23.05.2014

Rasch Rechtsanwälte: Betreiber von diedreifragezeichen.net und ddf.to muss Geldstrafe zahlen

Gegen den Betreiber der Internetseiten diedreifragezeichen.net und ddf.to hat das AG Bochum eine Geldstrafe verhängt, mit Urteil vom 15.04.2014 (Az.: 30 Ls 7/14).

Das Amtsgericht (AG) Bochum hat mit rechtskräftigem Urteil vom 15.04.2014 (Az.: 30 Ls 7/14) den Betreiber der rechtswidrigen Streamingseiten diedreifragezeichen.net und ddf.to zur Zahlung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt.

Der Verurteilte hatte auf beiden Internetseiten für jedermann frei zugänglich alle Folgen der beliebten und bereits seit Jahrzehnten erfolgreichen Hörspielreihe „Die Drei ???“ zum Streamingabruf (sog. Audio-On-Demand) vorgehalten, ohne die erforderlichen Lizenzen für eine öffentliche Zugänglichmachung erworben zu haben. Seine Identität hatte der Verurteilte hierbei geschickt verborgen gehalten, was die Rechtsdurchsetzung der Rechteinhaberin, einer der erfolgreichsten Tonträgerherstellerinnen, erschwerte.

Rasch Rechtsanwälte wurden mit der ganzheitlichen rechtlichen Bearbeitung dieser Rechtsverletzungen beauftragt und erstatteten für die Rechteinhaberin zunächst Strafanzeige gegen Unbekannt.

Gleichzeitig leiteten Rasch Rechtsanwälte ein Domain-Schiedsverfahren bei der WIPO ein. Der zu diesem Zeitpunkt noch unbekannte Rechtsverletzer hatte die Domain durch eine in Kuala Lumpur niedergelassene Firma registrieren lassen, um seine Identität zu verbergen. In diesem Verfahren gelang es, dem jetzigen Verurteilten die Domain „diedreifragezeichen.net“ zu entziehen und diese auf die Inhaberin der Namens- und Markenrechte zu übertragen (vgl. hierzu die News vom 27.11.2012: WIPO: Domain www.diedreifragezeichen.net ist zu übertragen).

Unbeeindruckt von dem Verlust der Domain „diedreifragezeichen.net“ veröffentlichte der nun Verurteilte die vollständige Hörspielreihe jedoch kurze Zeit später über die Domain „ddf.to“.

Parallel zu dem Schieds-Verfahren und den bereits eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen nahmen Rasch Rechtsanwälte für die Rechteinhaberin auch den in Rumänien ansässigen Hostprovider des Verurteilten in Anspruch, nachdem dieser auf eine Löschungs-aufforderung der proMedia GmbH nicht reagiert hatte. Der Provider wurde aufgefordert, die bei ihm gehosteten Dateien zu löschen und Auskunft über seinen Kunden zu erteilen. Beides wurde durch den Provider verweigert. So entschied das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (OLG) am 13.05.2013 (Az.: 5 W 41/13), dass ein Hostprovider, der einer Sperrungsaufforderung nicht nachkommt, als Gehilfe auf Unterlassung und Schadensersatz haften kann (Rasch Rechtsanwälte berichteten am 06.06.2013: OLG Hamburg: Hostprovider haftet wegen zu später Löschung als Gehilfe).

Nach Erlass einer einstweiligen Verfügung, die auf Herausgabe der Kundendaten gerichtet war, wurde schließlich durch den Hostprovider die begehrte Auskunft erteilt. Gemeinsam mit den vorangegangenen umfangreichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft genügten die tatsächlichen Anhaltspunkte nun, um die Rechtsverletzungen dem Verurteilten zuzurechnen und den für eine Anklage erforderlichen hinreichenden Tatverdacht zu bejahen: Die Staatsanwaltschaft Bochum erhob Anklage vor dem AG Bochum (Schöffengericht) wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in zwei Fällen.

In der Hauptverhandlung vor dem AG Bochum, in der Rasch Rechtsanwälte die Rechte der verletzten Tonträgerherstellerin im Rahmen der Nebenklage vertraten, kam es zu einem sog. „Deal“: dem Angeklagten wurde im Falle eines Geständnisses die Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen in Aussicht gestellt. Der nicht vorbestrafte Angeklagte konnte hierdurch einer Eintragung der Strafe in ein Führungszeugnis entgehen, da die Strafe 90 Tagessätze nicht übersteigt. Der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte stimmte diesem Vorschlag des Gerichts zu.

Der vorsitzende Richter betonte bei der Urteilsverkündung, dass hier mit Blick auf die Gesamtsituation des Verurteilten durch die erzielte Verständigung im Strafverfahren von strikteren Maßnahmen abgesehen werden konnte. Nicht aus dem Blick zu verlieren sei jedoch, dass durch die unerlaubte Zugänglichmachung der geschützten Hörspielreihe durchaus eine bedeutsame und umfangreiche Straftat begangen wurde.

Die von Rasch Rechtsanwälte für die Rechteinhaberin in den unterschiedlichen Verfahren erzielten Ergebnisse bis hin zu der nunmehr erfolgten strafrechtlichen Verurteilung des Haupttäters zeigen auf, dass Rechteinhaber durch geschicktes, vollständiges und hartnäckiges Ausschöpfen aller rechtlichen Möglichkeiten auch gegen vermeintlich anonyme Dienste, die sich im Ausland verborgen halten wollen, vorgehen und ihre Rechte erfolgreich wahren können.

Von: Rechtsanwältin Claudia Kelting, Rechtsanwalt Mirko Brüß

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