27.11.2012

WIPO: Domain www.diedreifragezeichen.net ist zu übertragen

Rasch Rechtsanwälte gehen erfolgreich gegen Markenrechtsverletzung im Wege des Domain-Schiedsverfahrens bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO) vor (Az.: D2012-1659).

Rechtsverletzungen im Internet sind vielschichtig. Immer wieder sind auch eingetragene Marken betroffen, die als Domainnamen registriert werden, ohne dass dem Registrierenden die hierfür erforderlichen Rechte zustünden. Die
Franckh-Kosmos Verlags-GmbH & Co. KG hat sich jüngst erfolgreich bei der WIPO gegen ein solches „Domainsquatting“ zur Wehr gesetzt (Entscheidung vom 22.10.2012 zum Az.: D2012-1659).

Betroffen war die Marke „die drei ???“, die insbesondere für die Bücher und Hörspiele der gleichnamigen Detektivreihe genutzt wird und deutschlandweit bekannt ist. Die Antragsgegnerin hatte unberechtigt von dieser Marke Gebrauch gemacht und die Domain www.diedreifragezeichen.net registrieren lassen, unter der illegale Live-Streams der Hörspielreihe „die drei  ???“ abgerufen werden konnten.

Die internationale Behörde zum Schutz geistigen Eigentums, WIPO, hat im Wege eines Domain-Schiedsverfahren entschieden, dass diese Registrierung einen markenrechtlichen Verstoß begründet und die Domain gemäß § 4 der „Uniform Domain Name Dispute Policy“ und § 15 der „Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy“ auf den Verlag als Markenrechtsinhaber zu übertragen ist.

WIPO-Panelist William A. Van Caenegem hat ausgeführt, dass die Domain www.diedreifragezeichen.net jedenfalls zum Verwechseln ähnlich mit der Marke „die drei ???“ sei. Da Satzzeichen nicht als Teil eines Domain-Namens registriert werden können, stelle die angegriffene Domain die nächstgelegenste Darstellung der Marke in einem Domain-Namen dar. Jeder Internet-User, dem die streitgegenständliche Marke des Verlags geläufig sei, so Van Caenegem, erkenne die Domain auf Anhieb als deren exakte Wiedergabe.

Ein Recht oder ein legitimes Interesse der Antragsgegnerin an der Nutzung der angegriffenen Domain ist auch in Hinblick auf den unter der Domain angebotenen illegalen Inhalt verneint worden. Die Antragsgegnerin hatte die Domain nach richtiger Ansicht des Panels allein deshalb registrieren lassen, um raubkopierte Inhalte der gleichnamigen Detektivreihe öffentlich zugänglich zu machen, Einkünfte zu generieren und mithin den Ruf der Marke sowie des Verlags auszunutzen. Die bösgläubig registrierte und genutzte Domain ist daher auf den Markenrechtsinhaber zu übertragen gewesen.

Entscheidung (WIPO, D2012-1659, 22.10.2012) im Volltext:

Von: Katharina Voigtland, LL.M.

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