Recht auf Vergessenwerden: So funktioniert das Löschen von Links
Haben Betroffene unliebsame Links von sich im Internet entdeckt, können sie diese unter bestimmten Voraussetzungen bei Suchmaschinenbetreibern wie Google und Bing löschen lassen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jüngst ein Recht auf Vergessenwerden im Internet anerkannt. Erfahren Sie mehr zum Löschen von Links bei Rasch Rechtsanwälte.
Dass es ein Recht auf Vergessenwerden im Internet gibt, hat der EuGH mit seinem Urteil vom 13.05.2014 (Az.: Rs. C-131/12) klargestellt. Demnach ist ein Suchmaschinenbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet, Verweise auf Internetseiten mit sensiblen persönlichen Daten aus seiner Ergebnisliste zu entfernen. Diese digitalen Informationen zu einer Person sind dauerhaft zu löschen, wenn das Recht des Einzelnen an seiner Privatsphäre dem Interesse der Öffentlichkeit überwiegt.
Unsere Rechtsanwälte haben einige Hinweise für Betroffene zusammengestellt, die Sie unter dem Fachgebiet Presserecht abrufen können.
Von: Sabrina Brameshuber, LL.B., Rechtsanwältin Katharina Voigtland, LL.M.
Ansprechpartner
zu diesem Thema
Unsere Newsletter
Bleiben Sie informiert
Newsletter 1/2016
Newsletter 3/2015
Newsletter 2/2015
Newsletter 1/2015
Newsletter 2/2014
Newsletter 1/2014