23.06.2015

Rasch Rechtsanwälte: OLG Dresden bestätigt Ordnungsmittelbeschluss gegen Sharehoster

Werden Wiederholungstäter nicht von einem Sharehoster-Dienst ausgesperrt und Linksammlungen nicht hinreichend nach Rechtsverletzungen durchsucht, ist der Sharehoster für die Abrufbarkeit urheberrechtlich geschützter Inhalte verantwortlich (OLG Dresden, Az.: 14 W 312/15).

Weil es zu zwei Verstößen gegen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts (LG) Leipzig gekommen war, hatte das LG im Februar 2015 einen Ordnungsmittelbeschluss erlassen, den das Oberlandesgericht (OLG) Dresden am 08.06.2015 bestätigt hat (Az.: 14 W 312/15).

In einem von Rasch Rechtsanwälte geführten Verfahren hat das OLG Dresden auf die BGH-Rechtsprechung verwiesen: Sharehoster sind dazu verpflichtet, die als rechtsverletzend gemeldete Links unverzüglich zu löschen und dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.

Eine Erfüllung der Vorsorgepflicht verneinte der Dresdener Urheberrechtssenat, weil der Sharehoster nicht alles technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hatte.

Nach Urheberrechtsverletzung: Sharehoster sperrte Nutzerkonto nicht

Ohne dass es auf den Einsatz möglicher Filtersoftware ankam, hat der Senat die Verantwortlichkeit des Sharehosters bejaht, weil dieser es in erster Linie unterlassen hatte, das Nutzerkonto seines rechtsverletzenden Kunden zu sperren. Der Sharehoster selbst hatte sich darauf berufen, Nutzerkonten im Falle gravierender Verstöße bereits bei einer Erstverletzung, ansonsten jedenfalls bei wiederholtem Verstoß zu löschen, und hatte insoweit auf seine entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen. Diese stellten sich indes als reine Scheinankündigung dar, nachdem eine solche Maßnahme bezüglich der Verstöße, die das von Rasch Rechtsanwälte vertretene Medienunternehmen geltend gemacht hatte, nicht vorgetragen werden konnte. Daneben ist das OLG Dresden davon ausgegangen, dass die maßgeblichen Links bei einer Durchsuchung von Linksammlungen ohnehin gefunden worden wären.

Fazit:


Mit dem jetzt rechtskräftigen und vollstreckbaren Ordnungsmittelbeschluss kann der Sharehoster nun gezwungen werden, effektive Maßnahmen zur Verhinderung gleichartiger Verstöße zu ergreifen. Die Praxis hat gezeigt, dass dieser Effekt nicht allein aufgrund des Bestehens der BGH-Rechtsprechung zur Haftung von Sharehostern eintritt. Denn solange es sich finanziell lohnt, Internetnutzer beim öffentlichen Zugänglichmachen von geschützten Inhalten zu unterstützen, werden Sharehoster kein Interesse daran haben, ihren Verpflichtungen auch tatsächlich nachzukommen. Erforderlich ist es vielmehr, diese im Einzelnen gegen Sharehoster durchzusetzen, wie Rasch Rechtsanwälte es für Medienunternehmen im Rahmen ihrer notice-and-stay-down-Verfahren tun.

Von: Rechtsanwältin Anja Heller, Rechtsanwalt Clemens Rasch

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