29.01.2016

BGH ebnet den Weg für Sperren von illegalen Webseiten

Rechteinhaber können effektiv gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vorgehen: Mit einem wegweisenden Urteil vom 26.11.2015 (Az. I ZR 174/14) hat der Bundesgerichtshof (BGH) Rechteinhabern ein neues Werkzeug dazu an die Hand gegeben. Die nun im Volltext vorliegende Entscheidung klärt dabei zahlreiche Rechtsfragen und bringt das Schutzniveau in Deutschland auf eine Stufe mit anderen EU-Ländern.


Kernaussage des Urteils

Accessprovider wie die Telekom oder Telefónica können verpflichtet  werden, den Zugang zu bestimmten Internetseiten zu unterbinden Derartige Zugangssperren durch Accessprovider sind in anderen EU-Ländern wie England, Österreich, Frankreich oder Spanien längst die Regel. Deutsche Gerichte haben es verletzten Rechteinhabern aber bislang verwehrt, die Provider in Anspruch zu nehmen. Begründet wurde dies teilweise mit einer fehlenden (gesetzlichen) Anspruchsgrundlage (so OLG Hamburg, Urt. v. 21.11.2013 – 5 U 68/10), teilweise mit der vermeintlich fehlenden Wirksamkeit solcher Sperren (so die Vorinstanz zu der vorliegenden BGH-Entscheidung (OLG Köln, Urt. v. 18.07.2014 – 6 U 192/11).


Details der Entscheidung

Der BGH erteilt in zahlreichen Punkten der Rechtsauffassung der Vorinstanz eine Absage und stärkt dadurch die Position verletzter Rechteinhaber erheblich. Hervorzuheben sind insbesondere folgende Feststellungen:


Anspruchsgrundlage

Das deutsche Recht sieht mit der aus § 1004 BGB abgeleiteten Störerhaftung eine Anspruchsgrundlage vor, aus der Rechteinhaber Unterlassungsansprüche gegen Accessprovider herleiten können. Dies entspricht auch den europarechtlichen Vorgaben . Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG sowie Art. 11 S. 3 der Richtlinie 2004/48/EG sehen vor, dass Rechteinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler oder Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums genutzt werden. Gerade Vermittler wie hier die Accessprovider sind oftmals am besten in der Lage, Urheberrechtsverletzungen über das Internet ein Ende zu setzen.


Unzumutbarkeit

Der Provider hatte in dem Verfahren geltend gemacht, die von ihm verlangten Maßnahmen seien zu teuer, die Sperrung der Webseite daher wirtschaftlich unzumutbar. Das OLG Köln hatte in diesem Zusammenhang von der Klägerin gefordert, die Existenz wirtschaftlich zumutbarer Maßnahmen genau darzulegen und zu beweisen. Der BGH sieht dies anders und stellt zutreffend fest, dass die Kläger als Musiklabels keinen Einblick in die wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten eines Accessproviders haben. Es ist ihnen daher nicht möglich, wie vom OLG Köln gefordert detailliert zu den Kosten der technischen Umsetzung einer Sperre vorzutragen, dies ist vielmehr Aufgabe des Acccessproviders im Rahmen der sog. sekundären Darlegungslast.


Auch dass DNS- und IP-Sperren den Zugriff auf eine gesperrte Website nicht hundertprozentig verhindern, steht laut BGH ihrer Zumutbarkeit nicht im Weg. Die vom Accessprovider verlangten Maßnahmen müssen unerlaubte Zugriffe auf die geschützten Inhalte lediglich verhindern oder zumindest erschweren – so die Rechtsprechung des EuGH in der Entscheidung „UPC Telekabel“ (Urteil vom 27.03.2014 - C-314/12), der sich der BGH hier anschließt., dass. Daher steht auch die theoretische Möglichkeit, dass der Betreiber einer illegalen Webseite auf eine andere Domain ausweicht oder andere Gegenmaßnahmen ergreift, der Zumutbarkeit nicht entgegen. Andernfalls würden die Rechteinhaber im Fall von massenhaft begangenen Rechtsverletzungen im Internet schutzlos gestellt.

Des Weiteren steht die Gefahr der (Mit-)Sperrung von rechtmäßigen Inhalten (sog. Overblocking) der Anordnung einer Zugangssperre nicht entgegen. Es darf Anbietern einer auf Rechtsverletzungen angelegten Webseite nicht möglich sein, sich hinter wenigen legalen Angeboten zu verstecken. Laut BGH ist daher nicht auf die absolute Anzahl rechtmäßiger Angebote abzustellen, sondern auf das Gesamtverhältnis zwischen legalen und illegalen Inhalten. Im vorliegenden Fall sind die Gerichte von lediglich ca. 4 % legalen Inhalten ausgegangen, was der Zumutbarkeit von Sperrmaßnahmen jedenfalls nicht entgegenstehe.


Der BGH hält weiter fest, dass der geschädigte Rechteinhaber nicht vortragen – und schon gar nicht beweisen muss – welchen wirtschaftlichen Vorteil er durch die begehrte Sperre erlangen würde. Im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung kommt es allein darauf an, ob weitere Rechtsverletzungen auf wirksame Weise abgestellt oder erschwert werden.


Fernmeldegeheimnis / Achtung der Kommunikation

Dem Fernmeldegeheimnis gemäß Art. 10 GG und dem Recht aus Art. 7 der EU-Grundrechtecharta auf Achtung der Kommunikation kommt im Rahmen der Abwägung keine maßgebliche Bedeutung zu. Nach Auffassung des BGH stellt weder eine IP-Sperre, noch eine DNS-Sperre oder eine URL-Sperre einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis dar, weil das öffentliche Angebot von Dateien zum Download und auch der Zugriff auf solche Angebote keine von Art. 10 GG geschützte Individualkommunikation darstellt. Hinzu kommt, dass es jeweils nur um Maßnahmen zur Kommunikationsverhinderung geht, die ebenfalls nicht den Schutzbereich des Art. 10 GG berühren.


Subsidiarität

Im konkreten Fall hat der BGH den klagenden Rechteinhabern keinen Sperrungsanspruch zugesprochen – trotz der durchweg positiven Ausführungen, mit denen er eine „Marschroute“ für kommende Verfahren vorzeichnet. Zwar sei die Störerhaftung gegenüber der Inanspruchnahme des Täters im Grundsatz nicht subsidiär. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit müsse der Verletzte vorrangig denjenigen Beteiligten in Anspruch nehmen, die entweder die Rechtsverletzungen selbst begangen oder – wie der Hostprovider der zu sperrenden Webseite – durch die Erbringung von Dienstleistungen zu ihnen beigetragen haben. Im konkreten Fall hatten die Kläger vorgetragen, die Internetseite „….esel.to“ habe keinen erkennbaren Betreiber, so dass sie nicht gegen diesen vorgehen konnten. Nach Auffassung des BGH hätten die Kläger jedoch weitere Ermittlungen vornehmen müssen,, bevor sie den Accessprovider zur Sperrung auffordern durften – Sie hätten also - beispielsweise eine Strafanzeige stellen oder einen Detektiv beauftragen müssen, so die Bundesrichter.


Ausblick

Auf Grundlage der vorliegenden BGH-Entscheidung ist es Rechteinhabern nun möglich, gegen illegale Webseiten effektiv vorzugehen, auch und gerade wenn diese sich einem direkten Zugriff entziehen. Die vom BGH definierten Voraussetzungen für ein erfolgreiches Verfahren sind ohne weiteres erfüllbar. Rasch Rechtsanwälte haben jahrelange Erfahrung im Umgang mit derartigen Sachverhalten und beraten Sie gern.

BGH, Urteil I ZR 174/14 vom 26.11.2015

 

Von: Rechtsanwalt Mirko Brüß

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