG Essen, Urteil 42 O 21/14 vom 05.06.2014).

Kennzeichnung auf dem Kabel genügt dem BGH

Wie das OLG Celle hält der BGH fest, dass ein genauerer Ort der Kennzeichnung „auf dem Gerät“ vom Gesetz nicht vorgeschrieben ist. Bei den streitgegenständlichen In-Ear-Kopfhörern reicht dem BGH daher auch die Kennzeichnung auf dem Kabel aus. Das ElektroG schreibe keinen genaueren Ort der Kennzeichnung „auf dem Gerät“ vor. Es unterscheide nur zwischen einer Kennzeichnung „auf dem Gerät“ und einer Kennzeichnung „am Gerät“ – die bezogen auf das Mülltonnensymbol, § 7 Satz 2 ElektroG, in Ausnahmefällen in der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantischein angebracht werden darf.

Von: Rechtsanwalt Martin Bolm

Ansprechpartner

zu diesem Thema

Keine Ansprechpartner gefunden.

News filtern

Thema:

› Alle News anzeigen

News

19.10.2020

OLG Köln bestätigt Unterlassungsansprüche gegen Cloudflare

› Gesamten Artikel lesen

22.05.2019

Creative-Commons-Foto-Abmahnung: Rasch Rechtsanwälte setzen erfolgreich Gegenansprüche durch

› Gesamten Artikel lesen

09.05.2019

Amazon haftet für unlizenzierte Produktfotos

› Gesamten Artikel lesen

Google+