21.03.2014

Rasch Rechtsanwälte: Anschlussinhaber haftet für P2P-Rechtverletzung trotz Zugriff von Angehörigen

Nutzen Familien gemeinsam einen LAN-Anschluss, bleibt nach einer begangenen P2P-Rechtverletzung die Frage nach der Haftung des Anschlussinhabers. In einem von Rasch Rechtsanwälte geführten Verfahren hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln nun die tatsächliche Vermutung für eine Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers nicht allein durch einen Zugriff von mehreren Personen als erschüttert angesehen (Urteil vom 14.03.2014, Az.: 6 U 109/13).

Ein Anschlussinhaber haftet für zahlreiche über seinen LAN-Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen, trotz des Zugriffes von mehreren Familienangehörigen. Die tatsächliche Vermutung für seine Verantwortlichkeit kann nicht allein dadurch erschüttert werden, wenn Angehörige seinen Anschluss mitbenutzen. Auch reicht die Behauptung nicht aus, ein unbekannter Dritter hätte die P2P-Rechtverletzung begangen. Dies hat das OLG Köln in einem von Rasch Rechtsanwälte geführten Verfahren mit Entscheidung vom 14.03.2014 (Az.: 6 U 109/13) klargestellt. Der Anschlussinhaber habe vielmehr nachvollziehbar darzulegen, dass andere die Rechtsverletzung ohne sein Wissen und Wollen begangen haben können und die für ihre ernsthafte Möglichkeit sprechenden Umstände zu beweisen.

OLG Köln: Zeugenaussagen der Familie verfälscht und unvollständig


Im Jahr 2008 sind über den Anschluss des Beklagten insgesamt 18.000 Musikdateien illegal mittels Tauschbörsen verfügbar gemacht worden. Sowohl der beklagte Anschlussinhaber, als auch die Familienmitglieder gaben an, hierfür nicht verantwortlich zu sein. Auch nach einer Zeugenvernehmung der Familie, hat der Senat die Aussagen nicht als entlastend betrachtet. Vielmehr haben die Richter den Eindruck erhalten, dass die Angaben der Söhne unvollständig sowie verfälscht seien. Das OLG Köln kam zu der richtigen Überzeugung, dass der beklagte Anschlussinhaber entweder selbst oder zusammen mit seinen Söhnen an der Tauschbörse teilgenommen oder „wenigstens die Teilnahme seiner Söhne im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit dieses Verhalten gefördert hat“. Auch das Vorbringen der Familie, sich schon damals völlig einig gewesen zu sein, „keinesfalls illegale Tauschbörsen nutzen zu wollen, wirkt aus Sicht des Senats unter Würdigung aller Umstände nicht glaubhaft, sondern wie eine an der Prozesssitutation orientierte Vorverlegung eines erst später (nach Erhalt der Abmahnung) gefassten gemeinsamen Entschlusses auf einen früheren Zeitpunkt“, so das OLG Köln. Der Anschlussinhaber sei nach Ansicht des OLG Köln zumindest mitverantwortlich (§ 830 BGB) und folgt somit der Auffassung von Rasch Rechtsanwälte.

OLG Köln: Kein Zweifel an der Richtigkeit von Ermittlungen der proMedia GmbH

Erfolglos ist auch die Rüge der Berufung geblieben, das vorinstanzliche Landgericht (LG) Köln habe sich nicht angemessen mit der Zuverlässigkeit von Ermittlungen der proMedia GmbH befasst. Zwar hatte sich der Beklagte zu den Ermittlungsergebnissen zulässig mit Nichtwissen erklärt. Allerdings konnte er keine konkreten Anhaltspunkte aufzeigen, die gegen eine vollständige und richtige Feststellung des LG Köln sprechen. „Substantiierten, schriftlich oder bildlich belegte Darstellungen bestimmter „online“ durchgeführter Ermittlungen kommt dabei eine beträchtliche Indizwirkung zu“, so das OLG Köln. Bei seiner tatsächlichen Feststellunge konnte das Gericht auch deshalb ohne förmliche Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung nach freier Überzeugung entscheiden, welchen vorgetragenen Sachverhalt es als wahr oder nicht wahr erachtet.

Von: Sabrina Brameshuber, LL.B.

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