06.11.2014

OLG Saarbrücken bestätigt Haftung des Registrars der Domain h33t.com

Der Registrar einer Domain haftet als Störer auf Unterlassung, wenn er nach einem konkreten Hinweis auf eine offenkundige Rechtsverletzung nicht unverzüglich tätig wird und das Angebot sperrt. In einem von Rasch Rechtsanwälte geführten Verfahren hat ein Oberlandesgericht erstmals zur Haftung eines Registrars für Domaininhalte entschieden (Saarländisches Oberlandesgericht (OLG), Urteil vom 22.10.2014, Az. 1 U 25/14).

Tatsächlicher Hintergrund

Nach einer aktuellen Entscheidung des Saarländischen OLG haftet der Registrar einer Domain als Störer auf Unterlassung, wenn er nach einem konkreten Hinweis auf eine offenkundige Rechtsverletzung nicht unverzüglich tätig wird und das Angebot sperrt. Er kann sich insofern weder auf eine Privilegierung nach dem Telemediengesetz (TMG), noch auf eine subsidiäre Haftung berufen. Reagiert der Domain-Inhaber nicht auf die Aufforderung des Registrars, einen bestimmten Inhalt zu entfernen, ist dem Registrar die Dekonnektierung der gesamten Domain zumutbar, auch wenn nur ein einzelner Inhalt beanstandet wurde. Dies hat das Saarländische OLG mit Urteil vom 22.10.2014 (Az. 1 U 25/14) entschieden.

Unter der URL h33t.com wurde eine der größten BitTorrent-Suchseiten der Welt betrieben. Neben zahlreichen anderen geschützten Inhalten wie Spielfilmen, Serien und Software wurde dort im August 2013 ein aktuelles Musikalbum kostenlos zum Download angeboten, an dem der von Rasch Rechtsanwälte vertretenen Klägerin die ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller zustehen. Als Inhaber der Domain h33t.com war eine „Limited“ mit Sitz auf den Seychellen registriert. Die Inhalte der Webseite wurden bei einem Hostprovider in den Niederlanden gespeichert.

Die Deutsche Antragstellerin entschied sich daher, gegen den Deutschen Registrar der Domain vorzugehen. Zunächst wurde dieser unter Angabe der konkreten URL darauf hingewiesen, dass unter Nutzung der Domain h33t.com Urheberrechtsverletzungen begangen wurden.  Der Registrar informierte seinen Kunden, der jedoch nicht reagierte, insbesondere löschte er das rechtswidrige Angebot nicht. Nachdem der Registrar jede eigene Verantwortung von sich wies, ließ das Musiklabel ihn zunächst abmahnen und erwirkte anschließend eine einstweilige Verfügung. Diese wurde nach Widerspruch des Registrars mit Urteil vom 15.01.2014 bestätigt

Berufung gegen Urteil des Landgerichts

Gegen dieses Urteil legte der Registrar Berufung ein. Mit seinem nun vorliegenden Urteil bestätigt das OLG die Haftung des Registrars als Störer. Es stellt zunächst fest, dass der Registrar sich nicht auf die Haftungsprivilegien der §§ 7 – 10 TMG berufen kann, da diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Anwendung auf Unterlassungsansprüche fänden.

Der Registrar habe mit seiner Dienstleistung einen Tatbeitrag zu den Rechtsverletzungen geleistet. Durch die Registrierung des Domainnamens sei es überhaupt erst möglich geworden, die BitTorrent-Suchseite unter dieser URL zu erreichen. Mit der Dekonnektierung der Domain habe der Registrar tatsächlich und rechtlich die Möglichkeit gehabt, die beanstandete Rechtsverletzung zu beenden.

Keine allgemeine Prüf- und Überwachungspflicht

Im Rahmen der eigentlichen Zumutbarkeitsprüfung hält das OLG zunächst fest, dass den beklagten Registrar keine allgemeine Prüfungs- und Überwachungspflicht hinsichtlich der Inhalte der von ihm registrierten Domains treffe. Derartiges wäre angesichts des damit verbundenen technischen und wirtschaftlichen Aufwands unzumutbar, denn es würde das Geschäftsmodell des Registrars gefährden, das weder von vornherein auf Rechtsverletzungen ausgelegt noch besonders gefahrgeneigt sei.

Pflichten nach Hinweis auf klare Rechtsverletzung


Nach Ansicht des OLG  müsse der Registrar jedoch das konkrete Angebot prüfen und ggf. sperren, sobald er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen werde. Mit Blick auf die besondere Arbeitsweise der Registrare, die Domainregistrierungen in einem vollautomatisierten Verfahren vornehmen, konkretisierte das OLG die Haftungsanforderungen an diesem Punkt. Der Senat führt aus, es bestünden

„nur eingeschränkte Prüfpflichten, die eine Handlungspflicht nur dann auslösen, wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und für [den Registrar] ohne weiteres feststellbar ist.“

Im Bereich des Marken- oder Persönlichkeitsrecht sei dies oft zweifelhaft, da dort schwierige Rechtsfragen zu beurteilen oder Abwägungen zu treffen seien. Im Fall der zu beurteilenden Urheberrechtsverletzung sei diese jedoch offenkundig und ohne weiteres feststellbar gewesen. Der Registrar wurde unter Nennung der konkreten URL darauf hingewiesen, dass das betroffene Musikalbum ohne Zustimmung der Klägerin zum Download angeboten wurde. Ferner enthielt der Hinweis die Mitteilung, dass die Domain überwiegend zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen genutzt wurde und in England vor diesem Hintergrund bereits im Rahmen eines Gerichtsverfahrens sechs Accessprovidern die Vermittlung des Zugangs zu der Domain verboten worden ist.

Rechtsverletzung offenkundig und ohne weiteres feststellbar


In dieser Situation musste sich laut OLG dem Registrar „der Schluss aufdrängen, dass hier die Verwertungsrechte der Verfügungsklägerin verletzt werden, zumal keine schwierigen rechtlichen Wertungen erforderlich waren. Ein ohne Zustimmung des Rechteinhabers vervielfältigtes oder öffentlich zugänglich gemachtes Werk verletzt das diesem zustehende Urheberrecht“.

Der Registrar durfte und musste ferner vom Vorliegen der behaupteten Urheberrechtsverletzung ausgehen, da sich der Inhaber des Domainnamens zu den Vorwürfen nicht geäußert hatte. In einer solchen Situation sei das Vorbringen der Klägerin als zutreffend zu unterstellen.

Kein unzulässiges „Overblocking“


Technisch ist es dem Registrar unmöglich, einzelne Inhalte auf der Webseite eines Kunden zu löschen. Er hatte daher nur die Möglichkeit, die Rechtsverletzung andauern zu lassen oder die gesamte Webseite durch „Dekonnektierung“ aus dem Internet zu löschen bzw. ihre Erreichbarkeit aufzuheben. Das OLG hält fest, dass im vorliegenden Fall dem Registrar die Dekonnektierung zumutbar war. Denn der Domaininhaber habe es in der Hand gehabt, nach Erhalt des Hinweises seines Registrars den konkret beanstandeten Inhalt zu entfernen und so eine Dekonnektierung abzuwenden. Eine vorübergehende Sperrung der Domain sei im Interesse eines wirksamen Schutzes des Urheberrechts hinzunehmen, führt das OLG unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu einem „Sharehoster“ aus (Az. I ZR 18/11 – Alone in the dark).

Schließlich bestätigt das OLG die Auffassung von Rasch  Rechtsanwälte, dass die Inanspruchnahme des Registrars nicht rechtsmissbräuchlich war. Der Registrar hatte geltend gemacht, er hafte – wenn überhaupt – allenfalls nachrangig. Die Klägerin hätte sich zunächst an den Domaininhaber wenden müssen, der in Form einer „Limited“ auf den Seychellen agiert. Alternativ hätte die Klägerin gegen den Host-Provider der Webseite in den Niederlanden vorgehen sollen. Dieser Forderung erteilt das OLG eine klare Absage und stellt fest, es stehe dem Berechtigten grundsätzlich frei zu entscheiden, welchen Störer er in Anspruch nimmt (so auch BGH, Urteil vom 27.03.2007, Az. VI ZR 101/06).

Ergebnis

Rasch Rechtsanwälte haben damit – soweit ersichtlich – weltweit das erste Urteil eines Obergerichts erwirkt, das sich mit der Haftung des Registrars für urheberrechtsverletzende Domaininhalte beschäftigt. Das OLG bejaht zu Recht unter klar umrissenen Voraussetzungen die Verantwortlichkeit der Registrare und gibt betroffenen Rechteinhabern damit ein weiteres Mittel an die Hand, sich gegen die rechtswidrige Nutzung ihrer Inhalte im Internet zu wehren. Da die Haftung der Registrare nicht nachrangig im Verhältnis zum Domaininhaber oder dem Hostprovider ist, können betroffene Rechteinhaber ihr Vorgehen unter wirtschaftlichen und strategischen Gesichtspunkten planen. Rasch Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei gern.

Von: Rechtsanwalt Mirko Brüß

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