22.05.2013

OLG Hamburg: Rasch Rechtsanwälte erwirken Verbot der Bildernutzung durch Zeezee

Der Online-Musikvermittlungsdienst Zeezee darf weiterhin keine CD-Cover auf seinen Internetseiten nutzen. Dies hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (OLG) am 18.04.2013 in einem mit Rasch Rechtsanwälte geführtem Berufungsverfahren entschieden (Az.: 5 U 147/12) und dabei die weiteren Anforderungen an eine (Bilder-) Suchmaschine konkretisiert.

Der Zeezee Media GmbH (Zeezee), einem Online-Musikvermittlungsdienst, bleibt es auch nach einem mit Rasch Rechtsanwälte geführtem Berufungsverfahren verboten, die Abbildung eines CD-Covers zu vervielfältigen und über ihre Internetseite www.zeezee.de öffentlich zugänglich zu machen. Zu diesem Ergebnis ist das OLG am 18.04.2013 (Az.: 5 U 147/12) gekommen und hat damit ein Urteil des LG Hamburg (LG) vom 25.07.2012 (Az.: 310 O 449/11) bestätigt. Eine rechtsgeschäftliche Einräumung von Nutzungsrechten oder die schuldrechtliche Gestattung der Nutzung durch die von Rasch Rechtsanwälte vertretene Rechteinhaberin liege nicht vor, so das OLG. Auch betreibe die Zeezee keine (Bilder-) Suchmaschine im Sinne der BGH Rechtsprechung zu den Vorschaubildern von Bildersuchmaschinen.

In dem konkreten Fall hatte der Bochumer Online-Musikvermittlungsdienst Zeezee im Jahr 2011 seinen Nutzern unter der URL www.zeezee.de verschiedene redaktionell aufbereitete Listen mit Musiktiteln und den dazugehörigen CD-Covern angeboten. Das LG sah in dieser Handlung eine unzulässige Vervielfältigung sowie öffentliche Zugänglichmachung der geschützten CD-Coverabbildung und sprach der Rechteinhaberin einen Unterlassungsanspruch wegen der Nutzung des CD-Covers zu (Urteil vom 25.07.2012, Az.: 310 O 449/11).

Rasch Rechtsanwälte betonen: BGH Rechtsprechung zu „Vorschaubildern“ nicht anwendbar

Zeezee ist gegen diese Entscheidung in Berufung gegangen und hat sich dabei auf die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zu „Vorschaubildern“ berufen. Nach Ansicht von Zeezee sei die Rechtsprechung des BGH auch auf ihren Internetauftritt anwendbar: Die angezeigten Bilder seien durch den Einsatz eines sogenannten Webcrawlers aufzufinden, welcher das Internet durchsuche und frei zugängliche Webseiten analysiere. Auch seien alle angezeigten Bilder mit der originalen Bildquelle verlinkt gewesen.

Rasch Rechtsanwälte hatten hingegen betont, dass die BGH Entscheidung zu den „Vorschaubildern“ gerade nicht auf den Internetauftritt der Zeezee anwendbar sei. Bis zur Abmahnung im Jahr 2011 sei zudem das streitgegenständliche CD-Cover nachweislich nicht mit einer originalen Bildquelle verlinkt gewesen.

OLG bestätig: Zeezee betreibt keine (Bilder-) Suchmaschine

Das OLG hat nunmehr mit seinem Urteil vom 18.04.2013 die vorherige Entscheidung des LG bestätigt und ist dem Vortrag von Rasch Rechtsanwälte gefolgt. Das LG habe zutreffend festgestellt, dass das Verhalten der Zeezee nicht in Anwendung der BGH-Rechtsprechung zu „Vorschaubildern“ (BGH GRUR 2010, 628 – Vorschaubilder I; GRUR 2012, 602 – Vorschaubilder II) durch eine schlichte Einwilligung der Rechteinhaberin gerechtfertigt sei. Nach Ansicht der OLG Richter erfülle die in dem Dienst der Zeezee eingebettete Anzeige von Bildern, mit Bezug zu den jeweiligen Musiktiteln, kein allgemeines Interesse und stelle zudem keine „übliche Nutzungsmaßnahme“ im Sinne der BGH Rechtsprechung dar. Allein der von der Zeezee verwendete Suchalgorithmus sei „kein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung als „Suchmaschine““, so wie der BGH eine Suchmaschine verstehe. Als elementaren Unterschied zwischen dem Dienst von Zeezee und einer Suchmaschine sahen die Richter des OLG vor allem, dass bei dem Online-Musikvermittlungsdienst jeweils nur ein einziges Bild angezeigt werde. Nach Einschätzung der Richter mache eine Suchmaschine aber gerade die Anzeige einer Vielzahl von Suchergebnissen aus. Die „Bilderanzeige“ der Zeezee diene lediglich als Illustration des von ihr angebotenen Dienstes, um dessen Attraktivität zu erhöhen. Auch habe die Rechteinhaberin glaubhaft machen können, dass die Zeezee „nicht in allen Fällen die angezeigten Abbildungen mit ihren ursprünglichen „Fundorten“ verlinkt hat“, wie das OLG betont hat.

Mit seiner aktuellen Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren hat das OLG die weiteren Anforderungen an eine (Bilder-) Suchmaschine konkretisiert. Ein Online-Musikvermittlungsdienst kann sich demnach nicht mehr allein auf einen angewandten Suchalgorithmus berufen, um als Suchmaschine im Sinne der BGH Rechtsprechung beurteilt zu werden.

Von: Kay Spreckelsen

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