08.08.2013

Rasch Rechtsanwälte: LG Hamburg verbietet Verbreitung von importierten CDs aus den USA

Der Verkauf von US –amerikanischen Tonträgern der Künstlerin Christina Perri ist in Deutschland nicht erlaubt, wie das Landgericht (LG) Hamburg mit seinem Urteil vom 18.06.2013 (Az.: 310 O 182/12) entschieden hat. Rasch Rechtsanwälte setzen damit für die deutsche Rechteinhaberin das Verbot einer weiteren Verbreitung unerlaubter Importe in Deutschland durch.

Im digitalen Zeitalter werden CDs oder DVDs zunehmend weltweit über Internetplattformen wie Amazon oder ebay vertrieben. Doch handelt es sich bei Exemplaren aus dem außereuropäischen Ausland um unerlaubte sogenannte Parallelimporte. Ein Schweizer Internethändler hatte sich nun wegen der Verbreitung von solchen Importtonträgern in Deutschland zu verantworten.

Das LG Hamburg hat in einem vom Rasch Rechtsanwälte geführten Rechtsstreit einem Internethändler  verboten, Importtonträger mit Aufnahmen der amerikanischen Künstlerin Christina Perri in Deutschland zu verbreiten, die zuvor nicht mit Zustimmung der Klägerin oder einer anderen berechtigten Rechteinhaberin in der Europäischen Union durch Veräußerung in den Verkehr gebracht  wurden.

Mit seinem Urteil vom 18.06.2013 (Az.: 310 O 182/12) ist das LG Hamburg der Rechtsauffassung von Rasch Rechtsanwälte gefolgt, die eine Veräußerung solcher CDs im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als nicht zulässig erachteten.

Die Beklagte, eine GmbH mit Sitz in der Schweiz, hatte im Jahr 2012 Exemplare des Tonträgers „Christina Perri – Lovestrong“ über den Marketplace des Internethändlers Amazon in Deutschland angeboten und verkauft. Diese Tonträger  wurden jedoch in den Vereinigten Staaten von Amerika hergestellt und waren nicht für den europäischen Markt bestimmt. Folglich sind diese Tonträger nicht durch die klagende Rechteinhaberin in Deutschland in den Warenverkehr gebracht worden.

Anhand von Hinweisen und Aufdrucken auf der Tonträgerhülle, wie beispielsweise „Made in USA“ oder „F.B.I. Anti-Piracy Warning“ Vermerk war die außereuropäische Herkunft dieser CDs auch gut für die Beklagte zu erkennen.

Die Klägerin forderte daraufhin die Beklagte durch Rasch Rechtsanwälte auf, die Verbreitung von Importen des Tonträgers „Christina Perri – Lovestrong“ in der Bundesrepublik Deutschland einzustellen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Da die Beklagte sich nicht zur Unterlassung verpflichten wollte, wurde durch Rasch Rechtsanwälte für die deutsche Rechteinhaberin eine Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Kostenersatz beim LG Hamburg eingereicht.

Die Beklagte verteidigte sich gegen diese Klage in dem sie vortrug, weder als Täterin noch als Teilnehmerin für die rechtswidrige Verbreitung dieses Tonträgers verantwortlich zu sein. Sie war der Meinung, sie könne sich wie ein Buchhändler auf die Medienfreiheit nach Art. 5 GG berufen. Zudem sei für sie nicht ersichtlich gewesen, welchen geografischen Beschränkungen der streitgegenständliche Tonträger unterlegen habe.

Keine Erschöpfung des Verbreitungsrecht gemäß § 17 Abs. 2 UrhG

Das LG Hamburg hat mit seiner aktuellen Entscheidung die Beklagte zur Unterlassung des Anbietens und Inverkehrbringens von Parallelimporten, Auskunftserteilung und zum Kostenersatz verurteilt. Die Richter stellten in ihren Entscheidungsgründen einen Eingriff durch die Beklagte in das ausschließliche Verbreitungsrecht der Klägerin fest. Dieser Eingriff sei insbesondere nicht durch § 17 Abs. 2 UrhG gerechtfertigt, so das LG Hamburg. Nach § 17 Abs. 2 UrhG ist eine Weiterverbreitung von Vervielfältigungstücken zulässig, soweit diese mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen EWR-Vertragsstaates im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht wurden. Soweit sich die Beklagte auf diese Erschöpfung berufen wolle, treffe sie allerdings die Darlegungs- und Beweislast (vgl. u.a. BGH GRUR 1985, 924, 926 Schallplattenimport II). Dieser Darlegungs- und Beweislast ist die Beklagte nach Ansicht des LG Hamburg nicht nachgekommen. Sie hat nicht substantiiert dargelegt, dass die erforderlich Zustimmung zur Verbreitung durch einen Berechtigten erteilt worden ist.

Keine Einschränkung der Haftung für Urheberrechtsverletzungen aufgrund Art. 5 GG

Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Medienfreiheit (Art. 5 GG) berufen und sich auf diesbezügliche Entscheidungen der Zivilkammer 8 des LG Hamburg (Urteil vom 13.04.2012, GZ 308 O 125/12, veröff. in: GRUR-RR 2011, 249) und des LG Berlin (GRUR-RR 209, 2016, veröff. in: NJW 2009, 787), beziehen, da diese nicht durchgreifen. Die Wertungen der Entscheidung des LG Berlin könne nach Ansicht der Hamburger Richter nicht auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt übertragen werden. Denn in der Entscheidung des LG Berlin wurde eine Verantwortlichkeit des dortigen Anspruchsgegners verneint, da diesem die erforderliche Tatherrschaft gefehlt haben soll. Im hier zu entscheidenden Fall handelte die Beklagte hinsichtlich des Vertriebs des Verletzungsmusters als Täterin. Das LG Hamburg folgte dabei der Argumentation der Rasch Rechtsanwälte und erkannte eine alleinige Tatherrschaft der Beklagten bei der urheberrechtsverletzenden Vertriebshandlung.

Die Zivilkammer 10 des LG Hamburg ist zudem der Meinung, dass für eine Einschränkung der Haftung für Urheberrechtsverletzungen im Bereich der Verantwortlichkeit bzw. der Widerrechtlichkeit unter Berufung auf Art. 5 GG jedenfalls in Konstellationen wie der Vorliegenden kein Raum ist. Eine Beschränkung der Täterhaftung entsprechend dem Urteil der Zivilkammer 8 des LG Hamburg vom 13.04.2012 auf Fälle, in denen der Anspruchsgegner die konkrete Verletzung bekannt ist oder Umstände vorliegen, auf Grund derer sich der Verletzungstatbestand aufdrängt, würde im Anwendungsbereich des Art. 5 GG die Unterlassens-Haftung bei schuldloser oder nur einfach fahrlässiger Verletzungen von Urheberrechten ausschließen oder doch erheblich einschränken. Nach Ansicht der Kammer kommt eine solche Beschränkung im Bereich der Täterhaftung nach derzeitiger Gesetzeslage nicht in Betracht. Das LG Hamburg lässt es sich dabei auch nicht nehmen, gleichwohl anzumerken, dass die Beklagte vorliegend in jedem Fall als Täterin für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Als unstreitig weltweit agierendes Versandunternehmen in der Entertainmentbranche musste sich ihr aufdrängen, dass ein Vertrieb der streitgegenständlichen Vervielfältigungsstücke in Deutschland Urheberrechte verletzt.

Die Entscheidung des LG Hamburg ist nicht rechtskräftig, da die Klägerin Berufung gegen die Entscheidung der Zivilkammer 10 eingelegt hat.

Von: Kay Spreckelsen

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