13.07.2017

BGH beendet Rheinland-Pfälzer Sonderweg

Der Bundesgerichtshof hat heute bestätigt, dass für eine Reseller-Auskunft ein Gestattungsbeschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht erforderlich ist.

Schon vor einer Weile hatten wir über den Sonderweg der Gerichte in Rheinland-Pfalz berichtet: Vor allem das Landgericht Frankenthal hatte regelmäßig die Ansicht vertreten, es bestehe ein Beweisverwertungsverbot für die Auskunft eines Resellers. Obwohl dieser ausschließlich Auskünfte über Bestandsdaten erteile, sei es erforderlich, einen richterlichen Beschluss einzuholen, mit dem dem Reseller die Verwendung von Verkehrsdaten gestattet werde. Liege ein solcher Beschluss nicht vor, bestehe ein Beweisverwertungsverbot.

Der BGH hat nun kurz und knapp entschieden, dass ein solcher Gestattungsbeschluss gegenüber dem Reseller nicht erforderlich ist, weil seine Auskunft nur unter Verwendung von Bestandsdaten erteilt werde (BGH, Urteil I ZR 193/16 vom 13.07.2017, Pressemitteilung Nr. 114/2017). Eine bundeseinheitliche Rechtsprechung hierzu sollte damit geschaffen worden sein.

Von: Rechtsanwältin Anja Heller

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