09.07.2015

BGH hat entschieden: Framing von illegalen Videos unzulässig

Soeben hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Entscheidung zur Zulässigkeit des „Framing“ verkündet. Danach ist das Einbinden von Videos auf der eigenen Website im Wege des Framing nur dann erlaubt, wenn das eingebundene Video erlaubterweise im Internet veröffentlicht wurde (Urteil vom 9.7.2015, Az.: I ZR 46/12 - Die Realität II).

Damit hat der BGH die Rechtsauffassung bestätigt, die Rasch Rechtsanwälte schon in vorangegangenen Beiträgen vertreten haben.

Die Entscheidung des BGH stellt damit klar: Es gilt weiterhin der Grundsatz, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist. Bevor man auf fremde Inhalte zugreift, sei es durch Herunterladen und anschließendes Hochladen oder im Wege des Framing, muss man prüfen, ob es sich um legale oder illegale Quellen handelt. Das ist im Grunde genommen nichts neues, bedarf aber immer wieder der Klarstellung. So wurde die sogenannte „Bestwater“-Entscheidung des EuGH nur allzu gern dahin missverstanden, dass man urheberrechtlich immer aus dem Schneider sei, wenn man Inhalte als Frame nutzt. Das OLG Düsseldorf hatte sich jüngst sogar mit einem Fall zu befassen, in dem das Online-Angebot eines von dem Website-Betreiber selbst hochgeladenen Fotos mit der Bestwater-Entscheidung gerechtfertigt werden sollte.

Eine „neue Abmahnwelle“ ist indes nicht zu erwarten. Jeder Internetnutzer kann bei Youtube leicht erkennen, ob ein Video aus einer offiziellen, d.h. von dem Rechteinhaber autorisierten Quelle stammt oder nicht. Von Videos, die Youtube-Nutzer mit Fantasienamen hochgeladen haben, sollte man beim Framing die Finger lassen.

Ansprechpartner

zu diesem Thema

  •  
    Clemens Rasch
    Rechtsanwalt
    Datenschutzbeauftragter (TÜV®)

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