Werbung an Kinder: BGH erklärt „Zeugnisaktion“ eines Elektronik-Fachmarktes für zulässig
Bewirbt ein Unternehmen sein Sortiment mit einer Kaufpreisermäßigung für jede Eins im Zeugnis eines Schülers, ist diese Werbeaktion nicht unlauter. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 03.04.2014 (Az.: I ZR 96/13 – Zeugnisaktion) entschieden und sich zur Zulässigkeit von einer an Kinder gerichteten Werbung geäußert.
Der BGH hat mit einem Urteil vom 03.04.2014 (Az.: I ZR 96/13 – Zeugnisaktion) klargestellt, dass eine an Schüler gerichtete Werbung eines Elektronik-Fachmarktes mit einer „Zeugnisaktion“ nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Denn der „Zeugnisaktion“ fehle ein hinreichender Produktbezug. Die Kaufaufforderung beziehe sich lediglich auf das gesamte Sortiment und nicht auf einzelne Produkte des Fachmarktes. Auch übe die Werbung keinen „unangemessenen unsachlichen Einfluss“ auf die Entscheidungsfreiheit der Schuldkinder aus. Ihre geschäftliche Unerfahrenheit werde durch die Kaufaufforderung schließlich nicht ausgenutzt, so der BGH.
In einer Zeitungsanzeige hatte ein Elektronik-Fachmarkt sein Sortiment mit einer Kaufpreisermäßigung von jeweils 2 € für jede Eins im Zeugnis eines Schülers beworben. Der Bundesverband der Verbraucherzentrale hatte vorinstanzlich den Fachmarkt erfolglos auf Unterlassung verklagt. Er hatte die Werbung für unlauter gehalten, da sie die angesprochenen Schüler in unzulässiger Weise zum Kauf auffordere und deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutze. Zwar hatte sich die Kaufaufforderung unmittelbar an Kinder gerichtet. Der BGH hat jedoch eine unzulässige geschäftliche Handlung des Fachmarktes im Sinne § 3 Abs. 3 und § 4 Nr. 1 und 2 UWG verneint.
Bundesgerichtshof, Pressemitteilung vom 03.04.2014, Nr. 059/2014
Von: Sabrina Brameshuber, LL.B.
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