21.11.2016

OLG Köln: Helene Fischer muss unzulässige Bildberichterstattung zwar nicht dulden, ein Anspruch auf Geldentschädigung steht ihr aber nicht zu

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Urteil vom 03.11.2016 entschieden, dass die Veröffentlichung von zwei Fotos, die die Sängerin Helene Fischer mit ihrem Lebensgefährten bei einem Restaurantbesuch im Urlaub auf Mallorca zeigen, keine derart schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung begründet, die nur durch Zahlung einer Entschädigung wieder ausgeglichen werden könne (Az. 15 U 66/16).

Die streitgegenständlichen Fotos wurden im Sommer 2015 im Rahmen eines Artikels mit der Überschrift "Schock-Fotos - Ist diese Liebe noch zu retten" in der Zeitschrift "Viel Spaß" abgedruckt. Sie zeigen die Sängerin und ihren Lebensgefährten bei einem Restaurantbesuch im Urlaub auf Mallorca. Auf dem einen Foto hält die Klägerin ein Weinglas und blickt mit neutralem/ernstem Gesichtsausdruck auf den Tisch, auf dem anderen Foto führt sie - mit vergleichbarem Gesichtsausdruck - ein Besteck in eine auf dem Tisch vor ihr stehende Schüssel. Grund genug für die Zeitschrift, der Sängerin eine handfeste Beziehungskrise zu attestieren, über die in der begleitenden Wortberichterstattung ausführlich spekuliert wiurde.

Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 EUR?

Fischer sah sich durch die Bildberichterstattung in ihren Rechten verletzt und verklagte den Verlag auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 7.500,00 Euro. Nachdem ihr das Landgericht Köln in erster Instanz Recht gab, hob das OLG die Entscheidung auf die Berufung der Beklagten hin nunmehr auf. Zwar stelle die Bildberichterstattung einen rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin dar, den die Beklagte zu unterlassen habe; die Verletzung sei jedoch in Hinblick darauf, dass die Bilder die Klägerin in neutraler Pose in einem öffentlich zugänglichen Restaurant zeigen und die getätigten Spekulationen über ihr Beziehungsleben weder ehrenrührig noch sonst abträglich seien, nicht so schwerwiegend, dass eine Geldentschädigung unabweisbar geboten sei.

Hieran ändere auch der unstreitige Umstand nichts, dass die Beklagte die Persönlichkeitsrechte der Klägerin bereits wiederholt verletzt hat, indem sie auch im Sommer 2013 und 2014 Fotos vom Mallorca-Urlaub der Klägerin veröffentlichte.

3 Rechtsverletzungen innerhalb von 3 Jahren begründen noch keine Hartnäckigkeit

Die Kammer stellt insofern fest, dass sich eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die aufgrund des eigenen wirtschaftlichen Vorteils erfolgt, zwar als schwere, eine Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung darstellen kann, auch wenn die einzelne Bildveröffentlichung für sich betrachtet nicht schwerwiegend ist, kommt jedoch zu dem Schluss, dass eine solche Hartnäckigkeit derzeit jedoch (noch!) nicht gegeben sei: 3 Fälle innerhalb von 3 Jahren seien hierfür in Hinblick auf die Stellung der Klägerin - die in erheblichem Maße in der Öffentlichkeit steht, auftritt und von ihr abhängig ist - jedenfalls nicht ausreichend. Im Übrigen bestünde kein unabweisbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung.

Es bleibt abzuwarten, ob die Klägerseite Nichtzulassungsbeschwerde einlegt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Von: Rechtsanwältin Katharina Voigtland, LL.M.

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