30.04.2014

BGH: Entschädigungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes nicht vererblich

Der Anspruch auf Entschädigung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ist nicht vererblich. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 29.04.2014 (Az.: VI ZR 246/12) kann nur der Betroffene selbst die Ansprüche geltend machen.

Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechtes ist nicht vererblich. Denn im Vordergrund steht der Gedanke der Genugtuung. Verstirbt der Verletzte noch vor Erfüllung seines Entschädigungsanspruches, verliert diese Genugtuung regelmäßig ihre Bedeutung. Der Anspruch besteht somit nicht über den Tod des Verletzten fort, wie der BGH mit einem aktuellen Urteil vom 29.04.2014 (Az.: VI ZR 246/12) entschieden hat.

Anspruch wegen höchstpersönlicher Natur nicht vererblich

Der Kläger ist Erbe eines bekannten und inzwischen verstorbenen Entertainers. Zuvor hatte sich der Entertainer durch in Zeitungen erschienene Artikel in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt gesehen und die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz verklagt. Die Artikel handelten über seine Trauer um die verstorbene Tochter und seinen Gesundheitszustand. Die Klage des Entertainers ging einen Tag vor seinem Ableben per Fax bei Gericht ein und wurde der Beklagten einige Wochen später zugestellt.

Der Erbe hatte zunächst die Klage fortgeführt und erfolglos Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hatte offen gelassen, ob die angegriffenen Veröffentlichungen überhaupt einen Geldentschädigungsanspruch rechtfertigen, im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs.1 BGB. Der Anspruch sei wegen seiner höchstpersönlichen Natur nicht vererblich. Die vom Erben daraufhin einlegte Revision, hat der BGH nun zurück gewiesen.

Keine Rückwirkung der Klagzustellung

Auch eine Rückwirkung der Klagzustellung im Sinne des § 167 ZPO hat der Senat nicht bejaht. Die bloße Anhängigkeit der Klage führt nicht zu einer Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches.

Pressemitteilung des BGH vom 30.04.2014 (Nr. 70/2014)

Ihr Presserechts-Team bei Rasch Rechtsanwälte.


Von: Sabrina Brameshuber, LL.B.

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