12.07.2016

PayPal muss Kontodaten von Produktfälschern offen legen

Landgericht Hamburg: PayPal muss bei Marken-, Patent- oder Urheberrechtsverletzungen den Kontoinhaber nennen. Rechteinhaber können vor deutschen Gerichten die Auskunft verlangen. Rasch Rechtsanwälte: Zeit- und kostensparender Klageweg.

Produktfälscher, die im Internet ohne Erlaubnis geschützte Waren verkaufen, lassen sich häufig anonym über den US-Dienstleister PayPal bezahlen. Der sichert seinen Kunden in Europa den Schutz des luxemburgischen Bankgeheimnisses zu. Künftig aber muss PayPal die Namen seiner Kontoinhaber offenlegen, wenn geschädigte Rechteinhaber in Deutschland auf Auskunft klagen. Eine europaweit tätige Bank darf die Geschädigten nicht darauf verweisen, nur am Sitz der Bank zu klagen, entschied jetzt das Landgericht Hamburg. „Da PayPal im Online-Zahlungsverkehr inzwischen fast Standard ist, kommt dem Urteil erhebliche Bedeutung zu“, sagt Mirko Brüß, Rechtsanwalt bei der Hamburger Kanzlei Rasch Rechtsanwälte, die das Urteil erstritten hat: „Produktfälscher sollten sich nicht darauf verlassen, dass sie sich hinter PayPal verstecken können.“

Begonnen hatte der Streit mit raubkopierten Hörspielen, die auf einer Website zu Dumpingpreisen illegal zum Kauf angeboten wurden. Die Bezahlung wurde über PayPal abgewickelt. Der Betreiber der Webseite ließ sich weder über seinen Provider noch über das Impressum ermitteln. Der geschädigte Hörspielverlag wandte sich schließlich an PayPal und verlangte, Namen und Anschrift des Kontoinhabers offen zu legen. Der Zahlungsdienstleister, der in Europa mit Sitz in Luxemburg auftritt, verlangte dazu ein Urteil eines luxemburgischen Gerichts.

LG Hamburg, Urteil 308 O 126/16 vom 07.07.2016.

Das Verfahren wurde geführt von RA Mirko Brüß.

Weiterführende Hinweise:

BGH: Auskunftsanspruch des verletzten Markeninhabers geht vor Bankgeheimnis. Besprochen in: Rasch Rechtsanwälte Newsletter 1/2016, S. 9

EuGH: Unbegrenztes Bankgeheimnis vs. Schutz des geistigen Eigentums

 

 

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