03.09.2015

Sexting - Abwehrmöglichkeiten bei der unerlaubten Verbreitung von Nacktbildern

Mitunter ziehen intime Fotos weitere Kreise als den Absendern lieb ist. Das Foto, das nur für den oder die Liebste bestimmt war, wird unerlaubt an Dritte weitergeleitet. Rasch Rechtsanwälte zeigen Betroffenen auf, wie sich effektiv zur Wehr setzen können und die "Kettenbrief-Dynamik" stoppen.

Was bedeutet Sexting?

Der Ausdruck "Sexting" setzt sich aus den beiden englischen Wörtern "sex" und "texting" zusammen und bezeichnet das Verschicken erotischer Botschaften und intimer Fotos von sich oder anderen via Internet oder Mobiltelefon.

Der Empfänger solcher Fotos darf diese nicht einfach weiterverbreiten. Er muss sich hierfür eine entsprechende Einwilligung des Abgebildeten und Urhebers einholen. Ohne sie ist jede Weiterverbreitung rechtswidrig und den Betroffenen stehen Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunft, Schadensersatz sowie Schmerzensgeld zu.

Im Einzelnen:

Verletzung von Urheberrechten

Derjenige, der ein Bild von sich macht, ist Urheber dieses Bildes und hat gemäß § 15 Urheberrechtsgesetz (UrhG) unter anderem das ausschließliche Recht darüber zu entscheiden, ob und wie das Bild verbreitet und/oder öffentlich wiedergegeben wird.

Erfolgt die Nutzung ohne entsprechende Lizenz des Urhebers, kann dieser alle "Verbreiter" gemäß § 97 Absatz 1 UrhG auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Der Betroffene sollte dabei schnell handeln: zum einen kann die unerlaubte Weitergabe des Bildes so im Keim erstickt werden, zum anderen besteht unmittelbar nach Kenntnis der unerlaubten Weitergabe die Möglichkeit, die Weiterverbreitung durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung sofort zu unterbinden.

Daneben kommen Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Nutzung des Bildes ohne entsprechende Lizenz (§ 97 Absatz 2 UrhG), auf Auskunft über den Grad der Weiterverbreitung (§ 101 UrhG) sowie Vernichtung der Fotos (§ 98 UrhG) in Betracht.

Die Verbreiter müssen mit Beträgen im hohen drei-, wenn nicht gar vierstelligen Bereich rechnen.

Persönlichkeitsrechtsverletzungen


Der Betroffene kann sich daneben auf das Recht am eigenen Bild als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen. So dürfen Bildnisse gemäß § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, stehen dem Abgebildeten auch insoweit Beseitigungs-, Unterlassungs- und Auskunftsansprüche zu.
Im Übrigen kann der Betroffene die Verbreiter auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie Erstattung der ihm für die Rechtsverfolgung entstandenen Anwaltskosten in Anspruch nehmen.

Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 EUR

Das Landgericht Frankfurt hat eine Schülerin, die intime Bilder einer Mitschülerin weitergegeben hatte, zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,00 Euro, Unterlassung sowie zur Tragung der Anwaltskosten in Höhe von rund 700,00 Euro verurteilt (Urteil vom 20.05.2014 zum Az.: 2-03 O 189/13).

Auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 EUR verglichen sich auch die Parteien in einem Rechtsstreit beim Amtsgericht Charlottenburg (239 C 225/14). Der Beklagte, ein inzwischen 14-jähriger Gymnasiast, hatte intime Fotos seiner Freundin per WhatsApp im Freundeskreis verbreitet.

Strafrecht

Betroffene können im Übrigen Strafantrag stellen. Denn derjenige, der ein intimes Foto ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder ins Netz stellt, macht sich strafbar (vgl. § 201 a StGB und § 33 KUG).
Ist die abgebildete Person minderjährig, muss der Täter im Übrigen mit einer Verurteilung wegen Verbreitung, Erwerb und/oder Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften gemäß § 184 f. StGB rechnen.

Von: Rechtsanwältin Katharina Voigtland, LL.M.

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