16.03.2016

Portalbetreiber und die Fake-Bewertungen

Ein niederländisches Gericht (Rechtbank Amsterdam, Az.: C/13/598372/KG ZA 15-1475 CB/MV) hat Google zur Löschung mehrerer gefälschter Bewertungen sowie zur Herausgabe von IP-Adressen der Bewertenden verurteilt. Diese Entscheidung steht weitestgehend in einem Kontext mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Recht auf Vergessenwerden. Der bestätigte Auskunftsanspruch zur Identifizierung der Bewertenden dürfte jedoch in Europa bislang einzigartig sein.

In dem vorbenannten Fall klagte eine Kindertagesstätte aus Amsterdam, die sich mit gefälschten, negativen Bewertungen bei Google Maps, Google Search und Google+  konfrontiert sah. Die Kindertagesstätte konnte nachweisen, dass nicht nur die streitgegenständlichen Bewertungen anderen Internetseiten entnommen, sondern teils auch die Profilbilder der Bewertenden schlicht von Nutzern anderer Internetseiten kopiert worden waren.


Im Vorwege wandte sich die Kindertagesstätte direkt an Google und verlangte die Löschung der negativen Bewertungen, jedoch ohne Erfolg. Google lehnte dies ab. Zur Begründung führte Google im Wesentlichen an, dass die Bewertungen von dem Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt seien, und dass sich für die Löschung negativer oder anonymer Bewertungen keine Rechtfertigung finde.


Die Kindertagesstätte gab sich damit nicht zufrieden und zog vor Gericht. Die Klägerin forderte von Google, I.) die IP-Adressen der Computer herauszugeben, an denen die falschen Nutzerprofile sowie die gefälschten Google-Bewertungen erstellt wurden, II.) die gefälschten Bewertungen und III.) die Bewertungsfunktion zu löschen und diese Löschung aufrechtzuerhalten - und falls dies nicht möglich sei - den ersten Versuch einer erneuten unrechtmäßigen und schädlichen Bewertung zu unterbinden bei gleichzeitiger Zusendung der in I.) verlangten Informationen.

 

Google muss Telefonnummern, Namen und Email-Adressen der Bewerter offen legen


Das Gericht gab der Klägerin zum überwiegenden Teil recht. Google habe  neben den geforderten IP-Adressen auch sämtliche Informationen wie Telefonnummern, Namen und Email-Adressen der Bewertenden herauszugeben.

Das Gericht nahm eine umfassende Interessensabwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Bewertenden sowie dem Datenschutz auf der einen Seite und dem Ansehen (Persönlichkeitsrecht) des Betroffenen auf der anderen Seite vor und befand das letztere in diesem Fall für gewichtiger. So sei der evident unrechtmäßige Charakter der Bewertungen besonders schädlich für die Klägerin und die Herausgabe der IP-Adressen sowie der Personalien (sog. NAW-gegevens = Name, Adresse, Wohnort) adäquat, da der Klägerin weniger eingreifende Möglichkeiten nicht zur Verfügung stünden. Google hingegen halte sich trotz Löschungsanfragen nicht an eigene „policies“, auf die das Gericht explizit Bezug nahm.


Anmerkung
Dass der niederländische Richterspruch dem Antrag der Klägerin nicht entsprochen hat, auch die Bewertungsfunktion weitestgehend zu entfernen, überrascht auch aus deutscher Sicht nicht. Dies ist deckungsgleich mit der BGH-Rechtsprechung (z.B. BGH -Az. VI ZR 196/08 „spickmich“). Der BGH befand zuletzt in seinem Urteil vom 23.09.14 (Az. VI ZR 358/13), dass ein Arzt die Preisgabe seiner personenbezogenen Daten und die Darstellung der Bewertungen in einem Bewertungsportal hinnehmen müsse und gab dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit Vorrang.


Die Reichweite der Auskunftsverpflichtung durch das niederländische Gericht ist jedoch bemerkenswert. In Deutschland scheitert ein derartiger Auskunftsanspruch gegen Bewertungsportale bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen daran, dass eine datenschutzrechtliche Ermächtigung für die Auskunft fehlt (BGH, Urt. v. 01.07.2014, VI ZR 345/13), so dass in dieser Hinsicht der deutsche Gesetzgeber am Zug ist, hier für eine entsprechende Regelung zu sorgen.


Der Betroffene ist jedoch keinesfalls machtlos gegen sog. Fake-Bewertungen. Wie Rasch Rechtsanwälte bereits am 01.03.2016 berichteten, hat der BGH (Pressemitteilung 49/2016 zum Az.: VI ZR 34/15) nicht nur seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach Forenbetreiber auf begründete Beschwerden hin Bewerter zur Stellungnahme auffordern müssen, sondern darüber hinaus auch eine Pflicht zur Weiterleitung der Stellungnahme an den Betroffenen angenommen. Zwar werden die Betroffenen bis auf Weiteres auf die sog. Notice and Takedown-Verfahren angewiesen bleiben, die Bewertungsportale sind jedoch als Störer verantwortlich, wenn sie ab Kenntnis von einer rechtsverletzenden Bewertung ihren Pflichten nicht in angemessener Frist nachgekommen sind.  

Von: RAin Anna Jacobson

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