15.02.2016

RA Clemens Rasch veröffentlicht Anmerkung zu BGH, Tauschbörse I-III

Der Bundesgerichtshof hat am 11. Juni 2015 unter dem Namen „Tauschbörse I-III“ drei Urteile verkündet, in denen es um Urheberrechtsverletzungen in Filesharingsystemen geht. Damit sind viele Fragen nun höchstrichterlich geklärt, die zuvor die Instanzgerichte beschäftigt haben.

Praktische Relevanz haben die Entscheidungsgründe jedoch über die Filesharingfälle hinaus, wie Kanzleigründer RA Clemens Rasch in seinem Beitrag für den IP-Rechtsberater beleuchtet (IPRB 2016, S. 45-48, erschienen 15.02.2016). RA Rasch erläutert aus Sicht der urheberrechtlichen Praxis, welche Folgen die Urteile für den Nachweis der Aktivlegitimation, für die Beweisführung sowie für die Handhabung der so genannten Tätervermutung bei Online-Rechtsverletzungen haben.

Der Artikel ist hier mit freundlicher Genehmigung des Verlags Dr. Otto Schmidt abrufbar.

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