21.10.2016

BGH: Anschlussinhaber bei Filesharing in der Verantwortung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer von Rasch Rechtsanwälte erstrittenen Entscheidung (Az. I ZR 48/15 – Everytime we touch) die Voraussetzungen der Haftung des Anschlussinhabers in Fällen von „Filesharing“ weiter präzisiert. Dabei geht er sowohl auf die Frage ein, ob bzw. wie ein Anschlussinhaber sich entlasten kann, als auch auf die Frage der Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Rechteinhaber.

Am 12.05.2016 hatte der BGH Urteile in mehreren „Filesharing“-Verfahren verkündet. Nun liegen die lange erwarteten Urteilsgründe vor. In diesen schafft der BGH endlich Klarheit zu Fragen, die trotz der zahlreichen bisherigen Entscheidungen („Sommer unseres Lebens“ „Morpheus“, „Bearshare“, „Tauschbörse I – III“ von den Instanzgerichten stark unterschiedlich beantwortet wurden. 

Im Kern geht es um die Frage, wann ein Anschlussinhaber für Filesharing haftet, das über seinen Internetzugang begangen wurde, wenn er behauptet, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte vorgetragen, sein Anschluss werde nicht nur von ihm selbst, sondern auch von seiner Ehefrau und den damals 15- und 17-jährigen Kindern genutzt. Er sei zur Tatzeit gar nicht zu Hause gewesen, zudem hätte die Musik nicht seinem Geschmack entsprochen.

Das Landgericht Köln (LG) hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, es spreche zwar eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, diese hätte der Beklagte aber widerlegt, da eine Täterschaft eines seiner Kinder in Betracht komme. Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat den Beklagten zur Zahlung von EUR 4.200,40 verurteilt, nachdem es eine Beweisaufnahme durchgeführt hatte. Anders als das LG hielt das OLG es für ausgeschlossen, dass eines der Kinder die Rechtsverletzungen ohne das Wissen des Beklagten begangen habe. 

Der BGH ist den Ausführungen des OLG gefolgt und gibt den Instanzgerichten, die zu den Anforderungen an die Widerlegung der tatsächlichen Vermutung die unterschiedlichsten Auffassungen vertreten haben, folgende Vorgaben:

„Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. (…) Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber allerdings im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen daher nicht gerecht.“ (Hervorhebung durch den Verfasser des Artikels)

In diesem Zusammenhang stellt der BGH auch klar, dass die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers auch dann greift, wenn es sich um einen „Familienanschluss“ handelt, der regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird. Der Inhaber des Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast erst dann gerecht, „wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen“ (Hervorhebung durch den Verfasser des Artikels). 

Der BGH stellt des weiteren klar, dass weder die behauptete Ortsabwesenheit des Beklagten, noch die fehlende Übereinstimmung mit seinem Musikgeschmack der tatsächlichen Vermutung entgegenstehen. Es verbleit damit bei der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers, der dann auf Unterlassung, Schadens- und Kostenersatz haftet. 

Auch hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche schafft der BGH klare Verhältnisse. Zur Höhe des Schadensersatzes findet sich lediglich ein Satz, der die beantragten EUR 200,00 für jeden der 15 verfahrensgegenständlichen Musiktitel bestätigt. Der BGH hält insofern an seiner Rechtsprechung aus den Verfahren „Tauschbörse I – III“ fest. 

Spannender war die Frage der Verjährung des Schadensersatzanspruchs. Hinsichtlich eines Musiktitels („Everytime we touch“) wurde der Schadensersatzanspruch erst nach Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist (§ 102 Satz 1 UrhG, § 195 BGB) geltend gemacht. Der BGH stellt insofern klar, dass der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung eines Lizenzschadens als „Restschadensersatzanspruch“ zustand, der nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB erst nach 10 Jahren verjährt. Ausdrücklich erteilt der BGH der anderslautenden Auffassung einiger Instanzgerichte (LG Bielefeld, AG Düsseldorf, LG Frankenthal, AG Kassel, AG Hannover, AG Koblenz, AG Braunschweig, AG Nürtingen, AG Charlottenburg, AG Bochumm AG Nürnberg) eine Absage: 

„Der Beklagte hat durch die Verletzung des Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Datei  mit dem urheberrechtlich geschützten Musiktitel auf Kosten des Rechteinhabers etwas im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG erlangt. Er hat durch das Bereithalten dieses Titels zum Download über eine Internettauschbörse in den Zuweisungsgehalt des der früheren Klägerin zu 2 zustehenden Rechts eingegriffen und sich damit auf deren Kosten den Gebrauch dieses Rechte ohne rechtlichen Grund verschafft. Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr. (…) 

Entgegen einer in der Instanzrechtsprechung vertretenen Ansicht (…) gelten diese Grundsätze auch für das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes durch Bereitstellen zum Herunterladen über eine Internettauschbörse.“

Damit ist nunmehr höchstrichterlich geklärt, dass Rechteinhaber im Fall einer Verletzung ihrer Rechte über eine „Tauschbörse“ den ihnen zustehenden Schadensersatz bis zu zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs geltend machen können.

Weiter hervorzuheben ist der Umstand, dass der BGH die Abmahnung für wirksam  und den vom Gericht angesetzten Gegenstandswert von EUR 100.000 für angemessen gehalten hat. Der Vortrag des Beklagten, nur über einen „DSL 1000“-Anschluss verfügt zu haben und der Hinweis auf angeblich mindestens 250.000 Abmahnungen pro Jahr, änderte hieran nichts. Für die Wirksamkeit der Abmahnung ist es laut BGH unerheblich, ob die beigefügte Unterlassungserklärung für einen „Täter“ oder „Störer“ formuliert war: „Die Formulierung der Unterlassungserklärung ist Sache des Schuldners“.

Im Ergebnis stärkt der BGH die Position der Rechteinhaber deutlich. Immer wieder haben Amts- und Landgerichte Klagen geschädigter Rechteinhaber abgewiesen, weil nach ihrer Ansicht bei einem „Familienanschluss“ keine tatsächliche Vermutung gegen den Anschlussinhaber bestehe. Damit dürfte nun Schluss sein, denn der BGH hat deutlich darüber hinausgehende Nachforschungen und Erklärungen des Anschlussinhabers gefordert. 

Von: Rechtsanwalt Mirko Brüß

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